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recht.de :: Thema anzeigen - Kündigung - Umstellung auf Restwertabrechnung? (Km-Leasing)
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Kündigung - Umstellung auf Restwertabrechnung? (Km-Leasing)

 
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Jannno
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Anmeldungsdatum: 30.03.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30.03.07, 21:19    Titel: Kündigung - Umstellung auf Restwertabrechnung? (Km-Leasing) Antworten mit Zitat

Hallo,

mal angenommen "A(Privat)" hat 2003 einen Kilometerleasingvertrag mit "B(Leasinggeber)" abgeschlossen und der Vertrag wird von B gekündigt(weg. Zahlungsverzug). Kann "B" daraufhin auf Restwertabrechnung umstellen, obwohl der kalkulierte Restwert aus dem Leasingvertrag für "A" nie ersichtlich war?
Auf Seite 2 des Leasingvertrages steht klein gedruckt:
"Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages haften die LN für sämtliche rückständigen und noch fällig werdenden Leasingraten sowie für den kalkulierten Restwert, vgl. Ziffer XV und XVII AGB."
"A" hat sich daraufhin einige Urteile(z.B. LG Landshut - VIII ZR 367/03) und den Recht und Rat Teil einer Autoclub Homepage durchgelesen und dort ist man sich einig, dass der intern kalkulierte Restwert bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens keine Anwendung finden darf.
Zitat von www.(Wortsperre: Firmename).de:
"Weil der Leasingnehmer bei diesem Vertragstyp kein Restwertrisiko trägt, darf im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung der Leasinggeber nicht auf eine Restwertabrechnung umstellen. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach herrschender Rechtsprechung unwirksam.
Dem Leasingnehmer muss bei diesem Vertragsmodell der höhere Wert des Fahrzeuges bei der vorzeitigen Vertragsabrechnung zugute kommen. Zur Ermittlung des Mehrwertes muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das eine "vorausschauende Schätzung" vornimmt."

Wer ist jetzt im Recht?


Vielen Dank und einen schönen Abend noch!

MfG Jan
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 01.04.07, 09:29    Titel: Antworten mit Zitat

Der Autoclub. Und die Rechtsprechung ist eindeutig. Auch wenn es die LG vielleicht anders sieht, was in der Natur der Dinge liegt.

Der LN haftet beim KM-Vertrag nicht für den internen Restwert. Dafür haftet der Restwertgeben (LG oder Autohändler).

Der LN muß nun den Ablösebetrag bezahlen und das sind nur die noch offen stehenden Leasingraten, abgezinst auf den Zeitpunkt der Ablösung, ohne Restwert.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

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Jannno
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Anmeldungsdatum: 30.03.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.04.07, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielen Dank für ihre Antwort!
Sollte "A" sich besser gleich einen Anwalt nehmen, oder sollte er erstmal selbst die Leasinggesellschaft anschreiben. Worauf sollte A in diesem Fall hinweisen?

MfG Jan
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Christoph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 01.04.07, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

A sollte erstmal die LG auf die Rechtssprechung hinweisen. Ein Anwalt kann immer noch eingeschaltet werden.
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Schaffert
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Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 25.07.07, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Dem kann ich so nicht zustimmen.

Da in der Regel beim Kfz-Leasing ein Teilamortisationsvertrag abgeschlossen wird, ist der LN von Beginn des Vertrages an verpflichtet, bei Ablauf des Leasingvertrages den dort kalkulierten Restwert, bzw. den niedrigeren gemeinen Wert zu zahlen.

Eine KM-Klausel ist lediglich ein Vertragszusatz, aus dem sich je nach KM-Anzahl ein Zahlungsanspruch des LG oder LN (Mehr- oder Minderkilometer) ergeben kann.

Ein ggf. zu zahlender Schadensersatz bei vorzeitig beendeten Verträgen rechnet bei Teilamortisation den festgelegten Restwert mit ein und ist auch rechtens.

Somit bleibt zu klären, ob ursprünglich ein TA oder Volamortisationsvertrag abgeschlossen wurde.
_________________
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 25.07.07, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

Schaffert hat folgendes geschrieben::
Dem kann ich so nicht zustimmen.

Da in der Regel beim Kfz-Leasing ein Teilamortisationsvertrag abgeschlossen wird, ist der LN von Beginn des Vertrages an verpflichtet, bei Ablauf des Leasingvertrages den dort kalkulierten Restwert, bzw. den niedrigeren gemeinen Wert zu zahlen.

Eine KM-Klausel ist lediglich ein Vertragszusatz, aus dem sich je nach KM-Anzahl ein Zahlungsanspruch des LG oder LN (Mehr- oder Minderkilometer) ergeben kann.

Ein ggf. zu zahlender Schadensersatz bei vorzeitig beendeten Verträgen rechnet bei Teilamortisation den festgelegten Restwert mit ein und ist auch rechtens.

Somit bleibt zu klären, ob ursprünglich ein TA oder Volamortisationsvertrag abgeschlossen wurde.


Nicht ganz korrekt.

Im gewerblichen Sektor wird die Mehrzahl der Verträge mittlerweile als KM-Verträge abgeschlossen.

Der RW und der KM-Vertrag sind zwei unterschiedliche Vertragsformen, die nur die Art der Kalkulation gemeinsam haben. Aber mehr auch nicht.

Es gibt also streng genommen keine Restwertverträge mit KM-Zusatz, sondern entweder reine Restwertverträge, wo die KM-Leistung kein Vertragsbestandteil ist oder sogenannte Kilometer-Verträge, wo der LN nur für die KM-Leistung haftet, nicht jedoch für den im Hintergrund stehenden "Restwert". Letzterer wird meistens von Autohaus oder der LG garantiert. Nicht aber vom LN im Gegensatz zum RW-Vertrag.
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