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Jugendschutzgesetz - Screenshots?

 
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martin
Gast





BeitragVerfasst am: 28.09.04, 20:32    Titel: Jugendschutzgesetz - Screenshots? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich weiß nicht, ob das das richtige Forum ist, deshalb Frage ich einfach, das Thema kann sonst ja einfach verschoben werden...

Also ich habe eine Spieleseite und wollte Fragen, in wie fern Screenshots veröffentlicht werden düfen - dürfte z.b. dieser: http://www.doom3.com/images/screenshots/01.jpg oder dieser: http://www.sierra.com/resource/dynfile/screenshot/large/si_halflife2_05_lg.jpg Screenshot ohne Alterskontrolle angezeigt werden - und wonach richtet sich das?

Danke Sehr glücklich
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.09.04, 07:36    Titel: Re: Jugendschutzgesetz - Screenshots? Antworten mit Zitat

Haben Sie bitte Verständnis, dass wir uns nicht auf fremde Homepages locken lassen. Ausserdem darf in konkreten Einzelfällen keine Rechtsberatung gemacht werden, wenden Sie sich daher bitte an einen Rechtsanwalt.
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.09.04, 13:52    Titel: Re: Jugendschutzgesetz - Screenshots? Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Haben Sie bitte Verständnis, dass wir uns nicht auf fremde Homepages locken lassen. Ausserdem darf in konkreten Einzelfällen keine Rechtsberatung gemacht werden, wenden Sie sich daher bitte an einen Rechtsanwalt.


naja ich wollte Sie eigentlich nicht auf fremde Seiten locken.

Da in konkreten Fällen keine Beratung gemacht werden kann - wie sieht es denn allgemein mit dem Jugendschutzgesetz und Screenshots aus. Gibt es da Vorgaben - z.B. ist Blut dargestellt oder ist dies auf die Altersbeschränkung bezogen?
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.09.04, 17:02    Titel: Re: Jugendschutzgesetz - Screenshots? Antworten mit Zitat

Hallo,

Screenshots für indizierte "Medien" dürfen nicht veröffentlicht werden und hierür darf auch nicht anderweitig geworben werden. Jugendschutzgesetz

Für alle anderen Spiel dürfte es zulässig sein, da ja in Computermärkten die Varpackungen auch für jedermann sichtbar herumstehen. Diese sollten jedoch keine Gewalttätigkeiten gegen Menschen zeigen (sonst strafbar gem StGB)

mfg
Klaus
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