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Vor 25 Jahr hat ein Vater einer seiner Töchter sein Haus überschrieben. Die Tochter zahlte die beiden anderen Töchter aus.
Nun soll der Vater im Pflegeheim untergebracht werden. Falls er die Heimkosten nicht ganz aus eigener Tasche bezahlen kann, besteht die Möglichkeit, dass die Hausübergabe von den Behörden rückgängig gemacht werden kann?
Hanna, es geht, wenn ich mich nicht täusche, um Übertragungen von Vermögen, was in den letzten 10 Jahren vorgenommen wurde und nicht vor 25 Jahren. Die Geschwister werden aber anteilig je nach Einkommens- und Vermögenslage, für Heimkosten aufkommen müssen. Beim Pflegefall (Stufe III) auf der Pflegestation kommen mal locker um die 3.000 € zusammen ./. Pflegeversicherung, dann wird die Rente des Vaters abgerechnet, der Rest wird vom Sozialamt, sofern dies eingeschaltet würde, von den Kindern geholt, Gruss Kati
Da die 10 Jahresfrist der Schenkung verstrichen sind, kann das Haus nicht mehr zurück gefordert werden...außer....der Vater hat da noch selbst drin gewohnt.
Wenn er im Haus gewohnt hat wirds knifflig
Ansonsten stimmt es natürlich, daß die Kinder, sollte kein Vermögen da sein geprüft werden, ob sie für Vater Unterhalt leisten können.
Gruß
Melly _________________ Melly
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 20.01.05, 07:28 Titel: NIeßbrauch oder nicht?
Entscheidend ist wohl nicht, ob der Vater in dem Haus gewohnt hat, Kati,
sondern ob er z.B. im Zuge der Schenkung sich einen Nießbrauch oder so hat eintragen lassen, also dass er im Gegenzug bis an sein Lebensende dort unentgeltliches Wohnrecht hat.
Dann könnte die Möglichkeit bestehen, dass er anstelle des Wohnrechts - da ja ab Heimunterkunft vermietet bzw. gar verkauft werden kann - einen erhöhten Unterhalt von Seiten des Beschenkten fordern kann. Bzw. ersatzweise das Sozialamt.
So las ich das mal, in schwacher Erinnerung. Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Die Schenkung selbst kann natürlich nur binnen 10 Jahren bei Not rückgängig gemacht werden. Als Wucherpfand in der Hand hat der alte Herr aber noch sein Wohnrecht. Wie immer er es auch verwerten mag, oder das Sozialamt.
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