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Eine Frau F lebt in Scheidung mit Mann M. M hat während der Ehe viele Schulden gemacht und auch sonst eher "fragwürdige" Handlungen durchgeführt. Außerdem hat M im Namen von F (ohne deren Wissen) Bestellungen durchgeführt. Weiterhin hat M an F gerichtete Post "unterschlagen". Daher hatte F von vielen dieser Dinge keine Kenntnis. Nun wurde F verurteilt, eine Rechung von M (Bestellung im Namen von F) zu bezahlen. Die Nachricht darüber erhilet F aber so spät (M übergab die Post an die Kinder von F und M), dass sie nicht mehr fristgerecht Einspruch erheben konnte. Also hat sie über einen Anwalt die "wiedereinsetzung in den alten Stand" (oder so ähnlich) beantragt. Dieser Antrag wurde vom Gericht aber zurückgewiesen, weil F nicht glaubhaft genug darlegen konnte, wieso sie die entsprechende Post nicht erhalten haben sollte. Der Mahnbescheid wurde also als vorllsterckbar freigegeben. Der Anwalt von Frau F teilte ihr mit, dass gegen das Urteil nicht mehr Einspruch erhoben werden könne (wegen des "geringen" Wertes oder so). Ein paar Tage später erhielt F nun wieder einen Brief, in dem sie unter Haftandrohung zur Abgabe der EV aufgefordert wird.
Aufgrund dieser Folgen für F erklärte sich M einverstanden, die "Unterschlagung" der Post einzugestehen. Kann in so einem Fall doch noch Wiederspruch gegen das Urteil eingelegt werden?
Da F die Rechnung wirklich nicht bezahlen kann, müßte sie wirklich die EV ablegen.
Kann hier evtl. jemand die Rechtslage erklären?
Anscheinend scheint hier ein vollstreckbarer Titel =Vollstreckungsbescheid vorzuliegen.
U.u. kann man hier mit der Vollstreckungsgegenklage etwas machen. Auskünfte dazu, ob Erfolgsaussichten bestehen beantwortet sicher der Anwalt Ihres Vertrauens. _________________ Wenn mein Beitrag hilfreich war, würde ich mich über einen grünen Punkt freuen
Anscheinend scheint hier ein vollstreckbarer Titel =Vollstreckungsbescheid vorzuliegen.
U.u. kann man hier mit der Vollstreckungsgegenklage etwas machen. Auskünfte dazu, ob Erfolgsaussichten bestehen beantwortet sicher der Anwalt Ihres Vertrauens.
Gibt es denn sonst kein Mittel, um sich gegen das Urteil bzw. die bevorstehende EV zu wehren?
Wenn M es zahlen könnte, hätte er die Post ja nicht "unterschlagen", um die Sache zu vertuschen
F muß nun also die EV abgeben, obwohl sie (jetzt) nachweislich nicht die Auftraggeberin der Bestellung war?
U.u. kann man hier mit der Vollstreckungsgegenklage etwas machen. Auskünfte dazu, ob Erfolgsaussichten bestehen beantwortet sicher der Anwalt Ihres Vertrauens.
Dem ist lediglich hinzuzufügen, daß diese Klage mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verbunden werden muß.
Hinweise: wenn man kein Geld für den Anwalt hat, kann man entweder Prozeßkostenhilfe beantragen oder zur Rechtsantragsstelle des Gerichts gehen. Da werden Sie geholfen. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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