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Übertragung an Bürgermeister nicht möglich
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Henrik
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.04.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 05.06.07, 22:40    Titel: Übertragung an Bürgermeister nicht möglich Antworten mit Zitat

Die Verfassung der Kommuanlen Politik, wurde eigens zum schutz der Bürger und Bürgerinen so aufgebaut, das die wichtigsten Entscheidungen, hinsichtlich unserer Bürger und Bürgerinen, nicht auf Amt und Bürgermeister, Vorsitzenden oder überhaupt einzelnen Personen übertragen werden können.
Ein einzelner Paragraf regelt dieses in einem Kadalog, der Verfassung.

Leider muste ich feststellen, das man in Ostdeutschen Gemeinden und Ämtern, geradezu nach lücken gesucht hat und diese sogar nutzt. So ist in vielen Geschäftsortnungen der Gemeinden ein Paragaf zu finden, das nur durch den Bürgermeister, zusammen mit seinem stellvertretenden Bürgermeister über Satzungsänderungen beraten und entschieden werden kann. Seit 2000, wurde Bürgermeister in Vorsitzenden geändert, was in kleinen Gemeinden immerhin das selbe ergibt, da hier der Bürgermeister auch geichzeitig den Vorsitz übernimmt, ( aus Verfassungsrechtlicher sicht nichts Ungewöhnliches ).
Natürlich verwies ich das Amt und den Bürgermeiser auf diesen Fehler, aber weder die Gemeindevertreter, noch der Bürgermeister und das Amt hatten hierführ ein Interesse, es abändern zu lassen.

Liege ich hier vieleicht doch Falsch und gehört eine Satzungsänderung nicht unter wichtige Angelegenheiten von Bürgern? Hat eine Satzung ewentuell doch keinen Einfluß auf veränderungen der Lebensqualität unserer Bürger und Bürgerinen?
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moro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 05.06.07, 22:51    Titel: Antworten mit Zitat

Kommunalrecht ist Landesrecht. Solange Sie nicht mitteilen, auf welche (Landes?)Verfassung und welche konkrete kommunalrechtliche Vorschrift Sie sich beziehen, lässt sich auf Ihre Frage nicht viel sagen.

Gruß,
moro
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 06.06.07, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die meisten Kommunalverfassungen (oder sogar alle) sehen die Zuständigkeit des Gemeinderates vor. Wenn der BM unzuständigerweise gehandelt hat ist die Rechtsnorm nichtig und jeder Betroffene (nicht jeder der Lust hat) kann sich mittels Normenkontrollantrag wehren.
_________________
mfg
Klaus
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Henrik
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.04.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 08.06.07, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Hallo,

die meisten Kommunalverfassungen (oder sogar alle) sehen die Zuständigkeit des Gemeinderates vor. Wenn der BM unzuständigerweise gehandelt hat ist die Rechtsnorm nichtig und jeder Betroffene (nicht jeder der Lust hat) kann sich mittels Normenkontrollantrag wehren.


So müsste sich der Bürgermeister auch der Entscheidung der Gemeindevertretung unterwerfen, wenn diese nicht den Vorstellungen von Zweckverbenden entsprechen.

Sorry, einen Normenkontrollantrag kenn ich nicht.
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 20.06.07, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
diese nicht den Vorstellungen von Zweckverbenden entsprechen


Wenn die Satzung vom Zweckverband erlassen wird (zB Abwassergebührensatzung), in dem die Gemeinde Mitglied ist, kann es sein, dass jede Gemeinde nur durch ihrem Bürgermeister vertreten wird. Dann ist es auch legitim, dass die Verbandsversammlung (Bestehend nur aus den Bürgermeistern) die Satzung erlässt. (Darstellung vereinfacht).
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mfg
Klaus
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Henrik
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.04.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 22.06.07, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Satzung vom Zweckverband erlassen wird (zB Abwassergebührensatzung), in dem die Gemeinde Mitglied ist, kann es sein, dass jede Gemeinde nur durch ihrem Bürgermeister vertreten wird. Dann ist es auch legitim, dass die Verbandsversammlung (Bestehend nur aus den Bürgermeistern) die Satzung erlässt. (Darstellung vereinfacht).

Das trifft wohl in vielen Gemeinden so zu, aber denn noch müste der Bürgermeister einen Paragrafen der kommunalen Verfassung außer kraft setzen, um dieses zu ligitimieren. Nach wie vor ist in der Verfassung nicht nur geregelt wie mit Zweckverbänden umzugehen ist, sondern behandelt auch die Wichtigkeit der Mitglietschaft innerhalb kommunaler Verbände und Zweckverbände.
Dieser Paragraf dient dem Schutz vor einseitigen Misbrauch und sensibeliesiert die Gemeindevertreter zu mehr Kontrolle, über Vorgehensweisen der Zweckverbände.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.06.07, 01:34    Titel: Antworten mit Zitat

Henrik hat folgendes geschrieben::
aber denn noch müste der Bürgermeister einen Paragrafen der kommunalen Verfassung außer kraft setzen, um dieses zu ligitimieren.


Warum? Können Sie das begründen? Welchen Paragraphen denn?

Nehmen Sie es mir nicht übel, aber wenn Ihr Rechtsverständnis parallel zu Ihrer Rechtschreibung entwickelt ist, habe ich gewisse Zweifel, ob Sie überhaupt wissen, was Sie hier in den Raum stellen.
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Henrik
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.04.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 26.06.07, 22:51    Titel: Antworten mit Zitat

>Nehmen Sie es mir nicht übel, aber wenn Ihr Rechtsverständnis parallel zu Ihrer Rechtschreibung entwickelt ist, habe ich gewisse Zweifel, ob Sie überhaupt wissen, was Sie hier in den Raum stellen.

Nun,wenn Rechtschreibung und Rechtsverstäntnis auf einer ebene stehen, sehe ich erlich gesagt, schwarz für unser system. Was bitteschön hat das eine mit dem anderem zu tun. Oder ist das nur ein technick der kleinmacherei, nach Stasiemanier. Dann bin ich hier gerade richtik.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.06.07, 09:11    Titel: Antworten mit Zitat

Und warum gehen Sie nicht auf meine Nachfrage ein?
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Henrik
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.04.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 27.06.07, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Und warum gehen Sie nicht auf meine Nachfrage ein?


1- Äußerungen, wie die von Ihnen gemacht sind, lasse ich ungern im Raum stehen
2- Kommt es nicht allein auf die Rechtschreibung an, sondern auf das Verständnis wie mit unseren Rechten umgegangen wird
3- Geht es in diesem Forum, nicht nur darum Antworten zu finden, sondern sucht auch nach Lösungen
4- Ist in jeder Landesverfassung ein Paragraf enthalten, der gewisse Übertragungen auf die Bürgermeister verhindern soll. In Mecklenburg - Vorpommern ist es der § 22 Abs. 3, der auch noch durch die Kommentierung vervollständigt wird
5- Wer andere Menschen Ihre Fehler vorhält, hat meist nichts gegen zu halten und sollte sich besser an die eigene Nase fassen
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.06.07, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Henrik hat folgendes geschrieben::
4- Ist in jeder Landesverfassung ein Paragraf enthalten, der gewisse Übertragungen auf die Bürgermeister verhindern soll. In Mecklenburg - Vorpommern ist es der § 22 Abs. 3


Art. 22 III LV Meck-Vorpomm:

"Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch ist weder übertragbar noch kann auf ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt das Gesetz."

Oder, um mit Atze Schröder zu sprechen: Hä? Frage

Art. 72 I LV Meck-Vorpomm sagt sogar das Gegenteil:

"Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Kreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung."
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 28.06.07, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ment der TE ggf. die Gemeindeordnung MeckPom die hat zumindest einen § 22 Abs. 3 :

http://mv.juris.de/mv/gesamt/KV_MV.htm#KV_MV_G1

Und dieser regelt die Angelegenheiten die eine Gemeindevertretung zur Entscheidung nicht übertragen darf.

Aber durch das Problem blicke ich auch noch nicht durch Winken

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.06.07, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hab's auch grad gefunden, dann meint der TE wohl §22 III (6) KV M-V:

"Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:
[...] der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen
"
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Henrik
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.04.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 03.07.07, 22:56    Titel: Antworten mit Zitat

Art. 72 I LV Meck-Vorpomm sagt sogar das Gegenteil:

"Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Kreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung."[/quote]

Wenn ich das nun Richtig verstanden habe, setzt der Art. 72 I LV Meck-Vorpomm. den § 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V oder auch der Gemeindeortnung außer kraft. Irre ich hier oder nicht?
Somit werden alle Gemeindevertreter nur als Abnicker deklariert.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 04.07.07, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Henrik hat folgendes geschrieben::
Irre ich hier oder nicht?


Ersteres. Art. 72 I LV Meck-Vorpomm. sagt ja ausdrücklich "nach Maßgabe der Gesetze".

Henrik hat folgendes geschrieben::
Somit werden alle Gemeindevertreter nur als Abnicker deklariert.


Durch welche konkrete Regelung wird denn Ihrer Meinung nach gegen §22 III KV M-V verstoßen?
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