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recht.de :: Thema anzeigen - 183 StGB vs Art. 3 GG
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183 StGB vs Art. 3 GG

 
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jimmythebob
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 05.02.05, 01:36    Titel: 183 StGB vs Art. 3 GG Antworten mit Zitat

Ich wollte mal kurz nachfragen, wie allgemein der 183 StGB vor dem Hintergrund von Art. 3 GG gerechtfertigt wird.
Verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass exhibitionistische Handlungen bei Männern strafbar sind, bei Frauen aber nicht?

§ 183 StGB
Exhibitionistische Handlungen


(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Artikel 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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Dux
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 356

BeitragVerfasst am: 06.02.05, 21:42    Titel: Re: 183 StGB vs Art. 3 GG Antworten mit Zitat

jimmythebob hat folgendes geschrieben::
Verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass exhibitionistische Handlungen bei Männern strafbar sind, bei Frauen aber nicht?


Eine sehr gute Frage. Insbesondere greift hier nicht der oft bemühte Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht", da ja gerade erst festzulegen ist, was strafbares Unrecht ist.

Allerdings hat sich wohl noch kein Mann über exhibitionistisch veranlagte Frauen beschwert. Winken


Zuletzt bearbeitet von Dux am 07.02.05, 20:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Alba
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 1057

BeitragVerfasst am: 06.02.05, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Vergewaltigung wurde die Regelung bekanntlicherweise geändert.

Ob die Tatsache, dass nur ca. 2 % der Exhibitionistischen Handlungen von Frauen vorgenommen werden hinreichende Rechtfertigung für die Unterscheidung ist, darüber mag man sicher trefflich streiten.

Übersehen sollte man auch nicht, dass zumindest Abs. 4 (?) für die schwereren exhibitionistischen Taten auch Frauen einbezieht.
_________________
Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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