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Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 30.05.07, 16:00 Titel:
FABKN hat folgendes geschrieben::
Welches Recht sollte denn sonst vereinbart worden sein, wenn nicht das türkische oder das deutsche Zivilrecht vereinbart worden ist?
M. E. ist türkischens Recht anwendbar. Und das brauchte bei dem Sachverhalt nicht erst eigens vereinbart werden.
Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien (eindeutig) gewählten Recht (Art. 27 EGBGB). Das haben sie hier nicht.
Andernfalls dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 I 1 EGBGB.
Und das dürfte bei einem Kauf in der Türkei bei einem türkischen handler die Türkei sein. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
M. E. ist türkischens Recht anwendbar. Und das brauchte bei dem Sachverhalt nicht erst eigens vereinbart werden.
Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien (eindeutig) gewählten Recht (Art. 27 EGBGB). Das haben sie hier nicht.
Andernfalls dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 I 1 EGBGB.
Und das dürfte bei einem Kauf in der Türkei bei einem türkischen handler die Türkei sein.
Ich halte das - wie geschrieben - für nicht so eindeutig.
Zwar haben die Parteien nicht ausdrücklich deutsches Recht vereinbahrt - Art. 27 I 2 EGBGB sagt aber, daß sich eine Rechtswahl auch aus den Umständen des Falles ergeben kann. Ergibt sich sodann aus Art. 27 I EGBGB eine konkludente Rechtswahl, kommt es auf Art. 28 EGBGB nicht mehr an.
Bei der Beurteilung, ob nach den Umständen des Falls ein bestimmtes Recht gewählt worden ist, kommt es auf die vertragsbegleitenden und vertragsimmanenten Tatsachen - also eine Zusammenreihung von Indizien - an.
Ein Indiz bildet zunächst die (Vertrags-) Sprache - hier deutsch.
Weiteres Indiz stellt die vereinbahrte Währung dar - hier: Euro.
Noch ein Indiz stellt der Erfüllungsort dar: Deutschland.
Ein letztes und hier überragendes Indiz ist die Tatsache, daß dem Käufer ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist. Das türkische Recht hingegen kennt kein Widerrufsrecht und damit ebenso wenig die Möglichkeit des Verzichts hierauf, so daß vor diesem Hintergrund auch der Verkäufer von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts ausgegangen sein muß. Ansonsten würde das mit dem Widerrufsrecht keinen Sinn ergeben.
Daraus folgt, daß Vieles im Sinne des Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB für die konkludente Vereinbarung deutschen Rechts spricht - auf die "engste Verbindung" im Sinne des Art. 28 EGBGB kommt es mithin nicht mehr an.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 31.05.07, 06:50 Titel:
FABKN hat folgendes geschrieben::
Das türkische Recht hingegen kennt kein Widerrufsrecht
Kein gesetzliches und kein vertragliches? Also ist es nach türkischem Recht untersagt, ein Widerrufsrecht zu vereinbaren?
Wo steht das? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Daß kein gesetzliche Widerrufsrecht besteht, schließe ich aus dem von Ihnen zitierten Urteil.
Selbstverständlich könnte der Verkäufer noch argumentieren, er wollte dem Käufer ein vertragliches Widerrufsrecht einräumen.
Aber mal im Ernst: Halten Sie es nicht auch für an den Haaren herbeigezogen, daß ein türkischer Verkäufer seinem deutschen Kunden ein Recht einräumt, welches es im türkischen Recht nicht gibt, um dann, in einem weiteren Schritt, dieses Recht wieder abzubedingen (Verzicht auf das Widerrufsrecht)?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 31.05.07, 16:08 Titel:
FABKN hat folgendes geschrieben::
Daß kein gesetzliche Widerrufsrecht besteht, schließe ich aus dem von Ihnen zitierten Urteil.
Da steht doch nur, ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz kam danach nicht in Betracht.
Wo steht, daß das OLG über irgendwelche türkischen Gesetze zu entscheiden hatte? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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