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Verfasst am: 29.08.07, 20:30 Titel: Kostenerstattung einer Abmahnung
Hallo,
regelmäßig stellt sich in diversen Foren die Frage der Kostenerstattung des Abmahners nach Abgabe der strafbewerten Unterlassungserklärung.
Beispiel:
Eine Kleinigkeit im Impressum vergessen, die Angabe der Ust-ID.
Also auch für einen Rechtsanwalt eine sehr einfache Sache. Ein Brief wird geschrieben, mehr nicht.
RA setzt den Streitwert viel zu hoch an (50.000,-EUR) und verlangt 1,3 Geschäftgebühr lt. RVG ca. 1200 EURO.
Was sollte der Abgemahnte bezahlen? Ich habe bei google Beiträge gefunden, da ist in ganz einfachen außergerichtlichen Verfahren die 0,3 Geschäftsgebühr genannt.
0,3er Gebühren gibt es für Schreiben einfacher Art. Dies ist bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen meiner Auffassung nicht gegeben, da ja jede einzelne Abmahnung individuell geprüft werden muss. (sonst wäre es eine Serienabmahnung).
Anzusetzen wäre vielmehr beim Gegenstandswert. Hier kann man sich ein bisschen durch die Urteile klicken und nach niedrigeren Werten Ausschau halten.
Wenn der rechtmäßig Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt und die Anwaltskosten 1,3 aus Streitwert X bezahlt, müsste der Anwalt für die Differenz klagen. Dies ist 1) ein geringer Streitwert, somit auch für den Abgemahnten verkraftbar, 2) eine Gelegenheit, die geforderte Gebühr vom Gericht günstig überprüfen zu lassen. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 30.08.07, 10:38 Titel:
Wobei ich konkret bei nicht angegebener USt-IdNr auch den unzulässigen wettbewerbsrechtlichen Vorteil nicht sehe, somit eine Abmahnung hier ohnehin für wenig erfolgversprechend halte. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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