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Rechtswidriger Erlass gültig?

 
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Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 16.07.07, 13:00    Titel: Rechtswidriger Erlass gültig? Antworten mit Zitat

Ich habe da folgendes gelesen:
Quelle
Im letzten Teil des Artikels wird erwähnt, das der Beschluss ggf. rechtswidrig, aber dennoch wirksam ist, da kein Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt wurde.
Darf man dem glauben?

Was für Auswirkungen hat das? Wenn jetzt Person A ein solches "Spielzeug" kauft, was passiert wenn
a) die Polizei das sieht (z.B. weil derjenige es im Kofferraum des Autos in dem er mitfährt transportiert und sie in eine allgemein Verkehrskontrolle kommen)
b) ein Polizist das "Spielzeug" beschlagnahmt und Anzeige erstattet
c) der Fall vor ein deutsches Gericht kommt
d) der Fall vor ein europäisches Gericht kommt

unter folgenden Vorraussetzungen:
i) A ist über 18, das "Spielzeug" hat eine Schussenergie von 0,09J-0,49J, aber keinen F-Stempel
ii) A ist unter 18, das "Spielzeug" hat eine Schussenergie von 0,09J-0,49J, aber keinen F-Stempel
ii) A ist unter 18, das "Spielzeug" hat eine Schussenergie von 0,09J-0,49J, aber einen F-Stempel

P.S: Ich hatte das schonmal in einer Frage im Sportrecht-Forum eingebracht, aber da passte es wohl nicht hin. Ich hoffe das hier ist das passendste Forum.
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Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 17.07.07, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Niemand eine Ahnung? Oder war der Post irgendwie gegen die Forenregeln?
Die einzelnen Beispiele sind nicht so wichtig (sollte es zuviel Arbeit sein das zu beantworten), mir geht es hauptsächlich darum, ob der Beschluss nun wirksam oder nicht ist.
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.07.07, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Schau mal hier, da dürften alle Fragen zumindest anerörtert sein...

Wenn noch was unklar ist einfach posten

Scherz beiseite, Dein Link führt auf irgendeine Anmeldeseite, da hab' ich keine Böcke drauf. Ansonsten entfaltet der beschluss sicher keine "Rechtskraft". Man denke darüber nach dass irgendein Gemeindeparlament die Todesstrafe für seinen Bezirk wieder einführt. Für den der nicht rückwärts und mit ausgestreckter Zunge am Ortsschild vorbeimarschiert. Auch nicht wirksam.


Zuletzt bearbeitet von Gast am 17.07.07, 14:34, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 17.07.07, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Niemand eine Ahnung? Oder war der Post irgendwie gegen die Forenregeln?
Die einzelnen Beispiele sind nicht so wichtig (sollte es zuviel Arbeit sein das zu beantworten), mir geht es hauptsächlich darum, ob der Beschluss nun wirksam oder nicht ist.


Hi

würde mich ja gerne damit beschäftigen (vermute es geht um die Frage der Zulässigkeit von Softair-Waffen) aber unter dem verlinkten Quelle kommt nur Nonsense...

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 17.07.07, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Da die Beantwortung der Frage den Download der Datei erfordert, denke ich, dass die Nichtbeachtung Ihrer Frage darauf und nicht auf fehlende Ahnung zurückzuführen ist.

Wenn Sie den SV kurz schildern, bin ich gerne bereit Ihnen zu antworten. Sollte es sich um einen VA handlen, so ist es in der Tat so, dass auch ein rw VA wirksam ist (es sei denn, er ist nichtig) und dass dieser nach Ablauf der W-Frist in Bestandskraft erwächst.
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Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 17.07.07, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Nur zur Erläuterung: Die Datei kann man ohne Anmeldung herunterladen indem man unten auf Free klickt, einen Downloadserver wählt, den Sicherheitscode eingibt und "Download via <Downloadserver>" anklickt.


Der Sachverhalt kurz zusammengefasst:
Das Waffengesetz nimmt Schußwaffen bis zu einer Geschossenergie von maximal 0,08J aus. EU-Recht lockert diese Grenze auf 0,5J, daraus ergibt sich eine Handelshemmnis in Deutschland, da EU-Recht ja nicht automatisch gilt. Das BKA "erläßt" einen Feststellungsbescheid, das "als Spielzeug alle Erzeignisse gelten, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahre zum Spielen verwendet zu werden" und legt dabei die Energiegrenze bis zur Angleichung des Waffenrechts für Spielzeugwaffen auf 0,5J fest.
Die Begründung des BKA (§2 Abs.5 WaffG) berechtigt diese aber nur im Zweifelsfalle zu entscheiden und mit Begründung (unter anderem eines Landesgerichts), das der Gesetzgeber seinen Willen klar ausgedrückt hat wird der Feststellungsbescheid rechtswidrig.
Laut Artikel (siehe "Quelle") befand sich in dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung. Um die Widerspruchsfrist zu wahren, hätte man somit ein Jahr Zeit gehabt, worin aber wohl keiner dem BKA rechtskräftig widersprochen hat. Dementsprechend ist der Bescheid rechtswidrig aber gültig (?).

Und jetzt meine Frage, ist das alles so korrekt (aus der Aussage von Agent Provocatuer würde ich jetzt lesen, das dem so ist)? Was passiert, wenn die Polizei eine Person A in seinem Auto anhält und er im Kofferraum (weil auf dem Weg zu einer Spielveranstaltung) so eine Waffe hat? Polizisten sind ja nicht immer unbedingt über sämtliche Winkelzüge des Rechts aufgeklärt und erstatten Anzeige, weil A im Besitz einer "Waffe" ist und beschlagnahmen die ggf.

[Edit] A ist über 18, hat keinen Waffenschein und das Spielzeug trägt kein "F" Stempel.
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 17.07.07, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt kommt Licht ins Dunkel! Winken

Es handelt sich vorliegend um einen Feststellungsbescheid des BKA der aufgrund von § 2 V WaffenG erging. Problem hierbei ist, dass das BKA hierzu nicht berechtigt war, da der Gesetzgeber indem er die kJ-Grenzen im WaffenG bzw. den Anlagen dazu, festlegte seinen Willen zum Ausdruck brachte, § 2 V WaffenG hingegen gilt nur im Zweifelsfall (vgl. insoweit den Wortlaut der Vorschrift). So dass der Bescheid rechtswidrig ist. Allerdings ist dies nicht so offensichtlich, dass man von Nichtigkeit ausgehen kann, so der rechswidrige Bescheid wirksam ist. Weiteres Problem ist, dass keine Widerufsbelehrung erfolgte, so dass die Widerspruchsfrist 1 Jahr beträgt. Allerdings hat wohl niemand Widerspruch eingelegt, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde und somit wirksam ist. Es handelt sich daher um einen rechtswidrigen aber wirksamen Bescheid, jedenfalls solange er nicht aufgehoben wird.
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Andreas Hüttig
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Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 17.07.07, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Also das heißt A ist auf der sicheren Seite und darf so ein Spielzeug besitzen und ggf auch im Auto transportieren.
Danke für die Antwort, für den Rest werd ich dann wohl mal ins Polizeirecht gehen.

[Edit] Und nur ums gesagt zu haben, Deutsches Recht ist mal ziemlich kompliziert ^^
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 17.07.07, 16:48    Titel: Antworten mit Zitat

Problematisch ist, dass einige Bundesländer den Bescheid bzw. dessen Wirksamkeit nicht anerkennen, daher kann es trotz des wirksamen Bescheides zu einem Einschreiten der Waffenbehörde gegen A kommen. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollte A die im WaffenG bzw. dessen Anlagen genannten Energiegrenzen einhalten.
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Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 17.07.07, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Bundesländer sind das und welche rechtliche Grundlage haben die?
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Agent Provocateur
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 17.07.07, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Bundesländer dies sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Das Problem ist weniger, worauf sich die Behörde in diesem Fall beruft, als dass es de facto zu Unannehmlichkeiten kommen kann, weil ein Verfahren gegen A eingeleitet werden könnte. A könnte allerdings bei der für ihn zust. Waffenbehörde anrufen und sich erkundigen, wie es dort gehandthabt wird und inwieweit der Bescheid des BKA dort berücksichtigt wird.
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rueger
Gast





BeitragVerfasst am: 21.07.07, 20:50    Titel: Antworten mit Zitat

:!:

Zuletzt bearbeitet von rueger am 29.08.07, 22:32, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Agent Provocateur
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 23.07.07, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Erachtens nach ist der Bescheid des BKA nicht nichtig, da keiner der in § 44 II VwVFG (Bund) aufgezählten Nichtigkeitsgründe vorliegt und man nicht von § 44 I ausgehen kann, da offensichtlich die Behörden unterschiedlicher Länder zu verschiedenen Ergebnissen kommen, so dass jedenfalls von Offensichtlichkeit nicht ausgegangen werden kann.
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rueger
Gast





BeitragVerfasst am: 26.07.07, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

:!:

Zuletzt bearbeitet von rueger am 29.08.07, 20:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 27.07.07, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

rueger hat folgendes geschrieben::
Die Behörde ist sich selber nun auch nicht mehr sicher.

http://bka.de/profil/faq/waffenrecht/bmi-auskunft_olg-urteil_softair.pdf

Wieso? Laut diesem Schreiben ist sich das BMI doch recht sicher...

Zitat:
Physik, Medizin unddie Wundballistik richten sich als Naturwissenschaften nicht nach dem Willen von Lobbyisten oder freundlichen Abgeordneten; wenn es folglich bei Benutzung der Gegenstände zu schweren Augenverletzungen und anderern Schäden kommt, wird man das Thema wahrscheinlich wieder diskutieren.

Haben sie da berichte vorliegen, das Waffen mit 0,5J die Plastikkügelchen verschießen Augenverletzungen verursachen können? Ich habe bisher nur davon gehört (einen Bericht aber leider nicht vorliegen), das Beschusstests bei Kuhaugen (die wohl dem menschlichen Auge in Belastbarkeit sehr nahe kommen) verletzungsfrei verliefen.

Zitat:
Bei der Verabschiedung des "Waffengesetzes 2002" wurde die Energiegrenze von 0,08 Joule übrigens bewusst gewählt.

Nur weil man bewußt das Falsche tut, heißt das nicht, das es auf einmal richtig ist.
Dieser Satz bezieht sich jetzt erstmal nicht auf das konkrete Beispiel (eine Einschätzung von richtig oder falsch will ich mir da nicht anmaßen), nur auf die generelle Argumentation bzgl "Bewußtsein".

[Edit] Die Unterscheidung, die in der EU-Richtlinie getroffen wird bzgl harte/weiche Geschosse, wird laut Hörensagen in keinem Recht eines EU-Mitgliedes so verwirklicht, genausowenig wie die Grenze 0,08J irgendwo anders als in Deutschland verwendet wird.
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