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Verfasst am: 28.06.07, 17:34 Titel: unüblicher aufenthalt in einem nationalpark
hallo,
mit was für einer strafe muss ich rechnen, wenn ich mich in einem deutschen nationalpark abseits von wegen, 1 woche lang aufhalte ohne ein lager oder ähnliches aufzuschlagen, essen zu machen, waschen oder so, also mich nur da aufhalte, tag und nacht, ohne etwas zu beschädigen.
in der Verordnung über einen Nationalpark heist es:
§ 8
Verbote
(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können.
(2) Handlungen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere:
1. das Herstellen, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung, auch wenn die Maßnahmen keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedürfen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erteilt worden sind,
2. das Abbauen oder Gewinnen von Bodenschätzen oder anderer Bodenbestandteile, das Vornehmen von Sprengungen oder Bohrungen oder die Veränderung der Bodengestalt,
3. das Anbringen oder Aufstellen von Inschriften, Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln,
4. das Verändern, Beseitigen oder Schaffen von Gewässern, insbesondere das Verändern von Wasserläufen, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie das Verändern von Zu- und Abläufen der Gewässer oder das Entwässern von Grundwasserständen, Sümpfen oder sonstiger Feuchtgebiete oder die Entnahme von Wasser über den Gemeingebrauch hinaus,
5. das Beschädigen oder Entfernen von Pflanzen oder Pflanzenteilen,
6. das Nachstellen wildlebender Tiere, einschließlich Fischen in Teichen, das mutwillige Beunruhigen, das Nachahmen ihrer Laute, das Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen an ihren Brut- oder Wohnstätten, oder das Aufnehmen ihrer Laute auf Tonträger an diesen Stellen, das Anbringen von Vorrichtungen zu ihrem Fang, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
7. das Einbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder das Aussetzen von Tieren,
8. das Umbrechen von Wiesen, Weiden oder Brachflächen oder das Durchführen von Dränmaßnahmen,
9. das Düngen und Kalken oder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf landeseigenen Flächen,
10. das Lagern, Baden oder Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen, das Lärmen, das Anzünden von Feuer, das Einsetzen von Wasserfahrzeugen oder Modellschiffen, das Starten oder Landen lassen von Fluggeräten aller Art,
11. das Fahren oder Parken mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege,
12. das Einsetzen von Schlittenhunden oder das freie Laufen lassen von Hunden oder
13. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalpark vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung herstellt, erweitert, ändert, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wurde,
2. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder sonst die Bodengestalt verändert,
3. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
4. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand verändert oder Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt,
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzen oder Pflanzenteile einschließlich der Bäume und Sträucher beschädigt oder entfernt,
6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 6 wildlebenden Tieren, einschließlich Fischen in Teichen, nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, ihre Laute nachahmt, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten aufsucht und fotografiert, filmt oder dort ihre Laute auf Tonträger aufnimmt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt oder Tiere aussetzt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht oder Dränmaßnahmen durchführt,
9. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 auf landeseigenen Flächen düngt, kalkt oder Pflanzenschutzmittel anwendet,
10. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Fluggeräte aller Art starten oder landen lässt,
11. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 11 mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege fährt oder Fahrzeuge parkt,
12. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 12 Schlittenhunde einsetzt oder Hunde frei laufen lässt,
14. entgegen § 7 Abs. 2 den Nationalpark außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege betritt, befährt oder reitet oder
15. entgegen § 7 Abs. 4 ohne Genehmigung des Nationalparkamtes organisierte Veranstaltungen durchführt oder Kutsch- oder Pferdeschlittenfahrten gewerblich anbietet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
Verfasst am: 28.06.07, 17:57 Titel: Re: unüblicher aufenthalt in einem nationalpark
freb hat folgendes geschrieben::
mit was für einer strafe muss ich rechnen, wenn ich mich in einem deutschen nationalpark abseits von wegen, 1 woche lang aufhalte...
Ich denke die Antwort haben Sie doch schon mit aufgeführt...
Zitat:
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalpark vorsätzlich oder fahrlässig:
...
10. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 lagert...
...
14. entgegen § 7 Abs. 2 den Nationalpark außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege betritt, befährt oder reitet oder
...
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
ja gut, aber ich denke das bezieht sich doch dann eher auf bauliche tätigkeiten oder ähnliches, also wirkliche beschädigung des schutzgebietes. man kann doch ein bisschen wildcampen nicht mit 100000€ belangen.
in welchem bereich bewegt sich denn die strafe für wilcampen in normalen wäldern?
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