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Unternehmen aus Liechtenstein, § 661a BGB

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 14:33    Titel: Unternehmen aus Liechtenstein, § 661a BGB Antworten mit Zitat

Hallo. Ein Unternehmen aus Liechtenstein hat einem deutschen Verbraucher "mitgeteilt", dass dieser als "ausgewählter fixer Gewinner" einen Preis in Höhe von 120€ gewonnen hat. Wenn man weiter zum Gewinnspiel für die Hauptpreise geht, steht dann "im Wert von 120€", aber erst nachdem man etwas anklickt. Fragen:

1) findet § 661a hier Anwendung, so dass das Unternehmen dem Verbraucher 120€ auszahlen muss?
2) Falls ja, wie könnte der Verbraucher diese Forderung durchsetzen?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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schorschiii
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Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 139

BeitragVerfasst am: 31.10.07, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo I-user,

das BGB gilt für grundsätzlich für "deutsche" Geschäfte. D.h. für Parteien in Deutschland, soweit dies vereinbart wurde. Andererseits können natürlich auch Unternehmen aus dem Ausland (z.B. Liechtenstein) das BGB als Rechtsgrundlage anerkennen. Dazu hilft ein Blick in die AGBs der entsprechenden Partei.

Meine Vermutung: Die Firma aus Liechtenstein wird eher nicht das BGB als mit in seine AGBs aufgenommen haben. Nur unter bestimmten Umständen ist ein ausländisches Unternehmen verpflichtet, das Gesetz anzuwenden, in dessen Land es auch tätig.

Frage 2 ergibt sich dann von allein
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 31.10.07, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo schorschiii,
schorschiii hat folgendes geschrieben::
Nur unter bestimmten Umständen ist ein ausländisches Unternehmen verpflichtet, das Gesetz anzuwenden, in dessen Land es auch tätig.
Unter welchen Umständen?
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 31.10.07, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Die Anwendbarkeit des § 661a dürfte nicht das Problem sein, da die Firma aus Liechtenstein ja offensiv auf dem deutschen Markt agiert. Da § 661a eine verbraucherschützende Vorschrift ist spricht vieles dafür deutsches Recht anzuwenden.
Das Problem dürfte eher sein die Forderung auch durchzusetzen. Vermutlich handelt es sich um eine Briefkastenfirma, d.h. selbst wenn man einen Titel erhält stellt sich dann das Problem der Vollstreckung.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 31.10.07, 22:31    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::
Vermutlich handelt es sich um eine Briefkastenfirma, d.h. selbst wenn man einen Titel erhält stellt sich dann das Problem der Vollstreckung.
Äh.. diese Rechtsform kenne ich nicht Mit den Augen rollen Lachen. Im Impressum steht, dass die Firma eine AG sei. Aber da steht nicht, in welchem Register sie eingetragen ist. Ich weiß nicht, ob im Liechtenstein Handelsregister o.ä. existiert.

Aber eine Person, die hinter dem Briefkasten (wenn es tatsächlich eine "Briefkastenfirma" ist) steckt, müsste doch auffindbar sein, oder? Und wenn diese Person betrügerische bzw. unsaubere Geschäfte macht, gibt es Durchgriffshaftung. Zumindest nach normalem deutschem Recht.

Kann der deutsche Verbraucher irgendwie ohne großen Aufwand ermitteln, ob diese Firma tatsächlich existiert und Vermögen hat?
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 31.10.07, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

Dass die Haftung besteht steht ja außer Frage. Das Problem ist eben nur ob man auch vollstrecken kann. Die Firma ist wohl nicht zum Spaß in Liechtenstein gemeldet und treibt von dort aus ihre Spielchen mit den "Gewinnern".
Wenn man natürlich die Hintermänner bzw. irgendwie an das Vermögen der Firma herankommen kann, stehen die Erfolgsaussichten schon nicht schlecht.
Aber ob man für 120 € dieses Kostenrisiko auf sich nehmen will? Wenn es schiefgeht hat man nämlich gar nix gewonnen sondern man muss auch noch seine Anwaltskosten und Gerichtskosten selbst tragen.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 01.11.07, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::
Aber ob man für 120 € dieses Kostenrisiko auf sich nehmen will?
Nö, will man nicht. Fall erledigt Traurig
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 03.11.07, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ergänzend zu den Ausführungen von ThoT: Für Liechtenstein gilt weder die EuGVO (die meisten EU-Mitgliedsländer) noch das (weitgehend inhaltsgleiche) Luganer Abkommen (Schweiz, Norwegen u.a.), das heißt, die teilweise einheitlichen Klage- und Vollstreckungsmöglichkeiten innerhalb des Europäischen Rechtsraums kommen nicht zur Anwendung. Ausschlaggebend ist dann insoweit allein das autonome liechtensteinische Recht, mit dem man sich zunächst auseinandersetzen muss, was eine zusätzliche Hürde darstellt.

Gruß,
moro
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