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mein Sohn ist 19 Jahre alt, hat mit Müh' und Not seinen Realschul-Abschluss gemacht.
Zur Zeit macht er im Fernstudium (von mir im voraus finanziert) sein Abitur nach.
Er gibt sich keinerlei Mühe, einen Ausbildungsplatz oder Job zu finden. Beim Arbeitsamt hat er sich arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend gemeldet.
Noch nicht einmal seinen Führerschein, für den er von mir schon das Geld komplett erhalten hat, bringt er vernünftig zu Ende. Mal geht hin und dann wieder nicht. Obwohl dieser ihm neue Möglichkeiten für die Jobsuche bringen würde.
Gibt es ein Urteil, ab wann ich meinen Sohn zum Auszug aus dem elterlichen Haus zwingen kann, ohne zum Unterhalt verpflichtet zu werden? Mein Mann und ich haben selbst hohe Ausgaben, wegen der Abzahlung unseres Hauses.
Ohne ein Urteil oder einen Gesetzestext wird er mich nicht ernstnehmen.
...ab wann ich meinen Sohn zum Auszug aus dem elterlichen Haus zwingen kann, ohne zum Unterhalt verpflichtet zu werden?
bin zwar kein Fachmann, aber ich glaube eher nicht.
Zumal seit einiger Zeit ein Gesetz besteht, daß arbeitslose Jugendliche sogar bis zu einem bestimmten Alter (glaube 24) im Elternhaus bleiben, bzw. sogar wieder einziehen müssen...
Über solche *Fälle* wird auch öfters in den Medien berichtet...
Vorausgesetzt der alleinverdienende Elternteil bezieht ein recht gutes Gehalt. Dieses wird jedoch durch die monatl. Kosten (Abzahlg., Strom, Gas, Versicherungen usw.) bis zum Lebensnotwendigen aufgebraucht.
Sind wir als Eltern trotzdem unterhaltspflichtig?
Wenn ja, dann könnten wir unser Haus aufgeben, in das wir schon so viel investiert haben.
Wer mit Ach und Krach die Realschule schafft, bringt nicht gerade die idealen Voraussetzungen für ein Fernstudium mit, das eine gewisse Disziplin verlangt, um Erfolg zu haben. Was will er mit dem Abitur anfangen?
Eine Ausbildung muss normalerweise von den Eltern bezahlt werden. Sich bei der Arbeitsagentur ausbildungsplatzsuchend zu melden bringt gar nichts. Sie sollten ihren Sohn bei der Ausbildungsplatzsuche unterstützen z.B. beim Schreiben der Bewerbung. Ohne Ausbildung wird er keinen Job bekommen!! Ich hoffe, er weiß wenigstens in welche Richtung die Berufswahl geht. Noch ist es für das nächste Ausbildungsjahr nicht zu spät. Ein BGJ oder Handelsschule wäre natürlich von Vorteil.
Wenn es sonst keine Probleme gibt, warum soll er dann ausziehen. Dadurch wird sich die Situation eher verschlechtern, da auch die letzte Kontrolle wegfällt. Meine Ansicht!
dies sind ja meine Probleme! Diese Diskussionen, welche Ausbildung, führen wir seit 3 Jahren. Seit 2 Jahren ist mein Sohn aus der Schule. Von dem Abi erhofft er sich bessere Chancen, einen Wunschberuf zu finden.
Ich habe mit ihm Bewerbungen und Lebenslauf entworfen, schreiben muss er schon selbst.
Ich habe Zeitungen und das Internet durchforstet und ihn dazu angehalten, doch mal sein Profil in die Jobbörsen zu stellen.
Er zeigte an allem kein besonderes Interesse und war anscheinend froh, als die Absagen kamen.
Wir waren sogar am überlegen, ihn in der neuen Arbeitsstelle meines Mannes unterzubringen (IT-Branche). Dies haben wir aber dann doch besser gelassen. Es wirft kein gutes Licht auf meinen Mann, wenn mein Sohn wenig Interesse zeigt.
Mein lieber Sohn ist ja nicht einmal bereit, um unsere Kasse etwas zu entlasten (ein Haus kostet Geld), einen Mini-Job anzunehmen.
Das Melden bei der Arbeitsagentur hat wenigstens eines gebracht, wir bekommen wieder Kindergeld.
... dies sind ja meine Probleme! Diese Diskussionen, welche Ausbildung, führen wir seit 3 Jahren. Seit 2 Jahren ist mein Sohn aus der Schule. Von dem Abi erhofft er sich bessere Chancen, einen Wunschberuf zu finden. ...
und
sicherung hat folgendes geschrieben::
Er gibt sich keinerlei Mühe, einen Ausbildungsplatz oder Job zu finden. Beim Arbeitsamt hat er sich arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend gemeldet.
Noch nicht einmal seinen Führerschein, für den er von mir schon das Geld komplett erhalten hat, bringt er vernünftig zu Ende. Mal geht hin und dann wieder nicht. Obwohl dieser ihm neue Möglichkeiten für die Jobsuche bringen würde.
Hallo sicherung,
eigentlich sehe ich da kein Problem. Das Kind ist volljährig und für sich selbst verantwortlich. Das Kind aus die elterliche Wohnung werfen und das Türschloß austauschen. Damit wäre die Sache erledigt. Ein volljähriger Mensch ist vorrangig für sich selbst verantwortlich. Er kann seinen Unterhalt durch Arbeit sicher stellen. Wenn er nicht ernsthaft einer Erstausbildung nachkommt, dann besteht auch kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
Aber was ist mit der Änderung vom ALG II, welches im April 2006 in Kraft getreten ist?
Laut dieser Änderung muss ein volljähriger Jugendlicher unter 25 Jahre ohne Arbeit zu Hause wohnen bleiben.
Ich habe halt langsam keine Geduld mehr. Auch wenn mein Sohn in unserem Reihenhaus das Dachgeschoss für sich alleine hat, so ist es doch so, dass ich langsam ziemlich wütend werde, wenn er mir mittags über den Weg läuft und bis dahin nichts geschafft hat.
... Aber was ist mit der Änderung vom ALG II, welches im April 2006 in Kraft getreten ist?
Laut dieser Änderung muss ein volljähriger Jugendlicher unter 25 Jahre ohne Arbeit zu Hause wohnen bleiben. ...
Hallo Heike,
das SGB II § 22 Abs 2a regelt nicht, wann Eltern ihre volljährige Kinder aus der Wohnung werfen dürfen. Dies wäre verfassungswidrig. Diese Bestimmung regelt lediglich, wann ein unter 25jähriger aus eigener Entscheidung von zu Hause ausziehen darf. Dies ist ein kleiner, aber feiner Unterschied.
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung(Auszug)
...
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
...
also... wird er schön im *Hotel* bleiben...
denn:
Zitat:
...aus eigener Entscheidung...
wird er nicht ausziehen wollen...
Unterstützung zwecks Wohnraum wird er vom Amt voraussichtlich nicht bekommen, da ja im Moment ausreichend Wohnraum vorhanden ist...
Das wird auch mit Sicherheit die Aussage des Amtes sein... Er *muss* ja nicht ausziehen...
Und... *wollen* wird er schon gar nicht. (denk ich mal...)
... Zumal seit einiger Zeit ein Gesetz besteht, daß arbeitslose Jugendliche sogar bis zu einem bestimmten Alter (glaube 24) im Elternhaus bleiben, bzw. sogar wieder einziehen müssen...
Über solche *Fälle* wird auch öfters in den Medien berichtet...
Hallo arko,
in den Medien wird manchmal sehr viel Unsinn verbreitet. Dabei wird dann auch sehr gerne die Stichtagsregelung übersehen.
§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
...
(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
Dies heißt, wer vor dem 17. Februar als unter 25jährige eine eigene Wohnung hatte, kann bei einem erneuten Umzug nicht mehr auf die wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden. Leider wird diese Bestimmung von einigen MitarbeiterInnen der ARGEn gelegentlich überlesen.
danke für all die Antworten. Sie haben mich etwas aufgemöbelt.
Ich habe gerade etwas im Internet gefunden, was ein bisschen zu zivilem Ungehorsam aufruft.
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Junge Menschen, die eine eigene Bleibe brauchen, sollten sich eine suchen und, wenn die Suche erfolgreich war, die Übernahme der Kosten dieser Unterkunft bei der zuständigen Alg-II-Behörde beantragen. Dem Antrag sollten sie eine Erklärung der Eltern beifügen, die deutlich macht, dass die Eltern nicht länger gewillt, das erwachsene „Kind“ bei sich zu beherbergen. Der Gesetzgeber hat seine Rechnung im Wortsinne ohne den Wirt gemacht. Denn die Eltern erwachsener Menschen sind für ihre Kinder nicht mehr sorgeberechtigt, damit aber auch nicht mehr verpflichtet, ihren Kindern Wohnung zu gewähren. Und drohende Obdachlosigkeit ist allemal ein „schwerwiegender sozialer Grund“, der die Behörden verpflichtet, die Übernahme angemessener Wohn- und Heizkosten zuzusichern.
Wenn Eltern eine solche Erklärung abgeben, geben sie sich damit keineswegs als „Rabeneltern“ zu erkennen, sondern helfen sich und ihren Kindern bei der notwendigen Weiterentwicklung persönlicher und familiärer Beziehungen. Es ist die „Rechts“lage, die die Betroffenen nötigt, ihre elterliche Verantwortung auf etwas kuriosem Weg auszuüben.
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