Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Ablieferung an der Haustüre
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Ablieferung an der Haustüre
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gefahrgut-Transportrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
0700fabsen00
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

ich bin mal so frei

Zitat:
Handelsgesetzbuch

§ 412 Verladen und Entladen

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung erlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.


bringt mich ehrlich gesagt nicht weiter...

das muss doch irgendwo festgehalten sein, bis wo hin der postableger mit den drei buchstaben liefern muss...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Günni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 03.09.07, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

0700fabsen00 hat folgendes geschrieben::
ich bin mal so frei

Zitat:
Handelsgesetzbuch

§ 412 Verladen und Entladen

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung erlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.


bringt mich ehrlich gesagt nicht weiter...

das muss doch irgendwo festgehalten sein, bis wo hin der postableger mit den drei buchstaben liefern muss...

Was bringt dich denn da nicht weiter?

Abs 1 sagt doch ganz klar, dass der Absender für die Be- und Entladung zu sorgen hat. Diese Leistungen kann er vertraglich mit einem Logistikdienstleister vereinbaren oder selbst vornehmen bzw für die Entladung per Kaufvertrag den Empfänger heranziehen.
_________________
mfg


Günni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Jaya
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.09.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Also ehrlich: Der Paragraph Laden und Entladen hat nicht wirklich was mit dem Thema zu tun.

Wie kommst du überhaupt darauf? Das ist eine gesetzliche Regelung, wer beim Handel von Gewerbetreibenden untereinander! in welcher Form und wann für Transportgut welche Verantwortung hat und regelt nicht das Verfahren bei der Belieferung von Endverbrauchern.

Es ist üblich, ob nun durch AGB oder durch Gesetze geregelt, dass die Lieferung "Frei-Haus" erfolgt. Das bedeutet, dass der Spediteur das Paket an der Haustür (analog bei Mehrfamilienhäusern an der Wohnungstür!) abgibt.

Ausnahmen machen dabei nur bestimmte Sendungen, die ausdrücklich "Frei-Bordstein" geliefert werden. Dies betrifft i.d.R. nur große Speditionssendungen (z.B eine ganze Kücheneinrichtung oder Baumaterialen wie Ziegel) und der Käufer muss gut sichtbar im Kaufvertrag darauf hingewiesen werden.

Die genannten Logistikunternehmen liefern immer "Frei-Haus"! Und wenn der Bote nicht hochkommen will, ist das nur Faulheit (wie bereits genannt) - auch wenn mir der unterbezahlte Lieferant auch leid tut.

Wenn ihr Probleme mit derlei Verhalten habt, würde ich mich direkt bei D..L oder H....s etc. beschweren, die wissen oft nämlich gar nicht, was ihre Boten so treiben.

Grüsse, J.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
0700fabsen00
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 16.09.07, 00:30    Titel: Antworten mit Zitat

das hab ich mir gedacht.
nur schwarz auf weiß hab ichs noch nicht finden können, das macht mich schon stutzig irgendwie...

Weder in der AGB, noch in den ergänzenden Versandbedingungen steht etwas.

wo könnte man noch gucken?

Danke
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Günni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 16.09.07, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

Jaya hat folgendes geschrieben::
Also ehrlich: Der Paragraph Laden und Entladen hat nicht wirklich was mit dem Thema zu tun.

Wie kommst du überhaupt darauf? Das ist eine gesetzliche Regelung, wer beim Handel von Gewerbetreibenden untereinander! in welcher Form und wann für Transportgut welche Verantwortung hat und regelt nicht das Verfahren bei der Belieferung von Endverbrauchern.

Es ist üblich, ob nun durch AGB oder durch Gesetze geregelt, dass die Lieferung "Frei-Haus" erfolgt. Das bedeutet, dass der Spediteur das Paket an der Haustür (analog bei Mehrfamilienhäusern an der Wohnungstür!) abgibt.

Ausnahmen machen dabei nur bestimmte Sendungen, die ausdrücklich "Frei-Bordstein" geliefert werden. Dies betrifft i.d.R. nur große Speditionssendungen (z.B eine ganze Kücheneinrichtung oder Baumaterialen wie Ziegel) und der Käufer muss gut sichtbar im Kaufvertrag darauf hingewiesen werden.

Die genannten Logistikunternehmen liefern immer "Frei-Haus"! Und wenn der Bote nicht hochkommen will, ist das nur Faulheit (wie bereits genannt) - auch wenn mir der unterbezahlte Lieferant auch leid tut.

Wenn ihr Probleme mit derlei Verhalten habt, würde ich mich direkt bei D..L oder H....s etc. beschweren, die wissen oft nämlich gar nicht, was ihre Boten so treiben.

Grüsse, J.


Hallo J

Die §§ 407 bis 475 HGB sind die gesetzliche Grundlage für den Güterkraftverkehr, sowohl im Vertragsverhältnis zwischen Kaufleuten als auch Privatpersone

Wieso soll die Be- und Entladepflicht nichts mit dem Abtragen der Güter ins Haus des Empfängers zu tun haben? Wen die Güter abgetragen werden, müssen sie vorher vom LKW entladen werden. Dafür hat gemäß § 4121 HGB der Absender zu sorgen. Natürlich kann der Absender mit dem Entladen auch einen Logistikdienstleister beauftragen, aber ohne Vereinbarung ist der Logistikdienstleister dazu nicht verpflichtet. Wenn er es trotzdem aus reiner Gefälligkeit macht, wird er zum Erfüllungsgehilfen des Empfängers und ist somit für eventuelle Schäden nicht haftbar.

Solltest du immer noch anderer Ansicht sein, nenne hierfür mal dieRechtsgundlage..
_________________
mfg


Günni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
0700fabsen00
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 01.11.07, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

ich muss wieder nachfragen - nachdem einige Boten des gelb-roten Paketdienstes mit den drei Buchstaben bis nach oben an die Wohnungstür gekommen sind ging das Spiel heute schon wieder los und einer wartete unten an der Haustür - da muss es doch eine Regelung geben ?!?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 07.11.07, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hier mein Vorschlag:
Günni hat Recht: § 407 gilt sowohl im Verhältnis Kaufmann/Frachtführer als auch Nicht-Kaufmann/Frachtführer.

§ 407 besagt, dass der Frachtführer verpflichtet ist, das Frachtgut zum Bestimmungsort zu liefern. Also definieren wir mal den Bestimmungsort.
Hier könnte man doch Bestimmungsort mit Erfolgsort gleichsetzen. Das ist regelmäßig der Ort an dem der vertragliche Erfolg eintreten soll.
§ 269 BGB weist, wenn auch nur für den Leistungsort, auf den Wohnsitz hin.
Daher könnte man die Sache über den Wohnsitz lösen.
Mein Wohnsitz ist idR. XY-Straße Nr. 19 in Stadt X und nicht Wohnung im dritten Stock rechts XY-Straße Nr. 19, Stadt X.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass mit Bestimmungsort der Ware die Haustür gemeint ist und nicht die Wohnungstür.
Alles andere wäre auch problematisch.
Man stelle sich vor der Paketbote muss nicht nur ein paar Treppen hoch sondern ist in einer Plattenbausiedlung mit 15 Stockwerken gelandet wobei auf jedem Stockwerk x Wohnungen sind.
Oder: Der Paketbote muss das Gut an eine Firma liefern welche ein riesiges Firmengelände hat. Wäre es hier auch zweckmäßig, dass der Bote das Paket bis zur Maschine bringen müsste?

Ausnahmen muss es selbstverständlich geben. Wenn ein alter Mensch nicht mehr richtig laufen kann etc. wäre es natürlich völlig verfehlt ihn dazu zu verdonnern an die Haustür zu kommen, aber sowas sollte doch eigentlich selbstverständlich sein und da wird sich wahrscheinlich auch kein Paketlieferant anstellen.

Andererseits könnte man die Regelung natürlich auch durch Vertrag erweitern. Wenn z.B. irgendein Versandhändler will, dass seine Kunden immer an der Haustür beliefert werden könnte er selbstverständlich von § 407 abweichen und den Bestimmungsort selbst definieren. Ebenso werden es Firmen machen in dem sie vereinbaren, dass die Ware zu einem bestimmten Punkt auf dem Werksgelände gebracht werden soll.

Ergebnis: Bestimmungsort iSd. § 407 ist grundsätzlich die Wohnungstür und nicht die Haustür.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gefahrgut-Transportrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2
Seite 2 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.