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SIG-rune auf dem Rucksack!
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Thorsa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.05.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 13.05.07, 08:50    Titel: SIG-rune auf dem Rucksack! Antworten mit Zitat

Guten Tag liebe foren-gemeinde,

ich bin ganz neu hier und hoffe ich habe mein thema in der richtigen rubrik geöffnet, falls nicht kann es ja verschoben werden.

Also, am gestrigen tag, bin ich mit bekannten auf eine Demonstration gefahren. Dort mit dem zug angekommen, gingen wir auf den bahnhofsvorplatz.
Ich hatte vor einiger zeit meinen Namein in Runen auf meine Rucksack geschrieben. Mein name beginnt mit einem S, folglich stand auf meinem Rucksack eine SIG-Rune. Das das öffentliche zurschau stellen dieser rune strafbar ist, wusste ich nicht. ich hab daran auch nicht mehr gedacht, wei das schon ewig auf dem rucksack steht.
jedenfalls kahm ein polizist und bat mich mit zu kommen.
sie fotografierten mich und meinen rucksack als beweißmittel. dann liefen wir zu einem polizei auto, wo meine personalien aufgenommen wurden und ich wurde auch kontroliert und abgetastet etc...
der rucksack wurde beschagnahmt und man fuhr mich in begleitung von ein paar beamten zum polizeirevier der örtlichen polizei, wo das ganze im computer aufgenommen wurde. ich machte eine kurze aussage in der ich wiederlegt habe, warum diese rune auf meinem rucksack stand, und dass ich mich klar von rassismus und antisemitismus distanziere.
das ganez dauerte ca. ein stunde und dann durfte ich wieder gehen.
zu mir ich ich stehe 2 wochen vor meinem 18 geburtstag.
mit was muss ich nun rechnen wegen dieser sache?
ich hoffe ihr könnt mir ein wenig helfen.
viel dank

mit freundlichem gruß
Thorsa
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 13.05.07, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Die SIG-Rune gehört zu den Nazi-Codes. Das öffentliche zeigen fällt unter § 86a StGB. Auf Grund des Alters zur Tatzeit kommt das JGG zur Anwendung.

Thorsa hat folgendes geschrieben::
mit was muss ich nun rechnen wegen dieser sache?

Diese Frage wird nicht einfach zu beantworten sein. Von Sozialstunden bis .... ist alles möglich. Dies kommt darauf an, ob Vorbelastungen vorliegen und wie sich der Jugendliche in der Verhandlung verhält.

Zur weiteren Diskussion verschiebe ich den Thread ins Strafrecht. Winken

Hinweis zum ersten Link:
Das Bündnis für Demokratie und Toleranz hat folgendes geschrieben::
Den meisten Menschen sind rechtsextreme Symbole und ihre Bedeutung nicht bekannt. Wir dokumentieren diese hier nur aus Aufklärungsgründen.

Werden diese Symbole in der Öffentlichkeit gezeigt, z. B. bei Demonstrationen, kann es sich um Straftaten handeln. Eltern und Erzieher sollten eingreifen, wenn sie bei Kindern und Jugendlichen diese Symbole finden.
Quelle: siehe oben
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rueger
Gast





BeitragVerfasst am: 13.05.07, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

:!:

Zuletzt bearbeitet von rueger am 29.08.07, 21:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 13.05.07, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

@ rueger,

die Fragen verstehe ich nicht ganz.

Das Zeigen der Sigrune (germanisches S) als Zeichen des ‘Deutschen Jungvolkes’ ist strafbar.

Thorsa hat folgendes geschrieben::
... Also, am gestrigen tag, bin ich mit bekannten auf eine Demonstration gefahren. ... Ich hatte vor einiger zeit meinen Namein in Runen auf meine Rucksack geschrieben. Mein name beginnt mit einem S, folglich stand auf meinem Rucksack eine SIG-Rune. ...

Der Veranstalter und der Anlass der Demonstration wurden nicht genannt. Wäre in dem fiktiven Fall ein gewisser Axel R. (Köln) der Demonstrationsleiter, erinnert mich dies an den Film "Nebenan der braune Sumpf".

In dem Zusammenhang verweise ich auch gerne auf folgende Schrift: Musik – Mode – Markenzeichen - Rechtsextremismus bei Jugendlichen (PDF-Datei) - Hrsg.: Innenministerium des Landes NRW (2006).

So unwissend, wie sich einige Jugendliche gerne geben, sind sie nach meiner Ansicht nicht. Winken
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abc
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.12.2004
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 13.05.07, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Also wenn die Posterin für den geschilderten Sachverhalt bestraft wird, wäre das nahezu genauso absurd wie eine Bestrafung für das Tragen eines Buttons mit einem Antinazisymbol. (Jener Beschuldigte wurde ja bekanntlich mittlerweile freigesprochen.)
An manchen (keineswegs dem rechten Spektrum zuzuordnenden!) Universitäten in Europa werden im Rahmen von Philologiestudien Vorlesungen zum Thema "Runenkunde" angeboten. Die Runen sind Vorläufer unserer heutigen Schrift und damit allgemeines Kulturgut - macht sich etwa ein Professor auch strafbar, der das Futhark wissenschaftlich korrekt an die Tafel im Hörsalal malt oder ein Skriptum zur Vorlesung erstellt, auf dessen Titelblatt das Futhark (samt Sowilo-Rune) abgebildet ist? Müsste er an die Stelle jenes Zeichens eine Leerstelle machen mit dem Vermerk - das Futhark bestand zwar aus 24 gebräuchlichen Zeichen, von denen dürfen aber nur 23 gezeigt werden, weil eines von den Nazis missbraucht wurde und seither verboten ist? Machen sich alle Betreiber von Websites, auf denen es geschichtliche Informationen zu den germanischen Runen gibt, strafbar? Im vorliegenden Fall besteht der Schilderung der Posterin zufolge eindeutig keinerlei Zusammenhang zu nationalsozialistischem Gedankengut - welchen Sinn sollten da Sozialstunden haben? Soweit ich weiß, entsprechen auch manche keltischen Zeichen, die sich auf CDs und ähnlichem finden, solchen "verbotenen" Zeichen - es gab zwar Anklagen gegen Jugendliche, die sich unwissend im Ausland CDs mit keltischer Musik gekauft hatten, auf deren Cover solche Zeichen zu sehen waren, angeblich wurden aber bisher alle freigesprochen - was ich auch nachvollziehen kann.
Warum es verboten sein soll, seinen Namen in einer germanischen Schrift - die ja ein historisch belegter Vorläufer unserer heutigen Schrift ist - zu schreiben, kann ich nicht nachvollziehen. Schwieriger wäre das Ganze, wenn nur das eine Zeichen abgebildet wäre auf dem Rucksack, aber das ist ja definitiv nicht der Fall. Und dass ein solches Symbol in Verbindung mit nazionalsozialstichen Parolen, Symbolen etc. strafbar ist, ist ja ohnehin klar. (Um die letzten Zweifel auszuräumen, würde ich der Posterin auch raten, kurz anzugeben, welchen Charakter diese Demo hatte - ich gehe einstweilen mal davon aus, dass es keine rechte Demo war.) Auch dass eine solche Aufschrift im von der Posterin geschilderten Fall eher als Ornament (und damit als erlaubte Kunstäußerung) und nicht als verbotene politische Äußerung zu werten ist, liegt irgendwie auf der Hand.
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Thorsa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.05.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 13.05.07, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

also erstmal vielen dank für eure mühe, die Demo richtete sich gegen gobalisierung und kapitalismus. mein name stand in runen nur auf meinem rucksack, weil ich diese schriftzeichen sehr schön finde und mich sehr für germanische mythologien interesiere.
damit wollte ich keines falls, politische,rassistische oder gar antisemitistische propagane oder parolen vertreiben.

sollte die rune als einzelne auf meine rucksack gewesne sein, würde ich es ja akzeptieren. Aber es is tja mein ganzer name und es ist in meinen augen mehr als lächerlich, das man mich deswegen wie ein kriminellen behandelt.

wie soll ich mich verhalten wenn ich eine ladung von der polizei bekomme?
soll ich da überhaupt hingehen, müssen tu ich es ja nicht oder?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 13.05.07, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

Thorsa hat folgendes geschrieben::
... mein name stand in runen nur auf meinem rucksack, weil ich diese schriftzeichen sehr schön finde und mich sehr für germanische mythologien interesiere.
damit wollte ich keines falls, politische,rassistische oder gar antisemitistische propagane oder parolen vertreiben. ...

Winken ... in dem Fall teile ich die Auffassung von abc.
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rueger
Gast





BeitragVerfasst am: 13.05.07, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

:!:

Zuletzt bearbeitet von rueger am 29.08.07, 21:46, insgesamt 2-mal bearbeitet
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abc
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.12.2004
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 13.05.07, 19:36    Titel: Antworten mit Zitat

Du musst nicht hingehen, nicht einmal absagen (solltest du aus Höflichkeit eine Absage schreiben wollen, formuliere sie so allgemein wie möglich, etwa, du bist dir keinerlei Schuld bewusst und wirst im Fall eines Gerichtsverfahrens (so es dazu kommt) dich an einen Anwalt wenden und bist nicht bereit eher zur Sache auszusagen. Versuche aber keinesfalls, dich da mit inhaltlichen Argumenten zu verteidigen und erwähne das "corpus delicti" nicht in deiner Absage. - aus deinem NIchterscheinen bei der Polizei dürfen dir auch keine Nachteile erwachsen. Folge leisten musst du nur Vorladungen von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht.
Während du bei der polizeilichen Vernehmung auf dich allein gestellt bist, darfst du als Beschuldigter vor Gericht einen Verteidiger haben (falls du dir keinen eigenen leisten kannst, auf Antrag Pflichtverteidiger.) Vor Gericht darfst du als Beschuldigter grundsätzlich auf Fragen zur Sache und zu deinen Lebensumständen immer schweigen (Ausnahme: Angabe der Personalien), als Zeuge bist du grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, allerdings mit ein paar wesentlichen Ausnahmeregelungen - auch hier empfiehlt sich die Konsultation eines Anwalts.
Die polizeiliche Vorladung ist eigentlich dazu da, schon im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens die Sachlage zu klären. Evtl. stellt die Staatsanwaltschaft bereits in diesem Stadium das Verfahren ein, wenn das Polizeiprotokoll den Anfangsverdacht nicht erhärtet. Allerdings: Bei der polizeilichen Vernehmung kann es durchaus passieren, dass sich Beschuldigte, obwohl unschuldig, durch missverständliche Äußerungen in etwas hineinmanövrieren. Mit der Aussicht darauf, dass ein Verfahren wahrscheinlich ohnehin eingestellt wird, geben Jugendliche auch leichter Dinge zu, die sie im Endeffekt belasten, ähnliches kann auch durch fehlerhafte Polizeiprotokolle geschehen (nicht immer entspricht das, was protokolliert wird, exakt den getätigten Äußerungen, und das dann vor Gericht wieder klarzustellen, ist sicher einigermaßen kompliziert.) Deshalb ist es meist anzuraten, lieber gleich auf die allfällige Gerichtsverhandlung zu warten. (Meines Wissens können Verfahren von der Staatsanwaltschaft auch eingestellt werden, wenn du nicht zur polizeilichen Vernehmung erschienen bist, und die Staatsanwalt von sich aus zu dem Schluss kommt, dass das Verfahren eingestellt werden sollte.

Noch weit gefährlicher ist es für jene, die tatsächlich schuldig sind - denn für sie könnte es in vielen Fällen weit vorteilhafter sein, zu schweigen. Ein Rechtsanwalt (der aber für polizeiliche Vernehmungen eben nicht zugelassen ist) kann mit seinen Mandanten genau abklären, auf welche Fragen sie antworten sollen und welche sie besser schweigen. Auf sich allein gestellt, können viele Menschen die Situation nicht vom juristischen Standpunkt aus richtig beurteilen - denken evtl. sogar, sie bekommen eine mildere Strafe, wenn sie sich der Polizei gegenüber kooperativ zeigen und dgl.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 13.05.07, 22:00    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam

(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)
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lulu66
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 14.05.07, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

abc hat folgendes geschrieben::
Ein Rechtsanwalt (der aber für polizeiliche Vernehmungen eben nicht zugelassen ist)


Wieso nicht ? Ich meine, ich kann sehr wohl bei einer polizeilichen Vernehmung mit RA aufschlagen ?


Mit Grüssen

Lulu
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
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Schoggi
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.04.2007
Beiträge: 307

BeitragVerfasst am: 14.05.07, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der vernehmende Beamte zulässt, dass ein RA bei der Vernehmung dabei ist, dann schon. Aber es ist keine Pflicht des Beamten, dies zuzulassen.

In den meisten Fällen wird es von den Polizisten geduldet, da eine Aussage mit RA besser ist, als keine Aussage.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 14.05.07, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

[edit: Da war "schoggi" schneller]

Ja, aber dem muß die Anwesenheit bei der Vernehmung nicht gestattet werden, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, bzw. mein Stand der Rechtssprechung dazu noch aktuell ist. Der Beschuldigte muß dann,( bzw. überhaupt) natürlich auch nicht aussagen, so daß die Anwesenheit in aller Regel gestattet werden wird.

abc hat folgendes geschrieben::
auf Antrag Pflichtverteidiger.


Den würde er/sie hier nicht bekommen. Zu geringe Straferwartung. Auch über de Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage wird das nichts werden.

Zu einer Verhandlung wird es hier (auch aufgrund der Einlassung der Beschuldigten) aber m.E. nicht kommen. Schlimmstenfalls wird es m.E. einige Sozialstunden per § 45 JGG geben, wenn überhaupt.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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lulu66
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 14.05.07, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Danke Schoggi und J.A. !

Aber trotzdem, Thor s a :


Zitat:
Das das öffentliche zurschau stellen dieser rune strafbar ist, wusste ich nicht


Zitat:
weil ich diese schriftzeichen sehr schön finde und mich sehr für germanische mythologien interesiere


Watt denn nu ? Kommt das in der Schule nicht mehr dran, Sie erinnern sich vielleicht dunkel, die Sache mit dem GröFaZ ? Dabei sollte auch die heutzutage nur sehr restriktiv mögliche Verwendung bestimmter Symbole und Grussformen vorgekommen sein ?

Und in "germanischer Mythologie" (=verschiedene germanische Kulturen aus der Eisen- und Völkerwanderungszeit) sind Sie, so scheint es, auch nicht so sicher, trotz des "sehr interessierens" wobei ich natürlich oberflächlich, so wie es meine Art ist, wegen des Nicks unterstelle, der eben meines Erachtens auf die Asen zielt, Sie meinen eigentlich die Nordische Mythologie ?

Achja, die Runen :gehen – sowohl in ihrem Prinzip einer Buchstabenschrift als auch in der Form vieler Lautzeichen – letztlich auf die große phönizisch-aramäische Familie von Alphabeten zurück, die im 1. Jahrtausend v. Chr. im Gebiet des Libanon und Syriens entstanden sind und zu denen auch alle heutigen europäischen Schriften gezählt werden.

Enttäuscht ?

Mit Grüssen

Lulu
.
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Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

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Thorsa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.05.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 16.05.07, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

wieso enttäuscht?
mich kratzt das reichlich wenig wo die ihren ursprung hatten!

also,
angenommen Versand Haus A verteilt Bestellkataloge und zwar bundesweit. vorne auf dem cover dieses Katalogs ist ein Runen-schriftzug in dem mehrer "verbotene" Runen zur schau gestellt werden. unteranderem auch die Sig-rune.

Wieso wird Person B der Rucksack beschagnahmt auf dem eine SIG-rune zu sehen ist, Versandhaus A jedoch darf die runen öffentlich zur schau stellen?! *verwirrt*

angenommen Person B muss aufgrund der beschlagnahmung und dem strafverfahren zur örtlichen polizei um dazu eine aussage zu machen, bzw. person b wird darum gebten, oder wie auch immer.

sollte B eine Aussage machen und sich rechtfertigen, das es in den augen von B völlig legitim war diesen runenzug auf dem rucksack zu tragen?
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