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PKV: Ungleichbehandlung Adoptivkinder und leibliche Kinder
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
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BeitragVerfasst am: 29.10.07, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

der hintergrund für diese regelung ist doch ganz simpel.

wenn ein paar, welches pkv versichert ist, nachwuchs bekommt muss dieser kranken versichert sein. gäbe es diese regelung nicht in der pkv, so könnte das kind ohne versicherungsschutz sein. die eltern können auch nicht so einfach in die gkv zurück.

die privaten versicherer wollen ja auch ihre kunden behalten bzw. neue hinzugewinnen.

das wäre schlecht möglich, wenn leibliche kinder eine risikoprüfung durchlaufen müssten.

eine schwangerschaft lässt sich ja durch vertragliche regelungen nicht verhindern.
eine adoption ist immer bewusst und freiwillig. da kommt niemand ungewollt zu einem kind. Winken
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.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 29.10.07, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

manschi hat folgendes geschrieben::
Mich würde interessieren: Muss man bei einer Versicherung angeben, dass das Kind adoptiert ist?

Gruß Manuela


nö, muss man nicht. aber es muss das geburtsdatum angegeben werden. die pkv würde dann sicher nachfragen, wo das kind bisher versichert war. Lachen
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 29.10.07, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

@J_Denver

Eigenltich hatte ich nicht danach gefragt, warum bei adoptierten Kindern ein erhöhtes Risiko besteht und somit ein Zuschlag erhoben werden kann.
Ist auch ein interessanter Aspekt, war aber nicht meine Frage.

Anscheindend habe ich meine Frage nicht präzise genug gestellt.

Ich versuche es noch mal:

Der Gesetzgeber hat adoptierten Kindern den gleichen rechtlichen Status verliehen wie leiblichen Kindern.
Beispielsweise erbt das adoptierte Kind GAR NICHTS, wenn seine leiblichen Eltern sterben. Dagen erbt es, wenn die Adoptiveltern sterben, in gleicher Weise als wenn es ein leibliches Kind wäre.
Genauso wie im Unterhaltsrecht: Die Adoptivkinder sind ihren Adoptiveltern gegenüber voll unterhaltsberechtig und auch unterhaltsverpflichet, genau wie leibliche Kinder.

Nach Rechtskraft der Adoption wird aus dem adoptierten Kind quasi ein leibliches Kind!

Fazit: Das adoptierte Kind wird rechtlich genau GLEICH behandlet wie ein leibliches Kind.

Gleichzeitig findet es der Gesetzgeber aber in Ordnung, GLEICHES in der PKV UNGELICH zu behandeln.

Daher meine Frage: Ist das verfassungsmäßig ok?

Zitat:
eine schwangerschaft lässt sich ja durch vertragliche regelungen nicht verhindern.
eine adoption ist immer bewusst und freiwillig. da kommt niemand ungewollt zu einem kind


Ein Kinderwunsch ist IMMER bewußt und freiwillig!!!!!! Die einen haben aber das Glück, sich ihren Kinderwunsch durch nette Aktivitäten im Bett zu erfüllen, andere (kranke!!!) Versicherte müssen aber erst den langen, steinigen Weg gehen, bis sie ggf. das Glück haben, ein Kind adoptieren zu dürfen.

Von daher empfinde ich Ihr Argument als sehr verletztend für die Betroffenen.
_________________
Liebe Grüße
Mary-Anne
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 29.10.07, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

@ mary-anne

tut mir leid wenn es so rüberkam. ich habe ganz bewusst emotionen herausgelassen.

trotzdem ist es so, dass eine versicherung sich ihre kunden aussuchen kann. sie muss sich lediglich an ihre eigenen bedingungen halten.

die mitversicherung von kindern (den eigenen) ohne risikoprüfung ist nur möglich, wenn diese innerhalb einer bestimmten frist angemeldet werden.

wenn jemand 2 jahre ins land streichen lässt um seinen nachwuchs anzumelden, dürfte wohl eine risikoprüfung unumgänglich sein.

vertragsfreiheit verstösst im übrigen nicht gegen die verfassung
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syn
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 29.10.07, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
vertragsfreiheit verstösst im übrigen nicht gegen die verfassung

Das zwar nicht, aber wird vom Gesetzgeber eingeschränkt und "diktiert".

Sonst wäre es: Vertragsfreiheit = Narrenfreiheit Winken

@Mary-Anne

Ich habe hier ein Urteil gefunden, in dem zwar über die Zahlung des Pflegetagesgeldes entschieden wurde, das aber auch das Zustandekommen der Regelung des §en 178 d Abs. 2 VVG beschreibt.

Gruß
syn
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"Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
Kant

"Ich weiß, dass ich nichts weiß" sokrates
geht mir auch so Geschockt
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wenn jemand 2 jahre ins land streichen lässt um seinen nachwuchs anzumelden, dürfte wohl eine risikoprüfung unumgänglich sein.


Das ist richtig. Aber was hat dieser Fall, wo jemand den Kontrahierungszwang aufgrund Fristversäumnis verwirkt, mit meiner Ausgangsfrage zu tun?

Bei meinem Beispiel hat überhaupt niemand eine Frist versäumt. Beide Elternteile melden ihr Kind innerhalb der 2 Monate nach Geburt / bzw Adoption beim Versicherer an. Für beide Kinder besteht damit Kontrahierungszwang. Nur dass eben beim leiblichen keine Gesundheitsprüfung gemacht werden darf, beim adoptierten Kind aber doch und dann max. ein 100% Zuschlag verlangt werden darf.

Syn, danke für den Link. Soweit ich das verstanden hatte, ging es hauptsächlich darum, dass der Versicherer nicht für Zeiten leisten muss, die vor Beginn des Versicherungsvertrages liegen. Auch ein interessanter Fall.

Beitragsschreiber, danke für den interessanten Link.
Habe ich dich soweit richtig verstanden, dass hier abgewogen werden muss, was schwerer wiegt:
- das Recht des Adoptivkindes, rechtlich gleich behandelt zu werden wie das leibliche Kind
oder
- das Recht des Versicherers, für ein gesteigertes Risiko höhere Beiträge verlangen zu dürfen

Sie selber sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Recht der PKV höher zu bewerten ist.

Ich versuche nun mal, ein kleines Beispiel zu konstruieren. Nehmen wir mal an, die Wissenschaft hätte nun rausgefunden, dass Babys, die im Monat Mai zur Welt kommen, ein erheblich gesteigertes Risiko hätten, später an Krebs zu erkranken.

Daraufhin wird das VVG wie folgt geändert:

Zitat:
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Geburt eines im Mai geborenen Kindes gleich. Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.


Aus dem Bauch heraus wird sofort klar, dass eine solche Bestimmung nicht zulässig wäre. Aber auch hier könnte man doch wieder damit argumentieren, dass der Versicherer durch das gesteigerte Risiko ein höhres Recht habe?

PS Ich habe bewusst ein absurdes Beispiel gewählt, um das deutlich zu machen.
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Liebe Grüße
Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
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BeitragVerfasst am: 30.10.07, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Adoptivkinder sind aus versicherungsmathematischer Sicht nun einmal nicht gleichzusetzen mit leiblichen Kindern.

Wenn der Gesetzgeber nicht per se zulassen möchte, dass hinsichtlich der Versicherung jedes einzelnen Kindes eine eigene Risiko- und somit Preisprüfung vorgenommen wird, dann muss er zumindest die Kostenrisiken von Kindern auf allgemeine Weise kalkulierbar machen bzw. eine gewisse Flexibilität integrieren.

Und insoweit sind Adoptivkinder nicht einmal ansatzweise vergleichbar mit leiblichen Kindern. Die Zahl leiblicher Kinder ist faktisch weitaus begrenzter als die von Adoptivkindern. Ebenso findet eine natürlich Streuung dadurch statt, dass man diese Kinder statistisch gesehen in einer überschaubaren Spanne des jeweiligen Lebensalters bekommt und schließlich auch nicht im vornherein leibliche Kinder im Hinblick auf ihre Krankendaten selektiv auswählen kann - bei Adoptivkindern geht dies. Und so kann man noch einige Zeit weiter machen.
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

mit dem VVG hat das wenig zu tun.

wenn für die versicherer ein maikind ein höhere risiko darstellt und diese daraufhin ihre bedingungen ändern, bedarf es nur einer genehmigung des bafin.

mit ungleichbehandlung hat das wenig zu tun.

für die risiko und prämien kalkulation einer versicherung sind risikomerkmale immer relevant.
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G4711
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BeitragVerfasst am: 30.10.07, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Mary-Anne hat folgendes geschrieben::
PS Ich habe bewusst ein absurdes Beispiel gewählt, um das deutlich zu machen.
Das Beispiel ist in der Tat absurd. Wenn einem die Regelungen in der PKV nicht passen, dann muss man halt in die GKV. oder in einen dieser abgespeckten PKV-KLassen ohne Gesundhetisprüfung. Was ist denn so schwer daran zu verstehen, dass die "Gemeinschaft der Versicherten" der PKV ein anderes Interesse hat als in der GKV? 2 PKV_Versicherte bekommen ein behindertes kind. Pech und SChicksal, nicht zu ändern, und nach dem Willen des Gesetzgebers auch von der Risikogemeinschaft der PKV_Versicherten zu tragen. Andere 2 PKV_Versicherte bekommen keine Kinder, und aus Erwägungen, die ich wirklich beachtenswert und hochachtungsvoll finde, beschließen sie ein behindertes Kind zu adoptieren. Ist ein freiwilliger Entschluss und damit eine gewillkürte Belastung der PKV-Versicherten. Und es handelt sich um ein übergroßes Entgegenkommen des Gesetzgebers und der KK, hier "nur" den einfachen gesteigerten Satz in Ansatz zu brinegn, anstatt den fiskalisch angemessenen. Denn es ist klar, dass durch derartige entscheidungen die Bonität der versicherung leidet, dieses Kind wird die Gemeinschaft veilhundet, ja wahrshceinlich 1000fachen Betrag kosten im Vergelich zu den einnahmen. Das ist keine Rechnung, die Gutmenschen gefällt. Aber die PKV ist Marktwirtschaft, keine soziale Angelegenheit. Man kann darüber streiten, ob die PKV zeitgemäß ist, oder ob nicht alle Menshcen in die GKV einzugliedern wären. Aber solange es die PKV gibt, muss man sich mit marktwirtschaftlichen Gégebenheiten auseinandersetzen.

Männer und Frauen sind gleihberechtigt, trotzdem bezahle ich einen anderen Betrag als meine Kollegin.

Ist es Gelichbehandlung, wenn ich für meine Frau und Kinder in die Versicherung einzahlen, und mein GKV_Versicherter Kollege nur für sich, und seine Familie ist familienversichert?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Wenn einem die Regelungen in der PKV nicht passen, dann muss man halt in die GKV. oder in einen dieser abgespeckten PKV-KLassen ohne Gesundhetisprüfung.


Oder man klagt gegen die PKV.

Und dann kann man sehen, ob die Regelung des VVG nun verfassungswidrig ist oder nicht. Hier wird diese Frage niemand beantworten können, denn für jedes Argument, daß ich hier gelesen habe, gibt es ein Gegenargument.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aber die PKV ist Marktwirtschaft, keine soziale Angelegenheit.


Wenn die PKV Marktwirtschaft ist und keine soziale Angelegenheit, dann könnte sie doch auch die Kindernachversicherung der leiblichen Kinder abschaffen und sich nur die gesunden Kinder raussuchen.

Da würde sicherlich auch die Versichertengemeinschaft begrüßen. Und wer meckert, der kann ja wieder zurück in die GKV (auch wenn das ja gar nicht möglich ist).

Zitat:
Ist es Gelichbehandlung, wenn ich für meine Frau und Kinder in die Versicherung einzahlen, und mein GKV_Versicherter Kollege nur für sich, und seine Familie ist familienversichert?


Nein, das ist keine Gleichbehandlung, aber Sie vergleichen hier ja auch Birnen (PKV-Versicherter) mit Äpfeln (GKV-Versicherter).

In meinem Beispiel vergleiche ich Äpfel mit Äpfeln, weil der Gesetzgeber Adokinder und leibliche Kinder rechtlich gleichgestellt hat.

Übrigends: Ich hatte den Ordner nicht eröffnet, weil ich hier über darüber streiten wollte, ob mir die PKV Regelungen "passen" oder mir "gefallen".

Ich hatte nur gefragt, ob diese Ungleichbehandlung rechtmäßig ist.

Zitat:
Männer und Frauen sind gleihberechtigt, trotzdem bezahle ich einen anderen Betrag als meine Kollegin.


Das ist wirklich ein einleuchtendes Beispiel. Tja, warum ist diese Bestimmung denn auch rechtens? *grübel*

Keine Ahnung, ich bin kein Experte, daher frage ich hier ja nach Winken

Aber auch hier scheint wieder das Recht der PKV auf Risikoprüfung schwerer zu wiegen als das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts.
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Mary-Anne
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G4711
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BeitragVerfasst am: 30.10.07, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Mary-Anne hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Aber die PKV ist Marktwirtschaft, keine soziale Angelegenheit.


Wenn die PKV Marktwirtschaft ist und keine soziale Angelegenheit, dann könnte sie doch auch die Kindernachversicherung der leiblichen Kinder abschaffen und sich nur die gesunden Kinder raussuchen.

Da würde sicherlich auch die Versichertengemeinschaft begrüßen.
Korrekt. Derartige Überlegungen wird es durchaus gegeben haben. Aber da hat der Gesetzgeber vorgebeugt und die Umsetzung nicht zugelassen.
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
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BeitragVerfasst am: 30.10.07, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

es wird niemand gezwungen sich privat zu versichern. wenn mir die bedingungen nicht passen, lasse ich es halt.

mittlerweile ist wirklich alles relevante gesagt worden.

wer vorteile in anspruch nehmen will, muss ggf. auch bereit sein die daraus resultierenden nachteile in kauf zu nehmen.
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

J-Denver, ich bin über ihren aggressiven Ton erschrocken.

Zitat:
es wird niemand gezwungen sich privat zu versichern. wenn mir die bedingungen nicht passen, lasse ich es halt


Richtig. Und was hat das mit meiner Frage zu tun?

Zitat:
mittlerweile ist wirklich alles relevante gesagt worden


Es steht Ihnen frei, sich an dieser Diskussion zukünftig nicht mehr zu beteiligen.

Zitat:
wer vorteile in anspruch nehmen will, muss ggf. auch bereit sein die daraus resultierenden nachteile in kauf zu nehmen.


Zum x-ten Mal: Hier geht es NICHT um den Unterschied zwischen GkV und PKV.

Verglichen wurden lediglich ein PKV-versichertes Paar, welches ein leibliches Kind bekommt, mit einem PKV-versicherten Paar, welches ein Kind adoptiert.


Zitat:
Korrekt. Derartige Überlegungen wird es durchaus gegeben haben. Aber da hat der Gesetzgeber vorgebeugt und die Umsetzung nicht zugelassen.


Soweit ich das jetzt aus den zahlreichen Antworten verstanden habe:

Der Gesetzgeber muss immer wieder entscheiden, an welcher Stelle die Vertragsfreiheit beschnitten werden muss, damit wir eine soziale Marktwirtschaft bleiben und die Regeln des Grundgesetzes nicht verletzt werden.

Das ist mir soweit klar. Es ist mir auch klar, dass der Gesetzgeber zwischen konkurrierenden Rechten abwägen muss.

Meine Frage ist nun: Wer legt den Maßstab für diese Bewertung fest? Wer bestimmt, wie schwer welches Recht wiegt?
Gibt es dafür eine Orierntierung für die Bewertung dieser Rechte oder machen das die Gesetzgeber "nach Gefühl" ?
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Liebe Grüße
Mary-Anne
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

Mary-Anne hat folgendes geschrieben::

Soweit ich das jetzt aus den zahlreichen Antworten verstanden habe:

Der Gesetzgeber muss immer wieder entscheiden, an welcher Stelle die Vertragsfreiheit beschnitten werden muss, damit wir eine soziale Marktwirtschaft bleiben und die Regeln des Grundgesetzes nicht verletzt werden.


Die "soziale Martwirtschaft" hat keinen Verfassungsrang. Aus dem Grundgesetz ergibt sich nicht, "dass sich der Verfassungsgeber ... ausdrücklich für ein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden hat. Dies ermöglicht dem Gesetzgeber, die ihm jeweils sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen, sofern er dabei das Grundgesetz beachtet. Die gegenwärtige Wirtschafts- und Sozialordnung ist zwar eine nach dem Grundgesetz mögliche Ordnung, keineswegs aber die allein mögliche." (BVerfGE vom 20.07.1954; BVerfGE 4, 7 )
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