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Verfasst am: 13.08.07, 16:52 Titel: Aussageverweigerungsrecht für Beteiligte
Hallo Forengemeinde,
meine Frage ist die Folgende:
Gibt es für Beteiligte im Verwaltungshandeln ein Aussageverweigerungsrecht, ähnlich dem von Beschuldigten im Ermittlungsverfahren.
Meine Meinung ist ja. Denn, der Grundsatz lautet ja "Nemo tenetur se ipsum accusare" und dieses Prinzip hat als als grundrechtgleiches Recht Verfassungsrang. Und die macht hier keine Beschränkungen hinsichtlich des betroffenen Personenkreises (nur Beschuldigte).
Insofern ist kein Mensch verpflichtet sich selbst zu belasten. Das heißt er darf die jegliche Aussage mit der er sich selbst belasten würde verweigern, wie auch jede Handlung unterlassen, durch die er sich selbst belasten könnte.
Oder sehe ich das falsch? Es wäre doch Unsinn, wenn sich ein Beteiligter erst selbst belasten müsste, damit er einen Moment später, dann aber als Beschuldigter die Aussage verweigern darf...
Die Mitwirkungsplficht iSv §10ZollVG verlang unter anderem, dass der Beteiligte den Koffer selber öffnet.
Mal angenommen, der Koffer wäre voller unversteuerter Zigaratten, Rauschgift oder artengeschützter Tiere, so wäre der Beteiligte (der Koffer ist noch geschlossen, soweit kein Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit) nicht verpflichtet den Koffer selber zu öffnen, weil der sich mit dieser Handlung der Gefahr aussetzt, selbst wegen einer Straftat (Steuerhinterziehung oder Bannbruch) verfolgt zu werden, auch wenn es nationales und supranationales Recht vorschreibt.
Anderer denkbarer Fall: In der Zollkontrolle werden Schmuckschatullen mit dem Aufdruck eines Juweliers in Antalya bei einem Türkeireisenden gefunden. Der Reisende trägt Schmuck, der seiner Machart nach aus der Türkei stammen könnte sichtbar um den Hals.
Der Reisende kann in diesem Fall weder zur Rausgabe des Schmucks (Begutachtung der Ware), noch der Geldbörse (mitsamt Kreditkartenbelegen - Rechnungspreis zur Ermittlung für Zollwert usw) gezwungen werden.
Es gibt eine Mitwirkungspflicht nach § 93 AO und Zwangsmittel nach § 328 ff AO.
Da hätte der "Nicht-Koffer-Öffner" eher schlechte Chancen. _________________ Gruß
Heide
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.08.07, 20:09 Titel:
Ich sehe nemo tenetur hier auch nicht verletzt.
Anderes Beispiel: der Steuerpflichtige muß auch dann eine (korrekte) Steuererklärung abgeben, wenn er sich damit möglicherweise illegaler Taten beschuldigt ("Angenommene Bestechungsgelder 2006: 15,550 EUR; Sonderausgaben Bestechungsgelder Bundesregierung 2006: 12,000 EUR; Einnahmen aus Kokainverkauf 2006: 5,250 EUR"). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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