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Vollstreckungsabwehrklage

 
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Agathachristie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2007
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 12:51    Titel: Vollstreckungsabwehrklage Antworten mit Zitat

Folgender Fall: Person A erwirkt einen rechtsgueltigen Vollstreckungsbescheid gegen die Person B in Deutschlan (rueckstaendige Miete). Person B hat 2 Teilzahlungen geleistet, reicht jetzt aber eine Vollstreckungsabwehrklage gegen A ein. Person a lebt in Grossbritanien. Welches Gericht ist nun zustaendig? Ist es der Ort der Klaegerin in Deutschland oder der Ort des Beklagten in Grossbritanien?
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

§ 796 ZPO

Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollsteckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
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Agathachristie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2007
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Artikel 2 EUGVVO:
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

(2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn A den Vollstreckungsbescheid in D erwirkt hat, macht es auch nur Sinn gegen diesen VB in D vorzugehen, imho.

Sich in GB gegen die Vollstreckung aus einem deutschen Titel in Deutschland wehren zu müssen, wäre wenig zweckdienlich.

Gruß
Peter H.
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