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Verfasst am: 16.01.05, 01:47 Titel: Dringende Frage zu Abwesenheitspflegschaft
Fall: Frau S. ist verschollen (gilt als Flutopfer/Thailand). Frau S. hat ihrem Bekannten Herrn Dr. O eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht erteilt, mit welcher Herr Dr. O. alle nötigen Rechtsgeschäfte tätigen kann.
Die Eltern von Frau S. sind nervlich belastet und möchten, dass sie selbst, oder eine von Ihnen bestimmte Person zum Abwesenheitspfleger (1911 BGB) benannt wird. Dr. O. ist da natürlich ganz dagegen, da er weiß, dass die Vermisste kein gutes Verhältnis zu ihren Eltern hatte, und eine Einflußnahme der Eltern nicht gewünscht hätte.
FRAGE: Ist es denkbar bzw. rechtlich überhaupt zulässig, wenn das Vormundschaftsgericht trotz Kenntnis der Vollmacht die Eltern zu Abwesenheitspflegern ernennt? Soweit ich sehe, besteht hier kein Rechtschutzbedürfnis (1911: "... soweit sie der Fürsorge bedürfen...") Sehe ich das richtig? Wenn ja: gibt es Urteile dazu?
Und spielt in diesem Zusammenhang 1911 I Satz 2 eine Rolle? Den verstehe ich nämlich nicht ganz.
ich denke, diese Frage ist für das Forum viel zu speziell (sollte mich freuen, wenn ich mich irre). Auch scheint hier ein grundliegender Irrtum vorzuliegen, in diesem Forum geht es um Betreuungsrecht, was früher Vormundschaft hiess.
Es kann daher nur der Besuch eines versierten Rechtsanwaltes empfohlen werden.
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