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Verfasst am: 30.08.07, 16:04 Titel: Verstoß gegen BORA
Rechtsanwalt S vertritt Mandant B außergerichtlich in einer Verkehrsunfallsache mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Verdienstausfall, etc.
Rechtsanwalt S erhält von der gegnerischen Versicherung Gelder ausgezahlt.
Die Versicherung überweist an Rechtsanwalt S am 28.06.2007 2.000 Euro (zur Weiterleitung an den Mandanten zur beliebigen späteren Verrechnung). Mandant B wird erst am 02.08. schriftlich darüber informiert. Am 07.08. werden die 2.000 Euro auf sein Konto überwiesen.
Am 08.08. überweist die Versicherung wiederum 1.000 Euro als weitere Vorschusszahlung zur späteren beliebigen Verrechnung an Rechtsanwalt S. Rechtsanwalt S verschweigt Mandant B den Eingang des Geldes und erfährt dies durch Zufall von der gegnerischen Versicherung. Daraufhin schreibt Mandant B eine E-Mail an Rechtsanwalt S, der noch am selben Tag anruft, den Geldeingang telefonisch bestätigt und mitteilt, die Überweisung würde rausgehen. 3 Tage nach Gespräch mit Rechtsanwalt S hat Mandant B das Geld immer noch nicht auf seinem Konto.
Mandant B möchte nun das Mandatsverhältnis kündigen, da er das Gefühl hat, dass Rechtsanwalt S grundsätzlich Zahlungen sehr lange hinauszögert, obwohl er nach der BORA diese Zahlungen unverzüglich an seinen Mandanten weiterzuleiten hat. Rechtswanwalt S betreibt zusammen mit Rechtsanwalt X eine Kanzlei. Auf dem Briefbogen ist aber lediglich Rechtsanwalt X aufgeführt. Laut aktueller Rechtsprechung muss in einem solchen Fall die Weiterleitung von Geldern innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen erfolgen. Großkanzleien dürfen sich wohl bis zu drei Wochen dafür Zeit lassen.
Aufgrund welcher Vorschrift, Gesetz oder §§ kann Mandant B seine Kündigung stützen, ohne dass ihm Nachteile (z.B. in Form von "doppelten" Anwaltskosten) entstehen, da er mit der weiteren Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Rechtsanwalt M beauftragen möchte.
Zusätzlich hat die Versicherung am 29.08. weitere 1.000 Euro an Rechtsanwalt S überwiesen. Mandant B befürchtet nun, dass Rechtsanwalt S diese bei einer Mandatskündigung einbehält und nicht an seinen Mandanten weiterleitet. Kann Mandant B hier ggf. Ansprüche auf Auszahlung erheben?
Normalerweise zahlt die Versicherung die Anwaktskosten in diesem Fall. Kann rechtsanwalt S von Mandant B Gebühren verlangen oder muss Rechtsanwalt S sich diese Gebühren von der Versicherung holen. Falls Mandant B verpflichtet ist, diese Kosten zu bezahlen, besteht Anspruch auf Erstattung von der Versicherung, da Unfall nicht selbst verschuldet?
Großkanzleien dürfen sich wohl bis zu drei Wochen dafür Zeit lassen.
Ach ja?
Zitat:
Rechtswanwalt S betreibt zusammen mit Rechtsanwalt X eine Kanzlei. Auf dem Briefbogen ist aber lediglich Rechtsanwalt X aufgeführt.
Das spricht aber eher dafür, daß Vertragspartner Rechtsanwalt X ist und nicht Rechtsanwalt S. Wem hat der Mandant denn nun Vollmacht erteilt? Das sollte zuerst geklärt werden. Vielleicht besteht der Mandant erst einmal darauf, daß X die Sache bearbeitet und sich zu den Problemen (am besten schriftlich) erklärt.
Zitat:
Mandant B befürchtet nun, dass Rechtsanwalt S diese bei einer Mandatskündigung einbehält und nicht an seinen Mandanten weiterleitet. Kann Mandant B hier ggf. Ansprüche auf Auszahlung erheben?
Der Rechtsanwalt kann nur hinsichtlich seines Honorars ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sonst aber nicht.
Zitat:
Kann rechtsanwalt S von Mandant B Gebühren verlangen oder muss Rechtsanwalt S sich diese Gebühren von der Versicherung holen. Falls Mandant B verpflichtet ist, diese Kosten zu bezahlen, besteht Anspruch auf Erstattung von der Versicherung, da Unfall nicht selbst verschuldet?
Grundsätzlich macht der Rechtsanwalt gegenüber der Versicherung keinen eigenen Anspruch geltend sondern den des Mandanten. Der Schaden des Mandanten umfaßt aber auch die Rechtsanwaltsgebühren. Diese hat die Versicherung - ggf. bei einer Schadensquotelung anteilig - zu erstatten. Die Rechtsanwaltsvergütung schuldet aber der Mandant dem Rechtsanwalt. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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