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Kriegsfuehrung im 2. WK und heutiges Recht
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Redfox hat folgendes geschrieben::
Richard Gecko hat folgendes geschrieben::

Bei einem etwa gleich starken Gegner kann man keinen Krieg gewinnen. Egal ob skrupellos oder nicht.


Wenn zwei gleichstarke Gegner gegeneinander die Waffen schlagen, siegt der, den Mitleid bewegt. (Laotse, Tao-Te-King)
... oder der Klügere nachgibt. Winken


Funktioniert das immer?

Und welche Ahnung hatte Laotse eigetnlich vom Kriegfuehren?

Wenn Sun Tzu so was gesagt haette ok, aber der vertrat eher die Ansicht, dass man manchmal ein paar tausend Soldaten verheizen muss, was ja eher das Gegenteil von Mitleid ist.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

carn hat folgendes geschrieben::
... Und welche Ahnung hatte Laotse eigetnlich vom Kriegfuehren? ...

@ carn

Diese Frage wird jetzt wohl keiner beantworten können. Winken

Das Thema hier lautete: Kriegsfuehrung im 2. WK und heutiges Recht. Dazu scheint mir alles geschrieben zu sein - oder? Winken

Bevor wir jetzt von ”Höckchen auf Stöckchen” kommen, möchte ich die Diskussion langsam beenden.

Hast du noch Nachfragen zum eigentlichen Thema?

Du hast das Thema am: 04.06.07, 10:57 unter dem Titel: 'Kriegsfuehrung im 2. WK und heutiges Recht' eröffnet, und dir gebührt das letzte Wort. Winken
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::



Hast du noch Nachfragen zum eigentlichen Thema?


"Waere das moral bombing zulaessig gewesen? "

"Waeren die Luftangriffe und Atombombenangriffe auf japanische Staedte zulaessig gewesen? "


Waeren solche Handlungen nach heutigem Recht zulaessig, sofern sie als das geringste Uebel erscheinen?

Ich frage das deshalb, weil bei unseren innerstaatlichen Recht, die Wahl des geringsten Uebels nicht unbedingt zulaessig ist, z.b. darf man nicht einen ermorden um den Mord an 10 anderen zu verhindern, z.b. darf der Staat nicht einfach entfuehrte Flugzeuge aufgrund von "geringerm Uebel" abschiessen. Dementsprechend koennte die Entschuldigung, man habe das geringere Uebel gewaehlt im internationalen Recht Grenzen gesetzt sein, z.b. man darf nicht 10000 Zivilisten toeten um 100000 eigene zu retten.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo carn,

Nachfrage heißt nicht, eine Frage noch einmal stellen. Winken Dieses wäre dann eine Wiederholungsfrage. Winken

Nachfrage heißt, eine noch nicht gestellte Frage zum Thema zu stellen. Winken

Zu den Fragen
Zitat:
"Waere das moral bombing zulaessig gewesen? "

"Waeren die Luftangriffe und Atombombenangriffe auf japanische Staedte zulaessig gewesen? "


Waeren solche Handlungen nach heutigem Recht zulaessig, sofern sie als das geringste Uebel erscheinen?

findest du die Antworten schon in diesem Thread. Lies dir daher bitte den ganzen Thread in Ruhe durch. Weitere Infos findest du auch durch anklicken der Links in den einzelnen Antworten - okey?

Auf Zahlenspiele lasse ich mich bei dem Thema nicht ein. Winken
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Carn, wir hatten doch schon mal über das ius in bello gesprochen.

Nein, heute wäre moral bombing völkerrechtlich nicht zulässig und auch die Luftangriffe auf japanische Städte, soweit damit zivile Ziele bekämpft wurden, wären nicht zulässig. Bei Atombombenangriffen ist m.W. immer noch strittig, ob diese überhaupt (auch gegen mitlitärische Ziele) völkerrechtlich zulässig sind, da immer die Zivilbevölkerung auch betroffen wird.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Hallo carn,

Nachfrage heißt nicht, eine Frage noch einmal stellen. Winken Dieses wäre dann eine Wiederholungsfrage. Winken

Nachfrage heißt, eine noch nicht gestellte Frage zum Thema zu stellen. Winken

Zu den Fragen
Zitat:
"Waere das moral bombing zulaessig gewesen? "

"Waeren die Luftangriffe und Atombombenangriffe auf japanische Staedte zulaessig gewesen? "


Waeren solche Handlungen nach heutigem Recht zulaessig, sofern sie als das geringste Uebel erscheinen?

findest du die Antworten schon in diesem Thread.


Nein finde ich nicht.
Z.b. war der einzige Kommentar (vor dem letzten Post von Toph) zu Hiroshima, dass die Amis sich doch eh nicht darum scheren, was zulaessig ist.
Deswegen habe ich auch nur 2 meiner Eingangsfragen wiederholt und nicht alle.

Und bezueglich des geringeren Uebels gab es auch keine Antwort ausser einem schwammigen "Manchmal wird man unschuldig schuldig" oder so.
Und das ist eben keine Antwort auf die Frage ist, ob es dem entschuldigen oder rechtfertigenden Notstand vergleichbare Uebereinkuenfte im Voelkerrecht gibt und ob sich aufgrund dieser solche Dinge wie Hiroshima oder Dresden rechtfertigen oder entschuldigen liessen.


Zuletzt bearbeitet von carn am 08.06.07, 11:45, insgesamt 1-mal bearbeitet
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::

Nein, heute wäre moral bombing völkerrechtlich nicht zulässig und auch die Luftangriffe auf japanische Städte, soweit damit zivile Ziele bekämpft wurden, wären nicht zulässig. Bei Atombombenangriffen ist m.W. immer noch strittig, ob diese überhaupt (auch gegen mitlitärische Ziele) völkerrechtlich zulässig sind, da immer die Zivilbevölkerung auch betroffen wird.


Danke fuer die Antwort.

Gibt es stgb32-35 vergleichbare Regeln im internationalen Recht, die Verbrechen in Extremsituationen in gewissem Masse erlauben/entschuldigen?
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

carn hat folgendes geschrieben::
Gibt es stgb32-35 vergleichbare Regeln im internationalen Recht, die Verbrechen in Extremsituationen in gewissem Masse erlauben/entschuldigen?

Im Kriegsvölkerrecht nicht, völkerrechtswidrig bleiben derartige Maßnahmen also immer.

Im Völkerstrafrecht exisitieren ähnliche Regeln dagegen, vgl. Art. 25ff, insb. Art. 31 des IStGH-Statuts, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden die entsprechd Handelnden also unter den dort geannten Voraussetzungen nicht.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
carn hat folgendes geschrieben::
Gibt es stgb32-35 vergleichbare Regeln im internationalen Recht, die Verbrechen in Extremsituationen in gewissem Masse erlauben/entschuldigen?

Im Kriegsvölkerrecht nicht, völkerrechtswidrig bleiben derartige Maßnahmen also immer.

Im Völkerstrafrecht exisitieren ähnliche Regeln dagegen, vgl. Art. 25ff, insb. Art. 31 des IStGH-Statuts, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden die entsprechd Handelnden also unter den dort geannten Voraussetzungen nicht.


Danke.

Damit ist mein eigentlicher Hintergedanke auch geklaert, eine Regierung die nach weltweiter Dominanz durch Voelkermord strebt(also aenhlich wie Hitler), ist bereits durch ihre Existenz eine dauernde drohende Gefahr fuer jeden anderen Staat und deren Einwohner und dementsprechend sind Kriegsverbrechen, die zwingend notwendig sind, zur Beseitigung dieser gefaehrlichen Regierung evntuell fuer den verantwortlichen Regierungschef nicht strafbar.
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

carn hat folgendes geschrieben::
... Danke.

Damit ist mein eigentlicher Hintergedanke auch geklaert, eine Regierung die nach weltweiter Dominanz durch Voelkermord strebt(also aenhlich wie Hitler), ist bereits durch ihre Existenz eine dauernde drohende Gefahr fuer jeden anderen Staat und deren Einwohner und dementsprechend sind Kriegsverbrechen, die zwingend notwendig sind, zur Beseitigung dieser gefaehrlichen Regierung evntuell fuer den verantwortlichen Regierungschef nicht strafbar.

Dies ist ein angemessenes Schlußwort, dem ich nichts mehr hinzufügen möchte. Winken

Ich danke allen, die sich an dieser Diskussion beteiligt haben und schließe jetzt. Winken
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