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Airsoft Grundstücksrecht

 
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trigger-happy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.06.2007
Beiträge: 6
Wohnort: am Ende der Welt

BeitragVerfasst am: 05.06.07, 21:46    Titel: Airsoft Grundstücksrecht Antworten mit Zitat

Särs,

angenommen, jemand plant ein Softair-Spielfeld einzurichten, das mitten in einem Dorf liegt. Allerdings will er natürlich nicht in Handschellen abgeführt werden...obwohl die Airsoft-Guns mit <0,5 joule ja rechtlich als Spielzeug eingestuft und in der Öffentlichkeit geführt und sogar abgefeuert werden dürfen (!).

Natürlich ist das Quatsch, denn die Dinger sind von Leihen durch nix als Airsoft-Guns gekennzeichnet, den orange Mündungsdämpfer sieht man selten...ich hätte selber Schiss wenn ich sowas in der Fußgägerzone sehn würde...

Nun zu meinen Frage: Was genau ist rechtlich gesehen die Öffentlichkeit? (Auslegungssache?? oder genau definiert?? nur öffentliche Grunstücke?)

was ist rechtlich gesehen "gefächtsmäßiges Schießen" und was eine "Schießstätte"? (Google und Wiki wissens nicht...)

würde das ganze auch mit Paintball funktionieren?

Wenn ihr sonst noch ne intressante Info über Airsoft-Recht habt, her damit...

THX & Grüße Trigger-Happy


Zuletzt bearbeitet von trigger-happy am 06.06.07, 11:04, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.06.07, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

1. möchte ich um einen Blick in die Forenregeln bitten,

2. erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass - entgegen vielfach geäusserter Meinung - Waffen zur Sportausübung eben kein Spielzeug mehr sind; Kennzeichen des Spielzeugs ist, dass es von Kindern zum Spiel verwendet wird...
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trigger-happy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.06.2007
Beiträge: 6
Wohnort: am Ende der Welt

BeitragVerfasst am: 06.06.07, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
1. möchte ich um einen Blick in die Forenregeln bitten,


ich änders ab...danke

Exrichter hat folgendes geschrieben::

2. erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass - entgegen vielfach geäusserter Meinung - Waffen zur Sportausübung eben kein Spielzeug mehr sind; Kennzeichen des Spielzeugs ist, dass es von Kindern zum Spiel verwendet wird...


Airsoft unter 0,5 Joule, so steht es im Waffengesetzbuch, sind keine Waffen sondern Spielzeug. Natürlich sieht die Realität ganz anders aus, aber da steht man könne die Airsoft-Guns unbedenklich in der Öffentlichkeit führen....das war kein Hörensagen, solche Gesetze hat unser Land.

Grüße Trigger-Happy
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.06.07, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

trigger-happy hat folgendes geschrieben::
Exrichter hat folgendes geschrieben::
1. möchte ich um einen Blick in die Forenregeln bitten,


was hab ich denn falsch gemacht? Von mir aus änder ichs ab...
Du brauchst nichts abzuändern, aber unter der Rubrik "Bitte vor dem Schreiben lesen" wird man hierher verlinkt, und dort steht das Rechtsberatung hier nicht erteilt wird... Also nur der Hinweis, was hier nicht geleistet werden kann, nämlich Rechtsbratung im Einzellfall
Zitat:
Exrichter hat folgendes geschrieben::

2. erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass - entgegen vielfach geäusserter Meinung - Waffen zur Sportausübung eben kein Spielzeug mehr sind; Kennzeichen des Spielzeugs ist, dass es von Kindern zum Spiel verwendet wird...


Airsoft unter 0,5 Joule, so steht es im Waffengesetzbuch, sind keine Waffen sondern Spielzeug. Natürlich sieht die Realität ganz anders aus, aber da steht man könne die Airsoft-Guns unbedenklich in der Öffentlichkeit führen....das war kein hörensagen, solche Gesetze hat unser Land.
Nun erlaube ich mir aanzumerken, dass ich das WaffG nahezu täglich in Gebrauch habe,und im Gesetz steht davon schlicht nichts... es gibt lediglich einen vielfach missverstandenen Feststellungsbescheid des BKA, in dem in zweifelhafter (ob der Zuständnigkeit) zur Harmonisierung mit der europäischen Spielzeugrichtnilie mal eben eine 0,5 J Grenze in die Diskussion gebracht wurde...

Fakt ist, dass das deutsche WaffeG eine Grenze von 0,08 J als Grenze vorsieht, das Gesetz (§ 2) ermächtigt das BKA lediglich in Zweifelsfällen zu entscheiden, unter welche Regelungen bestimmte Waffenmodelle fallen. Ein Zweifelsfall liegt indes nicht vor, da das Gesetz eindeutig ist. Dies ist zwischenzeitlich auch von gerichten bestätigt worden.
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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 06.06.07, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
....Kennzeichen des Spielzeugs ist, dass es von Kindern zum Spiel verwendet wird...


Ach, Kinder spielen mit allem was sie in die Finger bekommen... Und es gibt schließlich auch "Erwachsenenspielzeug".
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trigger-happy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.06.2007
Beiträge: 6
Wohnort: am Ende der Welt

BeitragVerfasst am: 06.06.07, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::


Fakt ist, dass das deutsche WaffeG eine Grenze von 0,08 J als Grenze vorsieht, das Gesetz (§ 2) ermächtigt das BKA lediglich in Zweifelsfällen zu entscheiden, unter welche Regelungen bestimmte Waffenmodelle fallen. Ein Zweifelsfall liegt indes nicht vor, da das Gesetz eindeutig ist. Dies ist zwischenzeitlich auch von gerichten bestätigt worden.


ok, ich gebe zu, dass du davon wohl mehr verstehst als ich...aber was heißt das jetz konkret?

alles über 0,08 Joule ist illegegal?

Oder ist der Einzelfall ned absehbar, weil Länderrecht gilt?

wie bekomme ich Klarheit? soll ich das LKA anrufen?

oder zum Anwalt?

Danke & Grüße
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.06.07, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

Das LKA hat damit weniger zu tun... und das BKA wird da wohl keine abschließende telefonsiche Auskunft geben könnenhier ist iÜ die betreffende BKA Richtlinie... Daraus ist IMO deutlich, was Spielzeug und was SPortgerät ist
Zitat:
Als Spielzeug gelten alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren als Spielzeug verwendet zu werden...
bis zu einer Klärung der Sachlage durch den Gesetzgeber, was erwartet wird, würde ich von allem was mit den Dingern zu tun hat die Finger lassen. Aber das ist nur eine Meinung...
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rueger
Gast





BeitragVerfasst am: 07.07.07, 23:21    Titel: Literaturhinweis Antworten mit Zitat

:!:

Zuletzt bearbeitet von rueger am 29.08.07, 21:11, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 11.07.07, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe da folgendes gelesen:
http://rapidshare.com/files/40844083/06_Wi_Recht_sv.pdf.html
Im letzten Teil des Artikels wird erwähnt, das der Beschluss ggf. rechtswidrig, aber dennoch wirksam ist, da kein Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt wurde.
Darf man dem glauben?
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