Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Aussageverweigerungsrecht für Beteiligte
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Aussageverweigerungsrecht für Beteiligte

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Rustaman
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 13.08.07, 16:52    Titel: Aussageverweigerungsrecht für Beteiligte Antworten mit Zitat

Hallo Forengemeinde,

meine Frage ist die Folgende:
Gibt es für Beteiligte im Verwaltungshandeln ein Aussageverweigerungsrecht, ähnlich dem von Beschuldigten im Ermittlungsverfahren.

Meine Meinung ist ja. Denn, der Grundsatz lautet ja "Nemo tenetur se ipsum accusare" und dieses Prinzip hat als als grundrechtgleiches Recht Verfassungsrang. Und die macht hier keine Beschränkungen hinsichtlich des betroffenen Personenkreises (nur Beschuldigte).
Insofern ist kein Mensch verpflichtet sich selbst zu belasten. Das heißt er darf die jegliche Aussage mit der er sich selbst belasten würde verweigern, wie auch jede Handlung unterlassen, durch die er sich selbst belasten könnte.

Oder sehe ich das falsch? Es wäre doch Unsinn, wenn sich ein Beteiligter erst selbst belasten müsste, damit er einen Moment später, dann aber als Beschuldigter die Aussage verweigern darf...

Schönen Gruß
Rustaman
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 13.08.07, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

inwieweit kann man sich beim Verwaltungshandeln "belasten"??
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Rustaman
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 14.08.07, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

Beispiel verdachtsunabhängige Zollkontrolle:

Die Mitwirkungsplficht iSv §10ZollVG verlang unter anderem, dass der Beteiligte den Koffer selber öffnet.
Mal angenommen, der Koffer wäre voller unversteuerter Zigaratten, Rauschgift oder artengeschützter Tiere, so wäre der Beteiligte (der Koffer ist noch geschlossen, soweit kein Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit) nicht verpflichtet den Koffer selber zu öffnen, weil der sich mit dieser Handlung der Gefahr aussetzt, selbst wegen einer Straftat (Steuerhinterziehung oder Bannbruch) verfolgt zu werden, auch wenn es nationales und supranationales Recht vorschreibt.

Anderer denkbarer Fall: In der Zollkontrolle werden Schmuckschatullen mit dem Aufdruck eines Juweliers in Antalya bei einem Türkeireisenden gefunden. Der Reisende trägt Schmuck, der seiner Machart nach aus der Türkei stammen könnte sichtbar um den Hals.
Der Reisende kann in diesem Fall weder zur Rausgabe des Schmucks (Begutachtung der Ware), noch der Geldbörse (mitsamt Kreditkartenbelegen - Rechnungspreis zur Ermittlung für Zollwert usw) gezwungen werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Rustaman
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 14.08.07, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist das lustige: Ich finde grade keinen Tatbestand, der eben diese Weigerung als ordnungswidrig bezeichnet Sehr glücklich

Aber eigentlich schon Ordnungswidrigkeit iSv §31ZollVG

Ist es davon abhängig? Ich meine das wäre doch ohnehin nichtig, wenn der Beteilgte ein AVR hat, wäre das ja ein Rechtfertigungsgrund oder?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Heide
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 25.08.07, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt eine Mitwirkungspflicht nach § 93 AO und Zwangsmittel nach § 328 ff AO.
Da hätte der "Nicht-Koffer-Öffner" eher schlechte Chancen.
_________________
Gruß
Heide
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.08.07, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe nemo tenetur hier auch nicht verletzt.

Anderes Beispiel: der Steuerpflichtige muß auch dann eine (korrekte) Steuererklärung abgeben, wenn er sich damit möglicherweise illegaler Taten beschuldigt ("Angenommene Bestechungsgelder 2006: 15,550 EUR; Sonderausgaben Bestechungsgelder Bundesregierung 2006: 12,000 EUR; Einnahmen aus Kokainverkauf 2006: 5,250 EUR").
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Rustaman
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 31.08.07, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin kein Jurist, aber das klingt für mich absolut unglaublich Geschockt

Denn nochmal: Wo liegt der Sinn, sich erst selbst belasten zu müssen um dann die Aussage verweigern zu können?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.