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Person A und B müßten allerdings ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, Person A also begleitende Familienagehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers sein. Person A würde dann ihr Freizügigkeitsrecht von Person B ableiten und wäre berechtigt sich in Deutschland aufzuhalten und hier zu arbeiten.
Zum Nachweis dieses Rechtes würde ihr von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte ausgestellt. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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