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Wie oft keine B-Aussetzung nach 56 II ?
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Herbert_S
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Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 134

BeitragVerfasst am: 20.10.07, 09:24    Titel: Wie oft keine B-Aussetzung nach 56 II ? Antworten mit Zitat

Hallo,

wie oft kommt es eigentlich vor, dass eine Strafe zwischen einem und zwei Jahren bei einem nicht vorbestraften nicht zur Bewährung ausgesetzt wird?
Gibt es da irgendwelche Statistiken?

Gruß
H.
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com14641
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Anmeldungsdatum: 01.09.2007
Beiträge: 230

BeitragVerfasst am: 20.10.07, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Straftat ist doch nicht gleich Straftat.

Was soll es den für eine Straftat sein? Dann kommt noch dazu wie ihre Person sich gibt und Eindruck schindet. Auch wenn manch einer sagt das hat keine Relevanz, bin ich davon überzeugt das das auch dazu beiträgt ob man eine B oder kein B bekommt.
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G4711
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BeitragVerfasst am: 21.10.07, 14:51    Titel: Re: Wie oft keine B-Aussetzung nach 56 II ? Antworten mit Zitat

Herbert_S hat folgendes geschrieben::
Gibt es da irgendwelche Statistiken?
Also meine interne Bauchstatistik geht von höchsten 5-10% aus, der Rest bleibt (größtenteils auch vertretbar) in Freiheit...
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com14641
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Anmeldungsdatum: 01.09.2007
Beiträge: 230

BeitragVerfasst am: 21.10.07, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Sicken Bauch den sie da haben Verlegen Was sagt ihr Bauch bei Bewährungsversagern im Fall von Bedrohungen/Beleidigungen ohne ausführende Tat? 90-99% Auf den Arm nehmen ne oder? Sehr glücklich
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G4711
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BeitragVerfasst am: 21.10.07, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

com14641 hat folgendes geschrieben::
Sicken Bauch den sie da haben Verlegen
Der Schreibfehler kann verhängnisvoll sein, bei "d" statt "s" ziehe ich mich schmollend zurück, bei fehlendem "ch" nach "s" frage ich mich woher weir uns kennen...
Zitat:
Was sagt ihr Bauch bei Bewährungsversagern im Fall von Bedrohungen/Beleidigungen ohne ausführende Tat? 90-99% Auf den Arm nehmen ne oder? Sehr glücklich
Wenn die Vorstrafe das geliche war: 90-100%, bei artfremder Straftat unter 50%...
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com14641
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Anmeldungsdatum: 01.09.2007
Beiträge: 230

BeitragVerfasst am: 21.10.07, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

sollte schicken heißen, jedenfalls wurde in der ersten Bewährung die Auflage gegeben, sich nicht mit B in Verbindung zu setzen und laut Anklage soll dieses im März durch Anrufe geschehen sein gegen B
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G4711
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BeitragVerfasst am: 21.10.07, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

com14641 hat folgendes geschrieben::
sollte schicken heißen, jedenfalls wurde in der ersten Bewährung die Auflage gegeben, sich nicht mit B in Verbindung zu setzen und laut Anklage soll dieses im März durch Anrufe geschehen sein gegen B
Realistische Chance auf erneute Aussetzung bzw Nichtwiderruf im Fall der Verurteilung exstiert eigentlich nicht bzw liegt bei weit unter 5%... Es gibt Vorfälle, da agiert die Justiz noch allergischer auf Straftatn oder Bewährungsauflagenverstöße. Und das sind die Fälle wo der Verstoß gg die Auflage mit einer neuen, zumeist ja gleichgerichteten Straftat einhergeht...
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com14641
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Anmeldungsdatum: 01.09.2007
Beiträge: 230

BeitragVerfasst am: 21.10.07, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

Um das zu beurteilen fehlen ihnen alle Hintergrundinformationen.

Die Bewährungshelferin sowie der Anwalt lassen andere Töne schwallen. Ich glaube ihnen auch das was sie sagen, nur ist der Fall ein wenig anders und kann hier nicht so genau geschildert werden, da es zu umfangreich ist.

Schauen sie sich mal die Beiträge von J.A und Zafilutsche an, die spiegeln aber was anderes wieder als wie sie jetzt sagen.

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=122744&postdays=0&postorder=asc&start=15
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 21.10.07, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Schauen sie sich mal die Beiträge von J.A und Zafilutsche an, die spiegeln aber was anderes wieder als wie sie jetzt sagen.


Da ist der Sachverhalt auch etwas anders.

Es ist schon ein Unterschied, ob ich 2005 den X betrüge, dafür Bewährung kriege und 2006 den Y betrüge und mir die Bewährung trotz Einschlägigkeit der Tat nicht widerrufen wird, oder

ob ich 2005 den B z.B. nötige und 'bestalke' (wobe es 'stalking' da noch nicht im Gesetz gab), dafür Bewärhung mit der Auflage des Kontaktverbots bekomme und 2006 den gleichen B -unter Mißachtung der Auflage- wieder nöitge und 'bestalke'.

Im letzteren Fall ist ein Widerruf -noch- wahrscheinlicher als im ersten Fall.

Rechtlich zwingend in er in keinem von beiden.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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com14641
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Anmeldungsdatum: 01.09.2007
Beiträge: 230

BeitragVerfasst am: 21.10.07, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Wie auch immer, Fakt ist das diese Bedrohungen aus der Luft gegriffen sind und nicht statt gefunden haben.

Es werden Zeugen geladen das Person B angedroht hatte mit allen Mitteln A in den Knast zu bringen, die Bewährungshelferin wird positiv berichten so wie sie sagt und der Anwalt hat auch etwas angedeutet was zur Milde beitragen wird, womal A aus den Anwalt nicht schlau wird und er in seinen Augen ein Spinner ist. Wenn es nach dem Anwalt geht, sollte man alles zugeben, da dieses einen Richter wohl milde stimmen würde, aber so einen Vorschlag zu bekommen ist unter aller Sau wenn keine Tat vorgelegen hatte.

Die angeblichen Bedrohungen sollen im März 07 gewesen sein und im Febraur war die erste Bewährung ausgesprochen worden. Im November soll dann die zweite Verhandlung sein die die angebliche Bedrohung vom März in 7 Telefonaten beinhalten soll, sowie ein offener versuchter Betrug der noch vor Febraur war, also vor der ersten Bewährung im Mai 2006.

Wie man sehen kann alles schon Steinalt.
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com14641
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Anmeldungsdatum: 01.09.2007
Beiträge: 230

BeitragVerfasst am: 21.10.07, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hier habe ich noch so einen Fall gefunden wo Exrichter sagt das es bei einer Bedrohung/Beleidigung in der Regel nciht zu einem Widerruf kommt.

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=116967&start=0

Was sind den die Voraussetzungen das ein Gericht bei einem Bewährungsversager einen Pflichtverteidiger bestellt?

Wir der Verteidiger von der Staatsanwaltschaft dem Gericht empfohlen das das Gericht einen bestellt, oder macht das Gericht das von sich aus?

Laut Anklageschrift sollen es 9 Fälle sein in dem

7 = Beleidigung

2 = Bedrohung


Die Bedrohungen halte ich schon für sehr makaber was ich niemals sagen wurde.

Ich denke mal das es kein Problem ist das ich diese hier einmal aufführe.

Die Beleidigungen sind die üblichen wie "Schwuler, Wixer, alte Sau usw

Die Bedrohungen :

Am 12.xx.xx07 rief er um xx:xxUhr an und bedrohte den Geschädigten mit den Worten: " Gestern wurde dein Schicksal besiegelt, ich werde dann deine Tochter ****, immer in die Scheide."


Am 19.xx.xx07 rief er um xx.xxUhr an und bedrohte den Geschädigten mit den Worten "Die Waffe war in den Kornfklakes versteckt. Ich werde dir in den Kopf schießen"


Ich würde gerne Anzeige erstatten, aber dann befürchte ich, das dieses mir wieder vorgeworfen wird, also irreführung der Justiz, was leider vor der Bewährung auch getan wurde, aber die Anzeigen voll und ganz der Wahrheit entsprachen.

Ich weiß nicht wie ich mich da verhalten soll.

Ich kenne seine Tochter garnicht und das mit der Waffe, verstehe ich nicht, das die Polizei dann bei mir keine Durchsuchung gemacht hatte.

Das Problem ist halt das die einen Verteidiger bestellt haben.

Die einzigen Beweismittel sind eine Exceltabelle von B wo er wohl die angeblichen Anrufe protokoliert hatte per Computer.

Mein verhängnis ist, das ich eine Telefonnummer über meinen Internetprovider hatte mit 3Buchstaben und ein A am Anfang und dort als Eintrag einfach eine Adresse angegeben hatte, weil man dieses wohl mußte. Jetzt denkt die Staatsanwaltschaft ich habe das gemacht weil ich die Nummer verschleiern wollte, aber das ist totaler Quatsch, da die Nummer über meinen Vertrag lief und der war mit meiner richtigen Adresse registiriert. Man kann für die Tel Nummer eine weitere Adresse angeben, weil die dann bei Notfällen wohl an die Polizei weitergeleitet wird per Display denke ich mal, aber da habe ich einfach irgendwas reingeschrieben ohne auch eine Absicht zu haben.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 21.10.07, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hier habe ich noch so einen Fall gefunden wo Exrichter sagt das es bei einer Bedrohung/Beleidigung in der Regel nciht zu einem Widerruf kommt.


In dem Fall ist aber nicht genannt, weswegen überhaupt die Bewährung verhängt wurde. Wir wissen also nicht, ob überhaupt Einschlägigkeit gegeben ist.

Zitat:
Wie auch immer, Fakt ist das diese Bedrohungen aus der Luft gegriffen sind und nicht statt gefunden haben.


Mag ja sein. Sie können dochj auch nicht irgendwelche (allgemeinen) Statements zu anderen Fällen mit Ihrem konkreten Fall vergleichen. Dazu -da haben Sie schon recht- kennen wir die Hintergründe Ihres Falles nicht. Aber selbst in Ihrem konkreten Fall könnte Gericht X so entscheiden und Gericht Y anders, weil es verschiedene Aspekte verschieden gewichtet. Ein "Schema F", dass es in "gleichen" Fällen auch "gleich" ausgeht, gibt es nicht.

Zitat:
Was sind den die Voraussetzungen das ein Gericht bei einem Bewährungsversager einen Pflichtverteidiger bestellt?


Unter denen des § 140, Abs. 1 StPO oder Abs. 2, hier namentlich, wenn insgesamt Freiheitsstrage von mehr als 1 Jahr zu erwarten ist.

Zitat:
Wir der Verteidiger von der Staatsanwaltschaft dem Gericht empfohlen das das Gericht einen bestellt, oder macht das Gericht das von sich aus?


In der Regel das Gericht von sich aus. Bei Bestellung bereits im Vorverfahren auch auf Anregung der StA.

Zitat:
Die Bedrohungen halte ich schon für sehr makaber was ich niemals sagen wurde.

Ich denke mal das es kein Problem ist das ich diese hier einmal aufführe.


So, jetzt kennen wir den Fall doch Winken

Zitat:
Das Problem ist halt das die einen Verteidiger bestellt haben.


Wiso Problem? Seien Sie doch froh, dass Sie einen haben...

Wenn Sie denken, dass man die Bewährung nicht widerrufen darf, wenn man vorher keinen bestellt hätte, ist das nicht richtig.

Zitat:
Die einzigen Beweismittel sind...


Dann -wenn Sie nichts getan haben- werden Sie ja sicher freigesprochen und müssen sich doch gar keine Gedanken machen....
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
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com14641
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Anmeldungsdatum: 01.09.2007
Beiträge: 230

BeitragVerfasst am: 21.10.07, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Sie sagen das man einen Pflichtverteidiger bekommt wenn man mehr als 1 Jahr zu erwarte hat. Denken sie wirklich das man bei 7 Beleidigungen und 2 makaberen Bedrohungen siehe oben mehr als 1 Jahr bekommt. Ich halte die Sache mehr als wie nur einen schlechten Scherz. Laut Schreiben soll der Pflichtverteidiger bestellt worden sein, nicht wegen der Bedrohung, sondern wegen dem Verstoß der Bewährungsauflagen.

Natürlich habe ich was getan, den versuchten Betrug vor der Bewährung, aber nciht die seltsammen Anrufe. Wenn Person B glaubwürdig ist, hat man schlechte Karten und kann soviel rede wie man will. Es ist wohl als Nichtangeklagter nicht sonderlich schwer überzeugend zu reden wenn man den Angeklagten in den Knast wünscht. Ich würde das auf der anderen seite wohl auch hinbekommen wenn ich den Angeklagten hassen würde. Dazu muß man nicht mal sonderlich Redewewand sein, sondern Hass reicht da schon aus.
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Herbert_S
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Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 134

BeitragVerfasst am: 22.10.07, 06:19    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten /Ironie on/ auf meine Frage. /Ironie off/


@ Exrichter
5-10% überrascht mich dann doch. Ich habe erwartet, dass dies im Bereich deutlich unter 1% liegt.

H.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 22.10.07, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sie sagen das man einen Pflichtverteidiger bekommt wenn man mehr als 1 Jahr zu erwarte hat. Denken sie wirklich das man bei 7 Beleidigungen und 2 makaberen Bedrohungen siehe oben mehr als 1 Jahr bekommt.


Wenn man mehr als 1 Jahr incl. der zu widerrufenden Bewährung zu erwarten hat. Wenn man z.B. bereits 10 Monate auf Bew. offen hat, reichen für die neue Sache schon 3 Monate um auf über ein Jahr zu kommen.

Wenn die Bew. selbst schon über 1 Jahr ist, reicht auch eine Geldstrafe (oder eben ein Verstoß gegen Auflagen) um zum Widerruf zu führen und somit zu einer -abzusitzenden- Freiheitsstrafe über 1 Jahr.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
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