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Gehören Kindergeld und Erziehungsgeld auch zum Einkommen/Bezügen einer unterstützten Person die angegeben werden müssen???
Ich habe irgendwo mal aufgeschnappt das diese Bezüge nicht angegeben werden müssen?? Stimmt das???
Danke für die Antwort.
Ok, für ein Kind bekomme ich nichts... klar
aber wenn die Kindesmutter inkl. Kind bei mir wohnt und für die Mutter kein Kindergeld (ist halt schon etwas älter) bezogen wird ?????????
ABC der wichtigsten nicht anrechenbaren Bezüge
• Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse (§ 3 Nr. 12 EStG)
• Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher sowie für vergleichbare Tätigkeiten bis zu insgesamt 1.848 EUR im Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG)
• Bezüge, die der unterhaltenen Person zweckgebunden wegen nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs zufließen
• Eingliederungshilfe (§ 40 Abs. 1 BSHG); bei Heimunterbringung allerdings nur die Leistungen, die über den üblichen Lebensunterhalt hinaus gewährt werden
• Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
• Leistungen einer Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG), die im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge für Krankenhilfe (§ 37 BSHG), häusliche Pflege (§ 69 Abs. 2 BSHG), Mehrbedarf einschließlich Mehrbedarfszuschlag (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) sowie die Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Altenhilfe (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 BSHG)
• Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG)
• Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG bis einschließlich VZ 2001
• Das einem Kind gezahlte Waisengeld ist nur in Höhe des den Versorgungsfreibetrag übersteigenden Anteils anzusetzen .
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