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PHV - Definition Gefälligkeit

 
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maddin74
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 16:51    Titel: PHV - Definition Gefälligkeit Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe gehört, dass manche PHV Schäden bei Gefälligkeiten ausschließen.

Daraufhin habe ich diverse Versicherungen und deren Bedingungen durchgelesen. In keiner Leistungsbeschreibung fand ich im Absatz "Ausschluss" oder auch im restlichen Text das Wort Gefälligkeit.

Ist dieser Ausschluss evtentuell versteckter formuliert ?

Wie definieren Versicherungen eigentlich Gefälligkeiten ? Ich nehme z.B. an, einem Freund beim Umzug zu helfen und dabei beim Auspacken etwas fallen zu lassen würde unter den Begriff Schaden bei Leistung einer Gefälligkeit fallen. Wie sieht es aber z.B. aus, wenn ich bei Bekannten eingeladen bin, mit denen gemeinsam in deren Garten grille, alle zusammen aufräumen und ich dabei das Tablett mit dem Geschirr fallen lasse ?

Danke für die Antworten. Ein schönes Wochenende.
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

ich seh schon, es bleibt mir doch nicht erspart......

ich hab zu dem Thema ein paar Zeilen in Arbeit, vielleicht für die Knowledge Base, bin aber noch nicht dazugekommen, das alles zu sortieren und verständlich zu formulieren. Ist ein umfangreiches und etwas sprödes Thema.

Aber ich bleib dran, versprochen.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

eine gefälligkeit ist kein ausschluß, sondern nach der rechtsprechung besteht (in gewissen fällen) keine haftung.
die PHV bietet für solche fälle versicherungschutz, nur eben in der form, daß sie im namen des versicherten die ansprüche dem geschädigten gegenüber ablehnt, weil er keinen anspruch auf entschädigung hat (=passive rechtschutzfunktion der PHV)
_________________
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J_Denver
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem
Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer dieses
wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.
Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen
seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor,
sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt 30.000 EUR.

_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

81:2/ -4K
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 01.10.07, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

nuja, das gilt aber nur, wenns in den bedingungen zur PHV auch ausdrücklich mitversichert gilt, was (bis heute noch) eher die ausnahme als die regel ist.

ohne diesen einschluß gilt die gesetzliche regelung...
_________________
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 01.10.07, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
nuja, das gilt aber nur, wenns in den bedingungen zur PHV auch ausdrücklich mitversichert gilt, was (bis heute noch) eher die ausnahme als die regel ist.

ohne diesen einschluß gilt die gesetzliche regelung...


sorry, talla, kleine Korrektur: es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach für solche Schäden kein Schadenersatzanspruch besteht. Sondern das ergibt sich aus Rechtsprechung und analogen Auslegungen anderer gesetzlicher Bestimmungen.

Ich hab´s ja versprochen, ich wollte dazu einiges schreiben. Hat leider etwas länger gedauert und ist auch etwas länger geworden, aber das Thema lässt sich nun mal nicht in zwei, drei Sätzen erklären. Es sollen ja auch die was davon haben, die mit Zivilrecht und Schadenersatzrecht gewöhnlich nicht soviel am Hut haben.

Alsdann, los geht´s:

********************

Zur Frage, ob Schäden aus Gefälligkeitshandlungen in der Privathaftpflicht "nicht mitversichert" seien:

Derartige Schäden sind im Rahmen des Vertrages ganz normal mitversichert

Dazu muss man wissen, was diese Aussage bedeutet "diese Schäden sind mitversichert". Heißt das, solche Schäden werden in jedem Fall bezahlt?

Nein, das heißt es nicht automatisch. Sondern das heißt, für solche Schäden wird die Haftpflichtversicherung ihre vertraglich geschuldete Leistung erbringen. Und damit jetzt aus diesen scheinbar widersprüchlichen Aussagen keine Missverständnisse entstehen, wollen wir zunächst mal die Frage klären: Worin besteht die vertragliche Leistung einer Haftpflichtversicherung?
Eine Haftpflichtversicherung hat drei Aufgaben:

erstens, sie prüft die Haftungsfrage. Das heißt, es wird geprüft, ob der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person für den für den konkret vorliegenden Schadenfall nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet ist; und wenn ja, in welcher Höhe der Schadenersatz geschuldet wird.

Als zweites werden berechtigte Ansprüche, also solche, für die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz zu leisten ist, bezahlt.

Die dritte Aufgabe schließlich, das wird oft übersehen, besteht darin, dass die Haftpflichtversicherung "unbegründete Ansprüche", also solche, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, im Namen ihres Kunden abzuwehren hat. Die Haftpflichtversicherung vertritt ihren Kunden hierbei, sofern das nötig ist, auch vor Gericht.

So, nachdem das geklärt ist, wenden wir uns der Frage zu, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen ein Haftungsausschluss des gefälligkeitshalber Handelnden infrage kommt. Diese gesetzliche Bestimmung müsste ja irgendwo im BGB stehen. Wenn wir aber im BGB nach einem gesetzlich geregelten Haftungsverzicht für unentgeltlich und gefälligkeitshalber Tätige suchen, werden wir erstaunt feststellen, dass soetwas dort nicht zu finden ist. Im Gegenteil, im § 823 finden wir, dass dejenige, der einem anderen was kaputtmacht, diesen Schaden zu bezahlen hat. Dennoch wird von der Rechtsprechung in vielen Urteilen angenommen, dass ein - wie auch immer gearteter - Haftungsverzicht bestehen soll (bzw. "als stillschweigend vereinbart gelten soll").

Beispiele: LG Berlin, 20 O 368/88 (VersR 1991, 697): der Anton bittet seinen Freund Felix, ein wertvolles Gemälde "Bildnis eines vornehmen Jünglings" aufzuhängen. Der Felix kommt dieser Bitte gerne nach und steigt auf die Leiter. Unglücklicherweise rutscht ihm das Bild aus den Häden und stürzt auf das untenstehende Klavier, wobei der abgebildete vornehme Jüngling einen Riss mitten im Gesicht davonträgt. Der Anton verlangt vom Felix Schadenersatz für das Bild und beziffert den Schaden mit 10.000 DM. Das Landgericht weist in seiner Urteilsbegründung zunächst darauf hin, dass ein Schadenersatz nach § 823 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Weiterhin wird festgestellt, dass der Felix unachtsam, also leicht fahrlässig gehandelt habe. Sodann kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass für solche leichte Fahrlässigkeit "nach der stillschweigenden Vereinbarung der Parteien eine Haftung ausgeschlossen sein soll".

Ein ähnlicher Fall wurde vom Amtsgericht Hannover entschieden ( 568 O 18481/00, RuS 2002, Cool: Anja bittet ihre Nachbarin Nicole, während ihrer mehrtägigen Abwesenheit in ihrer Wohnung nach dem Rechten zu sehen und die Blumen zu gießen. Dabei beschädigt Nicole durch herabtropfendes Blumengießwasser Anjas Laptop (diese Teile waren damals noch richtig teuer; Anja macht einen Schaden von beinahe 6.000 DM geltend). Das Gericht hat entschieden, der Anja stünde ein Schadenersatz nicht zu, weil das Verhältnis zwischen Anja und Nicole ein reines "Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen" sei - eine nähere Begründung, warum bei einem solchen Verhältnis "ohne Rechtsbindungswillen" kein Schadenersatzanspruch bestehen soll, gibt das Gericht allerdings nicht.

In einer Anmerkung zu diesem im VersR abgedrucken Urteil weist Prof. Schimikowski darauf hin, dass "die apodiktische Aussage, bei Gefälligkeitshandlungen bestehe keine Haftpflicht" so nicht richtig sei. Man müsse zumindest prüfen, ob ein stillschweigender Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Aber auch Prof. Schimikowski macht keine Aussage dazu, woran man diesen "stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss", der so oft in diesen Urteilen angenomen wird, erkennen soll.

Mit diesen Fragen hat sich eingehender Prof. Littbarski beschäftigt (Aufsatz im VersR 2004, 950): "Interdependenz zwischen Gefälligkeit, Haftung und Haftpflichtversicherung" .

Es gibt verschiedene Urteile, in denen (meist ohne nähere Begründung) ausgeführt wird, eine Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsverhältnissen fände nicht statt: Beispiele: "Es besteht kein Anlass, die nach den gesetzlichen Vorschriften bestehende Haftung durch Annahme einer mehr oder weniger fiktiven Haftungsbeschränkungsabrede einzuschränken" ..."auch eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung kann daher nur beim Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall angenommen werden"...."Deshalb spricht das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung" (Fundstellen im angegebenen Aufsatz von Littbarski)

Andererseits gibt es die Ansicht, dass der unentgeltlich und gefälligkeitshalber Tätige nur eingeschränkt haften soll, nämlich nur dann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Zwei dieser Urteile wurden oben schon zitiert; es lassen sich leicht noch weitere mit ähnlichen Begründungen finden. Nach Littbarski sollen diese Begründungen allerdings rechtsdogmatisch fragwürdig sein. Die Urteile, in denen die Haftung abgelehnt wird, gehen von der "Rechtsfiktion" einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung aus. Eine derartige Rechtsfiktion kann es in diesem Zusammenhang aber nicht geben. Stattdessen schlägt Littbarski einen anderen Weg vor, mit dem man argumentativ sauber ans Ziel kommt.

Littbarski sucht nach vergleichbaren Sachverhalten, die im BGB geregelt sind und bei denen ein Haftungsverzicht besteht: Es gibt "Vertragsverhältnisse, bei denen von einem der beiden Vertragspartner unentgeltlich eine vertragliche Leistung gegenüber dem anderen Vertragspartner erbracht wird": z.B. die Schenkung, die Leihe, die unentgeltliche Verwahrung. Hier ist die Haftung gesetzlich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt (bei der unentgeltlichen Verwahrung sogar noch weiter, "diligentia quam in suis"). Weiterhin gibt´s im BGB eine Haftungsbeschränkung des Geschäftsführers ohne Auftrag gegenüber dem Geschäftsherrn bei der Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr (Beispiel dazu spar ich mir jetzt - der Text hier is eh schon lang genug.....)

Analog zu diesen gesetzlichen haftungseinschränkenden Vorschriften kommt Littbarski also zu dem Schluss, dass der "Gefällige als Schädiger haftungsmäßig keinesfalls schlechter behandelt werden kann als der aufgrund eines unentgeltlichen Vertrages tätige Schenker oder Verleiher, der nach den Maßstäben der Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten zu Beurteilende oder der Nothelfer", denn wenn schon die in Gesetz genannten Personen nicht für leichte Fahrlässigkeit zu haften haben, dann muss das "erst recht für denjenigen gelten, der ohne eigene Vorteile (...) Unterstützung gewährt, ohne gegenüber dem zu Unterstützenden einen (...) Verpflichtungswillen einzugehen". Der gefälligkeitshalber Tätige erbringt freiwillig eine Hilfeleistung, der Empfänger kann diese Leistung annehmen oder ablehnen. "Nimmt der Empfänger als zu Unterstützender die Leistung an, kann er nicht erwarten, im Schadenfall den Gefälligen als Schädiger schon wegen leichter Fahrlässigkeit in Anspruch nehmen zu können".

Mit dieser Argumentation gibt es also eine ordentliche Begründung, warum einer, der freiwillig und unentgeltlich einem anderen hilft, für Sachschäden, die er dabei verursacht, nicht einzustehen hat (außer er hätte grob fahrlässig gehandelt). Damit kommen wir wieder an den Anfang zurück und schauen uns nochmal die Aufgaben der Haftpflichtversicherung an:

Die Haftpflichtversicherung prüft die Haftungsfrage, prüft also, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen und ordentlicher Auslegung dieser Bestimmungen ein Schadenersatz zu zahlen ist oder nicht. Wenn kein Schadenersatz zu zahlen ist - wie sich nach der überwiegenden Rechtsprechung und der Begründung von Littbarski herausgestellt haben sollte, ist dies bei Sachschäden bei Gefälligkeitsleistungen meistens der Fall - muss die Haftpflichtversicherung diese Schadenersatzansprüche als unbegründet zurückweisen.

Da solche Schäden naturgemäß gehäuft im Verwandten- und Freundeskreis auftreten, also bei Personen, bei denen der Schädiger eine "moralische Verpflichtung" sieht, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen, führt diese Vorgehensweise der Haftpflichtversicherung oft zu Unstimmigkeiten und Unzufriedenheit auf Seiten aller Beteiligten. Um diese Unstimmigkeiten zu vermeiden, kann man bei verschiedenen Anbietern (gegen geringen Beitragszuschlag) Privathaftpflichtversicherungen abschließen, bei denen derartige Schäden (meist mit Höchstversicherungssummen, üblich sind Beträge von 30.000 bis 50.000 Euro, je nach Versicherer) dennoch bezahlt werden, auch wenn keine gesetzliche Schadenersatzverpflichtung besteht.
_________________
Grüße, Mogli
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
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BeitragVerfasst am: 02.10.07, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::


sorry, talla, kleine Korrektur: es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach für solche Schäden kein Schadenersatzanspruch besteht. Sondern das ergibt sich aus Rechtsprechung und analogen Auslegungen anderer gesetzlicher Bestimmungen.



du hast ja recht, ich wollts halt nur ned so kompliziert machen Winken
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