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schwierige Sachlage

 
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norbertk
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Anmeldungsdatum: 30.07.2007
Beiträge: 249

BeitragVerfasst am: 13.09.07, 14:17    Titel: schwierige Sachlage Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe da mal eine schwierige Sachlage.

Eine Frau F lebt in Scheidung mit Mann M. M hat während der Ehe viele Schulden gemacht und auch sonst eher "fragwürdige" Handlungen durchgeführt. Außerdem hat M im Namen von F (ohne deren Wissen) Bestellungen durchgeführt. Weiterhin hat M an F gerichtete Post "unterschlagen". Daher hatte F von vielen dieser Dinge keine Kenntnis. Nun wurde F verurteilt, eine Rechung von M (Bestellung im Namen von F) zu bezahlen. Die Nachricht darüber erhilet F aber so spät (M übergab die Post an die Kinder von F und M), dass sie nicht mehr fristgerecht Einspruch erheben konnte. Also hat sie über einen Anwalt die "wiedereinsetzung in den alten Stand" (oder so ähnlich) beantragt. Dieser Antrag wurde vom Gericht aber zurückgewiesen, weil F nicht glaubhaft genug darlegen konnte, wieso sie die entsprechende Post nicht erhalten haben sollte. Der Mahnbescheid wurde also als vorllsterckbar freigegeben. Der Anwalt von Frau F teilte ihr mit, dass gegen das Urteil nicht mehr Einspruch erhoben werden könne (wegen des "geringen" Wertes oder so). Ein paar Tage später erhielt F nun wieder einen Brief, in dem sie unter Haftandrohung zur Abgabe der EV aufgefordert wird.
Aufgrund dieser Folgen für F erklärte sich M einverstanden, die "Unterschlagung" der Post einzugestehen. Kann in so einem Fall doch noch Wiederspruch gegen das Urteil eingelegt werden?
Da F die Rechnung wirklich nicht bezahlen kann, müßte sie wirklich die EV ablegen.
Kann hier evtl. jemand die Rechtslage erklären?

Viele Dank
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Benny0206
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 13.09.07, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Anscheinend scheint hier ein vollstreckbarer Titel =Vollstreckungsbescheid vorzuliegen.

U.u. kann man hier mit der Vollstreckungsgegenklage etwas machen. Auskünfte dazu, ob Erfolgsaussichten bestehen beantwortet sicher der Anwalt Ihres Vertrauens.
_________________
Wenn mein Beitrag hilfreich war, würde ich mich über einen grünen Punkt freuen Smilie
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norbertk
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.07.2007
Beiträge: 249

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 06:04    Titel: Antworten mit Zitat

Benny0206 hat folgendes geschrieben::
Anscheinend scheint hier ein vollstreckbarer Titel =Vollstreckungsbescheid vorzuliegen.

U.u. kann man hier mit der Vollstreckungsgegenklage etwas machen. Auskünfte dazu, ob Erfolgsaussichten bestehen beantwortet sicher der Anwalt Ihres Vertrauens.
Gibt es denn sonst kein Mittel, um sich gegen das Urteil bzw. die bevorstehende EV zu wehren?

Viele Grüße
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Astrid69
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.12.2004
Beiträge: 608
Wohnort: Magdeburg

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

norbertk hat folgendes geschrieben::

Gibt es denn sonst kein Mittel, um sich gegen das Urteil bzw. die bevorstehende EV zu wehren?


F kann sich selber nicht mehr anders wehren.
M könnte außer ein Schuldeingeständnis zu machen auch noch fix alles zahlen.

Anders gehts nimmer.

Astrid
_________________
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
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norbertk
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.07.2007
Beiträge: 249

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn M es zahlen könnte, hätte er die Post ja nicht "unterschlagen", um die Sache zu vertuschen Traurig
F muß nun also die EV abgeben, obwohl sie (jetzt) nachweislich nicht die Auftraggeberin der Bestellung war?

Viele Grüße
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mwjm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, muß sie nicht.
Benny0206 hat folgendes geschrieben::
U.u. kann man hier mit der Vollstreckungsgegenklage etwas machen. Auskünfte dazu, ob Erfolgsaussichten bestehen beantwortet sicher der Anwalt Ihres Vertrauens.

Dem ist lediglich hinzuzufügen, daß diese Klage mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verbunden werden muß.
Hinweise: wenn man kein Geld für den Anwalt hat, kann man entweder Prozeßkostenhilfe beantragen oder zur Rechtsantragsstelle des Gerichts gehen. Da werden Sie geholfen.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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