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Verfasst am: 19.01.05, 21:22 Titel: Zustellungsurkunde? Wie nachweisen?
Hallo,
angenommen
ich habe gegen einen jugendlichen bzw an seinen gesetzlichen Vertreter eine einstweilie Verfügung beantragt, die auch erlassen worden ist.
Es beinhaltete Kontaktverbot, sowie einschließlich Annährungsverbots.
Ich bekam den Beschluss.
Nach zwei Wochen hielt der Jugendliche nicht mehr dran, und belästigte weiter.
Ich habe ein Bestrafungsantrag gestellt;
das Gericht teilt mir mit, dass ich nachweisen muss, ob der Beschluss zugestellt worden ist.
Wie kann ich das machen?
Schickt das Gericht nicht auch an den "Antragsgegner" den Beschluss? Bzw einschließlich die Zustellungsurkunde?
Indem Sie die Zustellungsurkunde vorlegen, welche Sie hoffentlich haben. Eine einstweilige Verfügung wird im Parteibetrieb zugestellt. Nachdem die einstweilige Verfügung durch das Gericht erlassen wurde ist es Aufgabe des Verfügungsklägers für die Zustellung zu sorgen, siehe § 922 ZPO (Ausnahme Sie beantragen ausdrücklich die Zustellung durch Vermittlung des Gerichtes). Haben Sie dies nicht gemacht, haben Sie ein kleineres bis größeres Problem. Waren Sie nicht anwaltlich vertreten?
Zuletzt bearbeitet von Gast am 19.01.05, 22:14, insgesamt 1-mal bearbeitet
das ganze nennt sich Postzustellungsurkunde! Bei dieser bestätigt der Postbote den Erhalt des Briefes ... sogar mit genauer Uhrzeit. Das ist damit gemeint...
Ich gehe davon aus, dass sie das ganze per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein geschickt haben ...
die Beweisbarkeit des Zugangs ist dann nahe null ...
schlechte Aussichten ...
Tipp: Einstweilige Verfügung kopieren lassen, diese beglaubigen lassen und das ganze per Postzustellungsurkunde an den Empfänger ... dann sind sie auf der richtigen Seite!
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