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Verfasst am: 07.10.07, 13:19 Titel: Fahren ohne Fahrerlaubnis in Nordzypern
Folgender rein fiktiver Fall: Person A (deutscher Staatsbürger) hat keine Fahrerlaubnis, schafft es aber, sich im türkischen Teil Zyperns sich ein KFZ auszuleihen. Person A wird von der nordzypriotischen Polizei kontrolliert, die natürlich feststellt, dass Person A keine Fahrerlaubnis besitzt.
Mit welchen Folgen hat Person A zu rechnen? Ist Fahren ohne Fahrerlaubnis in Nordzypern eine Ordnungswidrigkeit oder ein Straftatbestand? Wird das an die deutschen Behörden weitergeleitet?
...rein fiktiv dann hier die Antwort ohne Anspruch auf Richtigkeit - dies habe ich im Netz gefunden :
deutsches Fahrverbot gilt auch im Ausland
1. Wer mit einem Fahrverbot rechtskräftig (z. B. durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid) belegt wird und trotzdem ein Fahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StGB strafbar. § 21 StVG lautet (Auszug):
§ 21 StVG Strafen bei Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
….
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
….
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder …
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder …
Jagow in Janizewski/Jagow/Burmann Einführung Rz 19, 20:
„Das dt Strafrecht gilt nach Maßgabe des § 7 StGB auch für Taten, die im Ausland … von einem Deutschen …. begangen wurde. … Danach sind nach deutschem Recht strafbar im Ausland begangene Vergehen …… sowie nach § 21 StVG (BGHSt 8, 349)".
Das Fahrverbot hat folgende rechtliche Wirkung: Die Fahrerlaubnis (FE) ist zwar nicht erloschen. Während des Fahrverbotes hat der vom Fahrverbot Betroffene jedoch keine Fahrerlaubnis: Sie ruht (salopp ausgedrückt: Sie wurde in ein künstliches Koma versetzt). Strafrechtlich wirken sich die FE-Entziehung und das Fahrverbot gleich aus (vgl. Jagow in Janizewski/Jagow/Burmann Rz 7 zu § 21 STVG).
Das Fahrverbot wirkt – an sich – nur im Inland.
2. Aber: Nach § 7 StGB kann ein Deutscher bestraft werden, wenn er im Ausland eine Straftat begeht, die
im Inland strafbar (also nach § 21 StVG) ist, und die auch im Ausland mit Strafe bedroht ist.
Inwiefern aber eine Meldung an die deutschen Behörden erfolgt, konnte ich nicht in Erfahrung bringen.
Inwiefern aber eine Meldung an die deutschen Behörden erfolgt, konnte ich nicht in Erfahrung bringen.
Das wäre ja das Interessante an diesem wirklich rein fiktiven Fall des deutschen Nordzypernurlaubers "Person A". Insofern eine Meldung an die deutschen Behördern durch Nordzypern erfolgen sollte, dürfte Person A dann auch noch nach nordzypriotischem Recht bestraft werden? Doppelbestrafung ist ja m. W. verboten.
Das Doppelbestrafungsverbot gilt im Grundsatz erstmal nur innerdeutsch, dh (siehe Fall "Marco", der kleine Spermaübereinedreizehnjährigespritzer hätte und hat auch hierzulande unabhängig von de türkischen Entscheidung ein Ermittlungsverfahren zu erwarten) wer im Ausland sich strafbar macht kann durchaus für die gleiche Sache auch hierzulande nochmal bestraft weden, wenn man das nicht möchte gibt es zB die Regelung des § 153c Abs. 2 StPO. Bei Nordzypern kommt allerdings eine Besonderheit - sieht man Nordzypern als Teil der EU fällt auch Nordzypern unter das Schengener Durchführungsübereinkommen, und nach Art. 54 SDÜ begründet auch eine verurteilung in einem Schengenstaat ein Verfolgungshindernis in einem andern Schengenstaat wegen der gelichen Tat. Wenn man Nordzypern allerdings als türkisches Hoheitsgebiet und/oder aus anderen Grüdnen nicht als Teil der EU ansieht, dann ist die Sache auch hierzulande strafbedroht...
@Exrichter: Angenommen, Nordzypern wird als Teil der EU betrachtet und Fahren ohne FE wäre dort eine Ordnungswidrigkeit, so hätte Person A von der deutschen Justiz nichts weiter zu befürchten. (Insofern Person A das Bußgeld an die nordzypriotischen Behörden zahlt.) Habe ich das jetzt richtig verstanden?
@Exrichter: Angenommen, Nordzypern wird als Teil der EU betrachtet und Fahren ohne FE wäre dort eine Ordnungswidrigkeit, so hätte Person A von der deutschen Justiz nichts weiter zu befürchten. (Insofern Person A das Bußgeld an die nordzypriotischen Behörden zahlt.) Habe ich das jetzt richtig verstanden?
Nein, dann wäre das auch hierzulande noch sanktionierbar, denn es geht um STRAFE, nicht um BUßE... Aber ehrlich gesagt wüsste ich nicht warum und wie eine ausländische bezahlte OWi Eingang in eine deutsche Akte finden sollte...
Dies gilt aber nur für OWis, nicht für Straftaten, oder?
Es gibt meines Wissens keine automatische Unterrichtung eines anderen Staates bei Bagatellstraftaten seiner Staatsangehörigen in einem anderen Staat...
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