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Verfasst am: 09.02.07, 06:26 Titel: Haftung bei Flugzeugen ?
Hallo,
ich habe folgende Allgemeinfragen zur Haftung im Luftrecht:
Folgender fikt. Fall: GmbH A besteht aus 3 Gesellschaftern - alle Piloten. Es wird von der GmbH ein Sportflugzeug ( Cessna ) erworben u. dann an die jeweils 3 Piloten für Geschäfts- u. Privatflüge verchartert.
Zur Finanzierung: Das FLugzeug soll geleast werden ( Bonität der GmbH ist einwandfrei ). Mit dem Leasingvertrag wird m.W. dann die Leasingges. als Eigentümer in der Luftrolle eingetragen - die GmbH ist dann Leasingnehmer.
Nun zu meinen Fragen: Für den Fall, dass einer der Piloten einen Schaden verursacht mit der Maschine ( Beispiel Herzinfakt u. Absturz auf der Kieler Förde auf ein Fährschiff mit Schaden z.B. 20 Mio. Euro oder bewusst durch Alkohol o. Drogen .. wie auch immer )... haftet dann auch zusätzlich noch die Leasinggesellschaft als Eigentümer über einen den Versicherungsbetrag überschreitenden SChaden ?
ziemlich schwierige Frage, aber soviel kann ich schon mal sagen:
Die Leasingfirma haftet bei einem Unfall normalerweise nicht, sondern der Halter und das ist die GmbH. Praktisch Jede große Airline hat ihre Flugzeuge geleast und da hat man noch nie gehört, dass die Leasingfirma irgendetwas mit Schadensfällen zu tun gehabt hätte.
Die Leasingfirma ist meines Erachtens nur für die finanzielle Seite der ganzen Konstruktion zuständig.
Es ist vielmehr wichtig, wie neben den gesetzlichen Haftungsregeln, die ohnehin gelten, z.B. die Charterverträge ausgestaltet sind. Es ist auch ein Unterschied bei der Haftung, wer der Luftffrachtführer ist, der einzelne Pilot oder grundsätzlich die GmBh, also der Halter...
Ich werde mich aber nochmals genau darüber kundigmachen und melde mich dann wieder. _________________ Grüße,
Thomas
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Es haftet derjenige, der den Schaden verursacht und das ist zunächst mal der Pilot. Dann wird vermutlich die GmbH ihre Piloten anstellen und da die Gm´bH hier als Airline auftritt, wird sie auch finanziell haften. Gibts Verletzte / Tote? Strafrechtlich ist der dran, der das Dilemma zu verantworten hat, also Pilot oder Airline, je nachdem.
Der Leasegeber / Eigentümer des Flugzeugt hat hier nichts zu befürchten, es sei denn ihm wird nachgewiesen, daß er fahrlässig ihm bekannte Mängel an seinem Flugzeug ignoriert hat, die zum Absturz beigetragen haben.
Die Haltergemeinschaft und sei es auch eine GmbH muß nicht unbedingt als "Airline" auftreten! Was Sie vermutlich meinten ist als "Gewerbliches Luftfahrtunternehmen", was eine Airline zunächst mal ist. Dies setzt eine Zulassung durch das LBA voraus!
Wenn man nur eine Haltergemeinschaft, auch als GmbH, bildet, heißt das noch lange nicht, das es sich um ein gewerbliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des LUFTVG handelt.
Zivilrechtlich nach BGB etc. steht die Einordnung einer Haltergemeinschaft auf einem anderen Blatt, dies hat aber erstmal keine Auswirkung auf die Haftungsfragen.
Fakt ist, dass der sogenannte Luftfrachtführer verantwortlich ist.
Es muss zunächst geklärt werden, wer Luftfrachtführer ist. Der PIC und/oder die GmbH?
Die Leasinggesellschaft i.m.E. völlig außen vor...! _________________ Grüße,
Thomas
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