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klausur zivilrecht WICHTIG

 
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despremine
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Anmeldungsdatum: 09.08.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 22:02    Titel: klausur zivilrecht WICHTIG Antworten mit Zitat

ich hab schon 2 klausuren verhauen und nun steht die letzte aus.
wenn ich die verkackt habe, dann muss ich mein studium aufgeben.
ich bin deswegen sehr nervös, vor allem weil das ergebnis erst in einem monat kommt. ich wollte daher die klausur kurz zusammengefasst ins netz stellen, vielleicht kann mir jmd. seine lösung geben. damit ich mich nicht mehr so verrückt mache.

also käufer a kauft jede woche bei verkäufer c bier und holt es immer bei ihm um 7 uhr ab. eines tages jedoch kommt a erst um 9 uhr. in der zwischenzeit hat ein angestellter des c die bierkisten versehntlich zerstört. der angestellte hatte in der firma gearbeitet und dann beim verladen anderer kisten die kisten mit bier kaputt gemacht, die der gläubiger abholen sollte. die kisten hatte der schuldner rausgestellt zur abholung und der gläubiger war über die abholmöglichkeiten informiert.

gefragt wurde nun nach dem kaufpreisanspruch des schuldners. also ob er anspruch auf den kaufpreis durch den gläubiger hat.
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Brauerbauer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 23:36    Titel: Antworten mit Zitat

War wohl Schuldrecht AT.

Schuldner der Sache (Bier) ist C, Gläubiger ist A.

I. Anspruch entstanden (+), gem. Kaufvertrag, 433 II
II. Anspruch untergegangen
Könnte gem. §326 I S.1 untergegangen sein, wenn die Leistung (das Bier) gem. §275 untergegangen ist.
1. Untergang gem. §275
Kommt nur in Frage, wenn Stückschuld vorlag. Eigentlich beschränkt sich der Kaufvertrag auf eine Gattungsschuld, nämlich Bier. Da jedoch eine Holschuld vorlag, findet bei Aussonderung, Bereitstellung und Information gem. §243 II Konkretisierung statt, sodass sich das Schuldverhältnis auf die einzelne, ausgesonderte Sache beschränkt. C hat hier ausgesondert, bereitgestellt und informiert, deshalb beschränkt sich das SV auf diese Bierkisten, die dauerthaft nicht zu leisten sind, da kaputt. Daher Untergang gem. §275 I (+)
2. Ausnahme: §326 II S.1
Da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, geriet A in Annahmeverzug (§293), als er die Kisten nicht an diesem Tag abholte (§296 S.1). Gem. §300 I ivm. §326 II S.1 bleibt der Anspruch auf Zahlung bestehen, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt des Untergangs in Verzug ist und der Schuldner den Untergangsumstand nicht zu vertreten hat. Gem. §300 I hat der Schuldner während dem Gläubigerverzug nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten.
Jetzt noch kurz erläutern, dass der Angestellte Erfüllungsgehilfe des C ist und dessen Verschulden daher ebenso zu behandeln ist, wie ein Verschulden des C selbst und diskutieren, ob der Angestellte grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht.
Je nachdem bleibt der Anspruch auf Kaufpreiszahlung dann bestehen oder nicht, daher (+/-)
III. Durchsetzbarkeit
(+)
IV. Ergebnis
(+/-)
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despremine
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Anmeldungsdatum: 09.08.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.08.07, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

ich danke dir vielmals Smilie Sehr glücklich
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muntilor
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Anmeldungsdatum: 10.08.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.08.07, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

mir geht´s ähnlich Traurig

Mein Klausurthema war wie folgt:

A stellt für B eine Chemikalie her. Der Angestellte C des B holt diese ab und verletzt sich dabei, weil A ihm nicht gesagt hat wie man die Chemikalie transportieren muss. Welche Ansprüche hat C nun gegen A?

Kann mir jemand helfen? Frage
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