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Teppichkauf in der Türkei-Rücktritt möglich? EILT!
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Markus Kaiser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 30.05.07, 12:54    Titel: Teppichkauf in der Türkei-Rücktritt möglich? EILT! Antworten mit Zitat

Guten Tag zusammen,

ich bitte um kurzfristige Hilfe:

Person A hat am 20.05.2007 während eines Urlaubes einen Teppich für mehrere tausend Euro gekauft und eine Anzahlung über 600,-- € mit der ec-Karte geleistet.
Der auf deutsch verfasste Vertrag sieht ein Rücktrittsrecht von 21 Tagen vor, wobei Person A dummerweise unterschrieben hat, auf dieses Recht zu verzichten, damit die Lieferung bereits in 4 Wochen erfolgt.
Hinweis: Die Warenlieferung ist bis jetzt noch nicht erfolgt!

Fragen:
1. Unterliegt der Vertrag türkischem Recht oder greift das deutsche Rücktrittsrecht?
2. Falls ein Rücktritt möglich ist, wie lange?
3. Bis dato wäre "nur" die Anzahlung verloren. Könnte die Warenannahme und somit die Restzahlung verweigert werden?
4. Welche sonstigen Möglichkeiten bestehen eventuell?

Vielen Dank für Ihre Antwort(en).

Markus Kaiser (entsetzte Person B.... Mit den Augen rollen )
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 30.05.07, 13:26    Titel: Re: Teppichkauf in der Türkei-Rücktritt möglich? EILT! Antworten mit Zitat

Markus Kaiser hat folgendes geschrieben::

1. Unterliegt der Vertrag türkischem Recht oder greift das deutsche Rücktrittsrecht?


Wenn ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart worden ist oder zumindest genannt wurde, spricht viel für die konkludente Vereinbarung deutschen Rechts. Vermutlich handelt es sich ferner um ein Verbrauchsgüterkauf, so daß auch nach Art. irgendwas EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist.

Markus Kaiser hat folgendes geschrieben::
2. Falls ein Rücktritt möglich ist, wie lange?


A hat doch darauf verzichtet...

Markus Kaiser hat folgendes geschrieben::
3. Bis dato wäre "nur" die Anzahlung verloren. Könnte die Warenannahme und somit die Restzahlung verweigert werden?


Das ist nur bedingt möglich und hängt vom Einzelfall - insbesondere der dazuführenden Gründe - ab.

Markus Kaiser hat folgendes geschrieben::
4. Welche sonstigen Möglichkeiten bestehen eventuell?


Zukünftig genau zu überprüfen, was man kauft und woraus man vertraglich verzichtet...
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Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 30.05.07, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Art. irgendwas EGBGB


Nach Art. 27 EGBGB können die Parteien das anwendbare Recht wählen. Art. 29 und 29a besagt aber, dass dadurch gewisse Verbraucherschutzbestimmungen nicht ausgehebelt werden dürfen.

Wenn aber keine Rechtswahl getroffen wird, gilt nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB das Recht der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt. Und das ist der Händler. Somit gilt türkisches Recht.
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 30.05.07, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt habe ich auch mal nachgeschaut:

Es könnte eine freie Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB gegeben sein. Handelt es sich um einen Vertrag in deutscher Sprache und der Einräumung eines grundsätzlichen Widerrufsrecht, welches es in der Türkei nicht gibt (???), ergibt sich m.E. aus dem Umständen des Falles, daß die Parteien deutsches Recht anwenden wollten.

Ist hingegen eine - ggf. konkludente - Rechtswahl nicht getroffen worden, müßte m.E. auch nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden sein - zumindest, wenn es sich beim Käufer um einen Verbraucher handelt.
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 30.05.07, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Für das Zivilrecht wurde in der Türkei das Schweizerische Zivilgesetzbuch als Vorlage genommen.

Unabhängig davon ist die Konstellation nicht selten. Und daher gibt es auch Gerichtsurteile:

Ein deutscher Tourist kaufte in einem türkischen Ort mehrere Teppiche zum Gesamtpreis von 15.000 DM. 1.000 DM zahlte er an. Die Restzahlung sollte nach der Lieferung der Teppiche nach Deutschland erfolgen. Zwei Tage später bereute er den übereilten Kauf und wollte vom Vertrag zurücktreten. Der türkische Vertragspartner bestand auf Erfüllung des Kaufvertrages.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass dem Käufer kein Rücktrittsrecht zusteht. Da der Kaufvertrag in der Türkei abgeschlossen wurde, findet auf das Rechtsverhältnis allein türkisches Recht Anwendung. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz kam danach nicht in Betracht. Der deutsche Tourist musste daher die angelieferten Teppiche annehmen und bezahlen.

Oberlandesgericht Düsseldorf; Az.: 21 U 48/99

Die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB sehe ich hier nicht. Und nur dann ist Abs. 2 anwendbar.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 30.05.07, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Für das Zivilrecht wurde in der Türkei das Schweizerische Zivilgesetzbuch als Vorlage genommen.


Ich weiß leider ebenso wenig, ob es im ZGB-Schweiz ein Rücktrittrecht gibt.

Wenn ich mir das zitierte Urteil anschaue, schließe ich aber daraus, daß es ein solches zumindest nicht in der Türkei gibt.

Wird nun aber - wie hier im Ausgangsfall - der Käufer durch den Verkäufer auf ein Rücktrittsrecht hingewiesen und wird dieses sodann zwischen den Parteien vertraglich abbedungen (und das alles noch in deutscher Sprache), so ergibt sich daraus m.E., daß eine konkludente Einigung "aus den Umständen des Einzelfalls" (Art. 27 Abs. 1 S. 2, 2 Alt. EGBGB) vorliegt.

Redfox hat folgendes geschrieben::
Die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB sehe ich hier nicht.


Aus reiner Neugierde und ohne bisher in die Kommentierung geschaut zu haben: Wieso nicht?
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Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 30.05.07, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Die Vertragssprache kann ein Indiz für eine konkludente Rechtswahl sein, muss aber nicht. Schon deshalb nicht, weil Deutschland nicht das einzige Land mit Deutsch als Amtssprache ist.

Zu Art. 29 Abs. 1 bzw. 2 EGBGB:

Die drei Tatbestände des Art. 29 Abs. 1 sehe ich ebenfalls nicht als erfüllt an:

Nr. 1: Dann müsste der Händler schon in Deutschland Kontakt zum Kunden aufgenommen haben,

Nr. 2: Hier gilt dies auch, hier müsste der Kunde noch in Deutschland bestellt haben,

Nr. 3: Hier müsste der Teppichhändler den Kunden sozusagen auf eine Kaffeefahrt in die Türkei eingeladen haben.
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 30.05.07, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
(und das alles noch in deutscher Sprache), so ergibt sich daraus m.E., daß eine konkludente Einigung "aus den Umständen des Einzelfalls" (Art. 27 Abs. 1 S. 2, 2 Alt. EGBGB) vorliegt.


Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.01.1992, Az. 5 U 534/91: "Gem. Art. 27 EGBGB bestimmt sich das Vertragsstatut in erster Linie nach der freien Rechtswahl der Parteien. Haben diese weder ausdrücklich noch konkludent eine Rechtswahl getroffen, so ist grundsätzlich maßgebend das Recht des Staates, zu dem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweist (Art. 28 EGBGB). Eine ausdrückliche Rechtswahl haben die Parteien nicht getroffen. Auch eine konkludente Rechtswahl kann der Senat hier nicht feststellen. Allein der Umstand, daß der Händlervertrag in deutscher Sprache abgefaît ist, reicht nach Auffassung des Senats nicht aus, um hieraus schließen zu können, daß die Parteien den Vertrag deutschem Recht unterstellen wollten."


Redfox hat folgendes geschrieben::
Aus reiner Neugierde und ohne bisher in die Kommentierung geschaut zu haben: Wieso nicht?


Wo soll denn hier dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen sein und wo sollte der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen haben?

Oder wann sollte der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen haben?

Oder betrifft der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher ist von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist hat und dort seine Bestellung aufgegeben, und diese Reise ist vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen?
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FABKN
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BeitragVerfasst am: 30.05.07, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Cicero hat folgendes geschrieben::
Die Vertragssprache kann ein Indiz für eine konkludente Rechtswahl sein, muss aber nicht. Schon deshalb nicht, weil Deutschland nicht das einzige Land mit Deutsch als Amtssprache ist.


Das stimmt. Dann müßten aber in den anderen Ländern auch gesetzliche Regelungen zum Rücktrittsrecht und zu dessen Abdingbarkeit bestehen.

Ohne aber die Vertragsurkunde zu kennen, wird es schwierig sein, den Vertrag als Indiz für das international anzuwende Recht auszulegen.

Ich halte allerdings die etwaige Argumentation des Verkäufers, er habe zwar den Vertragstext in deutscher Sprache verfaßt, ebenso einen nach deutschem Recht zulassigen Widerrufsrechtsverzicht "eingebaut" und den Vertrag letztlich auch mit einem Deutschen geschlossen, wollte aber dennoch, daß auf den Vertrag liechtensteinisches Zivilrecht anzuwenden ist, für reichlich weltfremd.

Es stehen m.E. zwei mögliche Rechtsquellen zur Disposition: Entweder das deutsche Zivilrecht oder das türkische Zivilrecht. Da im türkischen Zivilrecht aber ein Widerrufsrecht nicht gegeben ist, findet zwangsläufig deutsches Recht Anwendung.

Dies würde aber dem Käufer letztlich ohnehin nichts nützen, da er auf das Widerrufsrecht (woraus hätte sich ein solches überhaupt ergeben?) verzichtet hat.
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Markus Kaiser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 30.05.07, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Für einen Laien ist das recht kompliziert.

Dennoch erstmal recht herzlichen Dank für Ihr Engagement und die Antworten.

Ich denke, Person A sollte dem Händler ein Fax senden und mit den angesprochenen Paragraphen um sich werfen in der Hoffnung, daß dieser sich nicht die Mühe macht, einen Rechtsbeistand zu konsultieren.
Offensichtlich sieht die Rechtslage nicht ganz so rosig für den Käufer aus.
Aber: die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt....

Markus Kaiser
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 30.05.07, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
Da im türkischen Zivilrecht aber ein Widerrufsrecht nicht gegeben ist, findet zwangsläufig deutsches Recht Anwendung.


Frage Frage Frage Frage Frage
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FABKN
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BeitragVerfasst am: 30.05.07, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Frage Frage Frage Frage Frage


Wenn Sie Ihre Fragen artikulieren, fällt es leichter, darauf zielgerichtet zu antworten....
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 30.05.07, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da im türkischen Zivilrecht aber ein Widerrufsrecht nicht gegeben ist, findet zwangsläufig deutsches Recht Anwendung.


Aus welcher Rechtsgrundlage soll sich dies ergeben?

Und was hat nun das Recht Liechtensteins damit zu tun?
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 30.05.07, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Kaiser,

Zitat:
Ich denke, Person A sollte dem Händler ein Fax senden und mit den angesprochenen Paragraphen um sich werfen in der Hoffnung, daß dieser sich nicht die Mühe macht, einen Rechtsbeistand zu konsultieren.


Das lassen wir aufgrund der Forenregeln mal besser unkommentiert. Sehr glücklich

@FABKN

Zitat:
einen nach deutschem Recht zulassigen Widerrufsrechtsverzicht "eingebaut"


Auf welches nach deutschen Verbraucherschutzvorschriften vorgegebene Widerrufsrecht kann man denn verzichten?

Ich kann mir übrigens gut vorstellen, dass es auch in der Türkei ähnliche Verbraucherschutzbestimmungen gibt wie in der EU, wo die Türkei ja hin will und deshalb kräftig ihre Rechtsordnung reformiert.

Aber wenn dem nicht so ist, dann gibt es dort sicherlich den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Man kann also ein Widerrufsrecht frei vereinbaren. Den Schluss, dass man damit auf das Recht eines anderen Staates verweisen wollte, halte ich nicht für zwingend. Zumal wenn der Vertrag in dem Staat abgeschlossen wird, wo die Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wahrscheinlich hat der Händler in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass seine ausländischen Kunden nicht bereit sind, Vertragsurkunden in türkischer Sprache zu unterschreiben und hält deswegen deutsche Texte bereit. Aber da hineininterpretieren zu wollen, er habe im eigenen Land auf die Anwendung seines Heimatrechts verzichten wollen, ich weiß nicht.
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 30.05.07, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

So fällt das Antworten doch schon viel leichter.

Redfox hat folgendes geschrieben::
Aus welcher Rechtsgrundlage soll sich dies ergeben?


Welches Recht sollte denn sonst vereinbart worden sein, wenn nicht das türkische oder das deutsche Zivilrecht vereinbart worden ist?

Redfox hat folgendes geschrieben::
Und was hat nun das Recht Liechtensteins damit zu tun?


Siehe:

Cicero hat folgendes geschrieben::
Schon deshalb nicht, weil Deutschland nicht das einzige Land mit Deutsch als Amtssprache ist.
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