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Verfasst am: 08.09.07, 07:58 Titel: Störung bei schriftl. 1. Staatsexamen -- Rügerecht in BaWü
hallo,
mir ist folgendes letzte Woche als Prüfling im 1. Staatsexamen in BaWü passiert.
Am ersten Tag saute ein Mitprüfling mittels zerbrochener Saftglasflasche (1 Liter Obstsaft) den gesamten Fussboden unter meinem zugewiesenen ausgelosten Sitzplatz zu, eine Viertelstunde vor Prüfungsbeginn.
Ich ging sofort zur Aufsicht und bat um einen Ersatzplatz und das Kommen einer Putzfrau.
Ergebnis bei Prüfungsbeginn, Keine Putzfrau, kein Ersatzplatz, mein Platz notdürftig mit Klopapier drapiert.
Ich hatte grosse Konzentrationsprobleme, wurde mit der Klausur am Ende nicht richtig fertig, ständig Angst es fällt Gesetz oder Papier in die Saftlache.
Das Examen läuft noch eine Woche. Zum Anruf beim Prüfungsamt kam ich noch nicht. Rügepflicht von Störungen während der Prüfungen in BaWü ist ein Monat. Die Ergbnisse weiss ich aber erst vor Weihnachten.
Eventuell wird es genau auf die 1-2 Punkte ankommen, um das Examen bestanden zu haben.
Was kann ich jetzt in der 4-WochenFrist mittels Rüge verlangen??
Mitprüflinge erzählten, damit würden alle 7 klausuren ungültig, was nicht meinem Sinne ist. Es geht mir nur um die 1. versaute Klausur.
Wie formuliere ich die Rüge korrekt ?
Kann man eine Rüge mit vorbehaltlicher Folge formulieren ?
wenn diese die aktuelle Version ist, steht doch hier alles drin.
Wenn ich die Vorschrift richtig verstehe, muss man unverzüglich - § 121 Abs. 1 S. 1 BGB lässt grüßen - rügen. Die Rüge ist nur nach einem Monat ausgeschlossen (Ausschlussfrist), kann aber schon vorher verfristet sein.
Wenn jemand nach einem kompletten Jurastudium das nicht wüßte, wäre der eventuelle Mangel im Prüfungsablauf für das Gesamtergebnis wohl eher unerheblich.
Soweit es Rechtsprechung zu Prüfungsstörungen und dem insoweit Zumutbaren gibt, sind die Anforderungen nicht gerade auf "Weicheier" ausgerichtet.
Eine Saftlache zu Füßen des Bearbeiters ist objektiv betrachtet imho nicht einmal ansatzweise eine anerkennenswerte Störung. Es beeinträchtigt weder die vorgesehene Arbeitsfläche - das ist der Tisch - noch kann es aus neutraler Sicht nennenswerten Einfluss auf den Arbeitsvorgang haben. Formelle Folgefragen wie die Rüge der Störung zu Protokoll sind da noch nicht einmal berücksichtigt.
Verfasst am: 16.10.07, 16:12 Titel: Re: Störung bei schriftl. 1. Staatsexamen -- Rügerecht in B
troias hat folgendes geschrieben::
Ich hatte grosse Konzentrationsprobleme, wurde mit der Klausur am Ende nicht richtig fertig, ständig Angst es fällt Gesetz oder Papier in die Saftlache.
Wie, im Ernst: Du konntest die Klausur nicht ausreichend bearbeiten, weil um dich herum eine getrocknete Obstsaftlache war?
Hm, bei mir war's pünktlich zur letzten Klausur der (wie sich 5 Stunden später herausstellte perforierte) Blinddarm. Ich kann jetzt nicht beurteilen, ob das subjektiv schlimmer ist, als eine Saftlache. Mich hat's aber nicht davon abgehalten, die Klausur zu schreiben und dann alles abgehakt zu haben.
Wenn die Sache aber tatsächlich so wichtig ist, würde ich mich an einen Fachmann wenden und mich nicht auf Ansichten und Formulierungen in einem (Auch-) Laienforum verlassen. _________________ Null Komma
***
nix
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