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Nutzung als Verein

 
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Hermann
Gast





BeitragVerfasst am: 01.10.04, 05:11    Titel: Nutzung als Verein Antworten mit Zitat

Hallo,
Es gibt überlegungen das EG eines großen 2Fam. Wohnhauses einem Verein zu verpachten. Müssen die Anforderungen der Räume denen der öffenlichen Versammlungsräumen entsprechen? incl. Brandschutz etc...
mfg
HS
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.10.04, 09:12    Titel: Re: Nutzung als Verein Antworten mit Zitat

Hallo,

die Nutzung von Wohräumen durch den Verein ist eine Nutzungsänderung, die einer Baugenehmigung bedarf. Anforderungen (z.B. Brandschutz, Stellplätze) ändern sich dadurch möglicherweise.
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Ulli
Gast





BeitragVerfasst am: 05.10.04, 14:05    Titel: Re: Nutzung als Verein Antworten mit Zitat

Hey
Wie das Wort schon sagt: Es kommt auf die zukünftige Nutzung durch den verein an. Nach derzeitigem genehmigungsstand dürfte der verein auch nur zum Wohnen nutzen. beabsichtigt er jedoch Veranstaltungen durchzuführen, oder ein Büro einzurichten oder eine Verkaufsstätte pp. ist immer eine Nutzungsänderung in form einer baugenehmigung zu beantragen. Dieses sollte immer vor Nutzungsaufnahme durch den verein erfolgen, denn für den Fall, dass die Nutzung nicht genehmigt wird, müsste der verein wieder ausziehen, seine Nutzung also einstellen. Dieses hätte u. a. Schadensersatzforderungen durch den verein zur Folge.

Gruß Ulli
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MGH
Gast





BeitragVerfasst am: 06.10.04, 07:04    Titel: Re: Nutzung als Verein Antworten mit Zitat

Ergänzung zum Vorgenannten
Grundsätzlich ist wichtig, als was der Raum / die Wohnung vermietet wird. Wenn Sie die Räume als Wohnung vermieten und sich mit einer Nutzungsänderung einverstanden erklären (auch die anderen Eigentümer des Hauses?), liegt das Risiko einer Nicht-Genehmigung und folglich der nicht Nutzbarkeit als Büro, Vereinsheim usw. beim Verein.
Wenn Sie jedoch z. B. Büroräume vermieten, sind Sie verantwortlich, daß die Büronutzung auch zulässig ist.
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Ulli
Gast





BeitragVerfasst am: 06.10.04, 13:51    Titel: Re: Nutzung als Verein Antworten mit Zitat

Ergänzung zum Vorgenannten

Grundsätzlich wird sich die zuständige Bauordnungsbehörde aber in jedem Fall an den Eigentümer des Wohnhauses wenden da dieser für dessen Zustnd die grundsätzliche verantwortung trägt. Eine illegale Nutzung wird zwar immer durch entssprechende Nutzungsuntersagung gegenüber dem tatsächlichen Nutzer ausgespriochen, der Eigentümer hat diese Nutzungsuntersagung aber zu dulden.

Ulli
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