Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Fitnessvertrag:Kündigungsfrist,umzug und einige Fragen
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Fitnessvertrag:Kündigungsfrist,umzug und einige Fragen

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Sportrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
smeagle81
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.06.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 09.06.07, 23:59    Titel: Fitnessvertrag:Kündigungsfrist,umzug und einige Fragen Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende 2 Sachverhalte:

1. Ein Fitnessvertrag über 2 Jahre hat eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.

die Meinung des Kunden ist dass nach §309 Nr. 9c eine Kündigungsfrist von mehr als 3 Monaten unwirksam ist und somit KEINE Kündigungsfrist besteht.

Meinung des Fitnessbetreibers:
Ein Fitnessvertrag ist ein Mietvertrag da gelten andere bestimmungen und FALLS doch nur eine Kündigungsfrist von 3 monaten zulässig wäre wird die Kündigungsfrist automatisch auf 3 monate runtergestuft die der kunde auch nicht eingehalten hat.

2. Kunde hat einen Fitnessvertrag von 2 Jahren und zieht nach einem halben jahr ca 100 km in eine andere Stadt und will nun den Vertrag kündigen.
der Betreiber laesst dies nicht zu da er meint , dass ein umzug kein grund für eine kündigung ist.

zu sachverhalt 2 wäre noch eine Frage wie lange der kunde , im Falle das ein umzug ein kündigungsgrund wäre, im nachhinein sein schon gezahltes geld zurückfordern kann.
ein beispiel(Annahme der kunde darf kündigen):

ein kunde zieht weg und will kündigen. Fitnessbetreiber sagt nein. der kunde zahlt weiter und nach einem jahr erfährt er dass er eigentlich im recht ist und somit umsonst gezahlt hat und evtl. noch zahlt.

zu guter letzt noch eine allgemeine frage zu dem inhalt einer zahlungsaufforderung (egal ob berechtigt oder nicht)

in wie weit darf in so einem schreiben psychischen druck auf den kunden ausgeübt werden.
ich halte drohungen über verlust des arbeitsplatzes, der wohnung und sogar der freunde bei nicht eingehenden zahlungen für sehr extrem.

vielen dank schonmal , ich hoffe ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken.

mfg
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 10.06.07, 07:05    Titel: Re: Fitnessvertrag:Kündigungsfrist,umzug und einige Fragen Antworten mit Zitat

smeagle81 hat folgendes geschrieben::

die Meinung des Kunden ist dass nach §309 Nr. 9c eine Kündigungsfrist von mehr als 3 Monaten unwirksam ist und somit KEINE Kündigungsfrist besteht.

Problematisch ist hier die Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp. § 309 Nr. 9 c BGB ist nur auf Dienst- oder Werkverträge sowie auf die Lieferung von Waren anwendbar.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 10.06.07, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht hilft das Nachfolgende:

KÜNDIGUNG von Sportstudioverträgen

Grundsätzlich
Kündigungsgrund und –frist sind abhängig von der Rechtsnatur des vorliegenden Vertrages. In Betracht kommt ein Dienst- oder Mietvertrag. Hierzu gibt es keine einheitliche Regelung. Die Auslegung muss im Einzelfall anhand des Vertragsinhalts erfolgen. Hierzu haben sich in der Rechtsprechung Orientierungsmerkmale bzw. Abgrenzungskriterien herausgebildet.
Folgende Merkmale sprechen für einen Mietvertrag:
• Kunde wird als Mieter bezeichnet
• nur allgemeine Einweisung in Gerätebenutzung
• kein Unterricht in Form eines geleiteten Sportstudios
• Kunde benutzt Geräte auf eigene Gefahr
• fachgerechte Nutzungsanleitung hat nur untergeordnete Bedeutung
Folgende Merkmale sprechen für einen Dienstvertrag:
• Teilnahmemöglichkeit
• Kunde ist als Teilnehmer bezeichnet
• Unterricht wird durch Lehrpersonal durchgeführt
• umfassende Betreuungspflicht des Studioinhabers und Pflicht zur Überwachung des Trainings
• Trainingsanleitung und -betreuung
Teilweise wird von der Rechtsprechung die Rechtsnatur offen gelassen oder als typengemischter Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen angesehen.

1. Ordentliche Kündigung

Grundsätzliches
Ein Vertrag, der für bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann nicht ohne weiteres ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag bleibt grundsätzlich bis zum Ende der Vertragsdauer bestehen.
Verträge mit unbestimmter Laufzeit können jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag als unbefristet abgeschlossen gilt, weil die vertraglich festgesetzte Grundlaufzeit (z.B. 18 Monate) wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen) = § 307 BGB n.F. unwirksam ist oder die vertragliche Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz = § 307 BGB n.F. unwirksam ist (hierzu siehe II.).
Kündigungsmöglichkeit
a) Mietvertrag
Bei Raummiete und monatlichem Beitrag:
Kündigung möglich gem. § 565 I Ziff.3 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des über nächsten Monats, also z.B. am 03.09. zum 31.10.
Gerichte haben eine Kündigungsfrist von 3 Monaten wegen un- angemessener Benachteiligung als zu lang angesehen (OLG Hamm NJW-RR 1992, 444)
Bei Miete beweglicher Sachen (Geräte) und monatlichem Beitrag: Kündigung möglich 3 Tage vor Monatsende; § 565 IV Ziff.2 BGB
b) Dienstvertrag
Wenn die Beträge monatlich gezahlt werden:
Kündigung möglich zum Schluss eines jeden Kalendermonats, wobei die Kündigung bis zum 15. des Monats vorliegen muss; § 621 Nr.3 BGB

2. außerordentliche Kündigung
Mietvertrag
• Gesundheitsgefährdung, § 544 BGB
• Unzumutbarkeit, § 554a BGB
• analoge Anwendung von § 626 BGB ausgeschlossen, da mietrechtliche Regelungen im BGB abschließend (keine Regelungslücke)
• aber: von den Gerichten wird auch beim Mietvertrag die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt, aufgrund von dienstvertraglichen Elementen, die üblicherweise der Vertrag hat
• In jedem Fall wird eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.v. § 9 AGB-Gesetz = § 307 BGB n.F. angenommen, wenn er ohne jede Lösungsmöglichkeit am Vertrag festgehalten wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 55)
• Beachte: § 552 BGB; Norm gilt bei mietvertraglicher Vereinbarung aller Art. Maßgeblich für die Anwendbarkeit ist nur, dass ein im Risikobereich des Mieters liegender Umstand ihn an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts hindert, was bei Krankheit des Kunden zu bejahen ist (im Mietrecht ist damit Krankheit als solche kein Kündigungsgrund; LG Dortmund NJW-RR 1991, 1015)
• Im Falle eines Mietvertrages bietet es sich an, einen Nachmieter zu stellen, der bereit ist, in den Vertrag einzusteigen. Dies darf nicht willkürlich abgelehnt werden.


Dienstvertrag
Ein Dienstvertrag kann immer aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden. Diese Norm ist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unabdingbar.
Grundsätzliches
• Umstand, dessen Eintritt nach Inhalt des Vertrages typischerweise in den Risikobereich des Kunden fällt ("keine Lust mehr") stellt keinen wichtigen Grund dar.
• Umgekehrt liegt ein solcher vor, wenn mit Eintritt eines Ereignisses die Geschäftsgrundlage für den Vertrag wegfällt.
• Zur Beurteilung, ob ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB vorliegt gibt es keine rechtlichen Abwägungsregeln. Nötig ist immer eine umfassende Interessenabwägung. Es hängt u.a. davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt der Vertrag hätte gekündigt werden können und welcher Betrag an monatlichen Gebühren bis dahin fällig gewesen wäre. Danach beurteilt sich, ob dem Kunden ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre oder nicht.
• Der wichtige Grund muss sich nicht unmittelbar aus dem Dienstvertrag ergeben; ausreichend sind auch von außen kommende Gründe, sofern für die Parteien die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist (AG Hamburg AZ.: 15 C 539/91).
Rechtsfolgen der Kündigung
Sportstudiobetreiber kann gem. § 628 BGB nur noch einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen

_________________
MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
smeagle81
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.06.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.06.07, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

super vielen dank für diese ausführliche antwort.
dennoch hab ich einige fragen zu der unterscheidung von Miet und Dienstvertrag.

ich versteh nicht ganz wie man da genau unterscheiden kann wenn verschiedene merkmale die du zur unterscheidung aufgezählt hast zutreffen.
wenn zum beispiel deutlich im vertrag der kunde als mieter bezeichnet wird trainerstunden aber mit dabei sind. usw also wenn mehrere merkmale des mietvertrages und mehrere des dienstvertrages zu treffen und einige nicht.

kann man grundsätzlich sagen dass ein fitnessvertrag der als Mietvertrag angesehn wird egal was für eine kündigungsfrist in den AGB stehn 3 Tage vorher gekündigt werden kann?

und wenn egal ob miet oder dienstvertrag eine laufzeit von 24 monaten vorliegt gilt der vertrag als unbefristet und kann somit immer gekündigt werde?

seh ich das richtig?
danke schonmal
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
asphaltsurfer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 21.08.07, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kündigung möglich gem. § 565 I Ziff.3 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des über nächsten Monats, also z.B. am 03.09. zum 31.10.

Ich denke, da es nicht um Wohnraum geht, ist § 580 a BGB einschlägig. Auch hier gilt: spätestens dritter WT zum Ablauf des übernächsten Monats. Der "übernächste" ist bei einem Kü-Zugang am 03.09. aber der 30.11. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Sportrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.