Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Steuerpflichtiger verstorben!
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Steuerpflichtiger verstorben!
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 07:44    Titel: Steuerpflichtiger verstorben! Antworten mit Zitat

Hallo allerseits!

Wir diskutieren im Büro gerade folgenden Fall:

Person A ist schwerkrank, geht mit ihrem Lebensgefährten (nicht Ehegatten) Mitte 2006 zum Notar und lässt eine Generalvollmacht erstellen (Bevollmächtigter = Lebensgefährte) hinsichtlich aller Angelegenheiten!
Nun verstirbt die Frau Anfang 2007!
Erben waren die 2 Kinder der A ! B erbte nichts !
Wer muss nun die Einkommensteuererklärung für den VZ 2006 unterschreiben?
Lebensgefährte A, da er eine Generalvollmacht hat/te, oder die Erben ?

Freue mich über zahlreiche Antworten!

Beste Grüße

wolf25


Zuletzt bearbeitet von *w* am 10.07.07, 17:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
whvceltic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2007
Beiträge: 1197
Wohnort: Wilhelmshaven

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 08:02    Titel: Re: Steuerpflichtiger verstorben! Antworten mit Zitat

wolf25 hat folgendes geschrieben::
Hallo allerseits!

Wir diskutieren im Büro gerade folgenden Fall:

Person A ist schwerkrank, geht mit ihrem Lebensgefährten (nicht Ehegatten) Mitte 2006 zum Notar und lässt eine Generalvollmacht erstellen (Bevollmächtigter = Lebensgefährte) hinsichtlich aller Angelegenheiten!
Nun verstirbt die Frau Anfang 2007!
Erben waren die 2 Kinder der A ! B erbte nichts !
Wer muss nun die Einkommensteuererklärung für den VZ 2007 unterschreiben?
Lebensgefährte A, da er eine Generalvollmacht hat/te, oder die Erben ?

Freue mich über zahlreiche Antworten!

Beste Grüße

wolf25


die Generalvollmacht gilt doch nur zu Lebzeiten, oder?

und da den Erben auch Steuerschuldner sind, würde ich die Erben unterschreiben lassen!
auch um sicherzugehen, dass kenntnis von der Steuererklärung und dessen Inhalt erlangt wurde !
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist auch meine Meinung !

Mein Chef sieht das allerdings anders !
Er begründet seine Aussage wie folgt:
Die Generalvollmacht wurde in 2006 erstellt, somit kann der Lebensgefährte die Erklärung für 2006 auch noch unterschreiben (da die A in 2006 auch noch lebte)..

Die Aussage überzeugt mich aber absolut nicht,
grad hinsichtlich der Erstattungsansprüche, die den Erben zusteht und nicht dem B!
B könnte ja, wenn er unterschreibt sein Konto X angeben!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
whvceltic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2007
Beiträge: 1197
Wohnort: Wilhelmshaven

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

wolf25 hat folgendes geschrieben::
Das ist auch meine Meinung !

Mein Chef sieht das allerdings anders !
Er begründet seine Aussage wie folgt:
Die Generalvollmacht wurde in 2006 erstellt, somit kann der Lebensgefährte die Erklärung für 2006 auch noch unterschreiben (da die A in 2006 auch noch lebte)..

Die Aussage überzeugt mich aber absolut nicht,
grad hinsichtlich der Erstattungsansprüche, die den Erben zusteht und nicht dem B!
B könnte ja, wenn er unterschreibt sein Konto X angeben!


mit der Begründung müsste man (vergleichbar) bei Umzug in 2007 auf der Erklärung 2006 auch noch die alte Adresse angeben, die war schliesslich damals aktuell?

zumal §150 (3) AO sagt, dass Unterzeichnung durch einen Bevolmächtigten möglich ist wemm der Steuerpflichtige an der Unterschrift gehindert ist

Der Steuerpflichtige ist aber nicht gehindert, sondern nicht mehr existent, insofern gilt die Vollmacht auch nicht mehr, oder kann der Bevollmächtigte auch noch über das Konto des Verstorbenen verfügen?
Nein kann er nicht, da dies nunmehr die Erben können und müssen, und für deren Vertretung keine Vollmacht vorliegt !

PS Geht es um die Erklärung für 2006 oder 2007?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

M. E. kommt es auf die Vollmacht nicht an.

Der Steuerpflichtige ist verstorben, die Erklärungspflichten gehen dementsprechend auf die Rechtsnachfolger (Erben) über. Diese dürften wohl nicht an der Unterschrift gehindert sein, so daß eine Unterschrift durch einen Bevollmächtigen ausscheidet.

Übrigens können Vollmachten auch über den Tod hinaus Gültigkeit haben, siehe z.B. hier --> www.lsvd.de/bund/recht/hamburg/vollmacht.html
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
PS Geht es um die Erklärung für 2006 oder 2007?

2006 !

@Redfox
Danke für Ihren Beitrag!
Der Link lässt sich bei mir leider nicht öffnen (hab hier grad nur sehr eingeschränkten Internet-Zugriff).
Könnten Sie mir die entsprechenden Stellen evtl. kopieren und per PN schicken?
Wäre nett !
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vorwitzig
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

wie redfox bereits schrieb, gibt es auch Vollmachten über den Tod hinaus, und die gelten so lange, bis die Erben sie widerrufen haben. Wenn der Bevollmächtigte eine Urkunde vorlegt, gilt die Vollmacht auch dann, wenn diese von den Erben bereits widerrufen wurde, es sei denn, dem Vertragspartner/ Gegenüber ist der Widerruf bereits bekannt geworden.

Aber: Einkommensteuererklärungen sind doch eigenhändig zu unterzeichnen. Kann ein Bevollmächtigter diese überhaupt unterzeichnen?

Müßte das nicht per se der Erbe machen, unabhängig davon, ob eine Vollmacht erteilt wurde?
_________________
Irren ist menschlich.

Ist das Leben schön Sommer-Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
whvceltic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2007
Beiträge: 1197
Wohnort: Wilhelmshaven

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
wie redfox bereits schrieb, gibt es auch Vollmachten über den Tod hinaus, und die gelten so lange, bis die Erben sie widerrufen haben. Wenn der Bevollmächtigte eine Urkunde vorlegt, gilt die Vollmacht auch dann, wenn diese von den Erben bereits widerrufen wurde, es sei denn, dem Vertragspartner/ Gegenüber ist der Widerruf bereits bekannt geworden.

Aber: Einkommensteuererklärungen sind doch eigenhändig zu unterzeichnen. Kann ein Bevollmächtigter diese überhaupt unterzeichnen?

Müßte das nicht per se der Erbe machen, unabhängig davon, ob eine Vollmacht erteilt wurde?


1. ja ein bevollmächtigter kann unterzeichnen (siehe meinen oben erwähnten §150 Abs 3 AO

2. Sag ich ja, der Erbe muss das machen, da dieser Steuerschuldner ist und die Vollmacht nicht für den Erben gilt !
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*P*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wie Vorwitzig schon schrieb, gibt es Vollmachten übder den Tod hinaus, aber nicht im Steuerrecht.

Die Erben haben die Steuererklärung zu unterschreiben, ihnen ist auch grundsätzlich der Bescheid bekannt zu geben.

Wrd der Bescheid ohne Zustimmung der Erben an den Bevollmächtigten geschickt, wird das Steuergeheimnis verletzt, denn der Bevollmächtigte wurde durch den Verstorbenen ermächtigt, nicht aber durch die Erben.

Siehe auch Bekanntgabeerlass zu § 122 AO, Tz 2.13.1 ff für für Testamentsvollstrecker.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Chef lässt sich nicht überzeugen...
Er beruft seine Meinung auf den AEAO zu § 36 AO !

Wie seht ihr das !?

Gruß
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

wolf25 hat folgendes geschrieben::

Er beruft seine Meinung auf den AEAO zu § 36 AO !


Und unter welchen Begriff in den §§ 34 und 35 AO soll der Bevollmächtige fallen?
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Eben präsentiert er mir § 80 Abs. 2 1.HS AO!

Somit dürfte der damalige Bevollmächtigte die Erklärung 2006 unterschreiben, jedoch die Erstattung nicht erhalten !?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

wolf25 hat folgendes geschrieben::
Eben präsentiert er mir § 80 Abs. 2 1.HS AO!

Somit dürfte der damalige Bevollmächtigte die Erklärung 2006 unterschreiben, jedoch die Erstattung nicht erhalten !?


Nein, der Bevollmächtige darf das nur, wenn § 150 Abs. 3 AO einschlägig ist. So auch § 80 Abs. 1 S. 2 AO
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*P*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::
denn der Bevollmächtigte wurde durch den Verstorbenen ermächtigt, nicht aber durch die Erben.

Siehe auch Bekanntgabeerlass zu § 122 AO, Tz 2.13.1 ff für für Testamentsvollstrecker.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 10.07.07, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::
Petz hat folgendes geschrieben::
denn der Bevollmächtigte wurde durch den Verstorbenen ermächtigt, nicht aber durch die Erben.

Siehe auch Bekanntgabeerlass zu § 122 AO, Tz 2.13.1 ff für für Testamentsvollstrecker.

Gut, soweit klar...!
Bin ja auch der Ansicht !

Aber irgendwie bringt mich § 80 Abs. 2 1.HS AO doch etwas ins Schleudern!
Pfeil "Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers.. aufgehoben"!
Beißt sich m.E. irgendwie mit der o.g. Fundstelle !

(Ich hasse diesen AO-Kram Traurig !!!)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.