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hier auszüge aus der entscheidung vom 26.09.2006:
Ein Befehl ist dann "nur zu dienstlichen Zwecken" erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die durch die Verfassung normierten Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 <80> m.w.N. und vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04 -; Scherer/Alff, a.a.O. und § 11 Rn. 15 jeweils m.w.N.).
Bei der Beurteilung dessen, was der militärische Dienst insoweit "erfordert", steht den militärischen Vorgesetzten allerdings innerhalb des dargelegten rechtlichen Rahmens ein Beurteilungsspielraum zu. Dies ergibt sich daraus, dass die sachgerechte Erteilung eines militärischen Befehls besondere Fachkenntnisse und in aller Regel spezifische militärische Erfahrungen erfordert und dass damit notwendigerweise Wertungs- und Zweckmäßigkeitsentscheidungen verbunden sind, die sich mangels rechtlicher Vorgaben einer verbindlichen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung entziehen. Der mit der militärischen Befehlsbefugnis insoweit gegebene Beurteilungsspielraum wird jedoch dann überschritten, wenn dessen rechtliche Grenzen nicht eingehalten werden. So darf bei der Befehlserteilung der militärische Vorgesetzte insbesondere keinesfalls verkennen oder außer Acht lassen, dass die Erteilung des Befehls - final - ausschließlich ("nur") zur Erfüllung der nach der Verfassung zulässigen Aufgaben der Bundeswehr erfolgen darf. Auf die Erreichung dieses Zweckes muss ein militärischer Befehl subjektiv angelegt sowie zudem hierfür auch objektiv geeignet und erforderlich sein. Es reicht nicht aus, dass der militärische Vorgesetzte sich lediglich subjektiv vorstellt und meint, der militärische Dienst erfordere den in Rede stehenden Befehl, um die nach der Verfassung zulässigen Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen. Vielmehr muss der Befehl auch in objektiver Hinsicht dieser Zielsetzung entsprechen.
16Angesichts des insoweit klaren Wortlauts der Regelung des § 10 Abs. 4 SG ("nur" zu dienstlichen Zwecken) reicht es auch nicht aus, wenn der Befehl subjektiv darauf angelegt und objektiv dazu geeignet ist, (unter anderem) auch den nach der Verfassung zulässigen Aufgaben der Bundeswehr zu dienen. Eine "Vermischung" dienstlicher und nicht-dienstlicher Zwecksetzungen bei der Erteilung eines Befehls ist nach § 10 Abs. 4 SG ebenso unzulässig wie die bloße Vortäuschung eines dienstlichen Zweckes. Ob diese rechtlichen Anforderungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, bedarf näherer Prüfung für den jeweils in Rede stehenden Befehl. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
die teile des urteils beziehen sich eigentlich recht offensichtlich auf die allgemeine auslegung des unbestimmten rechtsbegriffes "dienstlicher zweck" und sind insoweit auch ohne kenntnis der streitsache hilfreich, da die von ihnen genannten kommentare leider nicht jedermann zur verfügung stehen.
da hier die meinungen über die auslegung des dienstlichen zweckes aber soweit auseinander gehen, werden wir wohl zu keinem gemeinsamen nenner finden können, so ist das nun mal in der juristerei...
trotzdem danke für die anregende diskussion _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
ich maße mir nicht an, jeden überzeugen zu müssen.
als fairer aber auch sehr sturer mensch muss ich anderen auch zugestehen, auf ihrer meinung zu beharren, v.a. in einem grenzfall wie diesem _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Denn in der Regel ist es nicht die Aufgabe eines Soldaten, Software abzuholen.
Eben, daraus ergibt sich aber, dass die Soldaten ( Delegation) sehr wohl über eine
Kompetenz verfügen mussten, sonst könnten sie diese nicht testen.
Sie wissen also welchem dienstlichen Zweck diese Software dient.
Zitat:
Der Befehl war zu dienstlichen Zwecken erteilt, und zwar vollumfänglich. Und nochmal. Inwieweit ein Schaden für die Bundeswehr eintritt, hat der Befehlsempfänger nicht zu prüfen. Für einen Irrtum bleibt hier kein Raum.
Aus obigem Grund ergibt sich ebenfalls, dass sie sehr wohl einschätzen können, dass die fehlerhafte
Software der BW ein Schaden zufügt. Und sei er nur finanzieller Natur.
Und besonders:
Zitat:
Inwieweit ein Schaden für die Bundeswehr eintritt, hat der Befehlsempfänger nicht zu prüfen.
Bis zu welchem Dienstgrad runter soll das denn bitte Gültigkeit haben?
Der Fall ist sicher im Grenzbereich.
Mich würde interessieren zu welchem Ergebnis man an einer Ofiiziersschule
kommen würde.
Gibt’s hier keinen OA?
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
An der Offizierschule würde man ebenfalls die Rechtmäßigkeit sowie auch die Verbindlichkeit bejahen.
Jawoll!
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
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