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Das Tragen eines solchen durchgestrichenen Hakenkreuzes oder eines Hakenkreuzes, das von einer Faust etc. zerschlagen wird, fällt nämlich ganz klar und eigentlich auch leicht erkennbar nicht unter den Schutzzweck des § 86 a StGB.
Dummerweise sieht das der zuständige Richter anders...
Wintermute* hat folgendes geschrieben::
Der Verbot der Symbole war also kein Selbstzweck, es geht vielmehr um die Gesinnung, die durch solche Symbole ausgedrückt werden soll.
In der Tat war dies die Intention des Gesetzgebers. Da aber eine Gesinnung in einem Rechtsstaat nicht unter Strafe gestellt werden kann, hat man versucht, dies über die gezeigten Symbole der Gesinnung zu regeln.
Und damit man ja kein entsprechendes Symbol übersieht wurde die Regelung im Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994 sehr weit gefasst.
Wintermute* hat folgendes geschrieben::
Und bei der Verwendung von durchgestrichenen Hakenkreuzen etc. wird ja nu gerade nicht die entsprechende verfassungsfeindliche Gesinnung zur Schau getragen. Und zwar für jedermann erkennbar nicht!
Das wird auch der Richter nicht bestreiten. Allein: Darauf kommt es nicht an. Es kommt darauf, an, dass es "zum verwechseln ähnlich" ist. Zweck dieser Regelung ist nun gerade, Verfremdungen ebenfalls unter Strafe zu stellen.
Wintermute* hat folgendes geschrieben::
Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass das OLG das Urteil noch kassieren wird. Kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Schwachsinn rechtskräftig wird.
Stimme zu. Mein Tip: Einstellung wegen § 86 (3): Die Handlung dient der "Staatsbürgerlichen Aufklärung".
Ich stimme aber nicht zu, weil diese Begründung zwingend ist, sondern weil das OLG sicher die richtige Gesinnung zeigen will.
Das Tragen eines solchen durchgestrichenen Hakenkreuzes oder eines Hakenkreuzes, das von einer Faust etc. zerschlagen wird, fällt nämlich ganz klar und eigentlich auch leicht erkennbar nicht unter den Schutzzweck des § 86 a StGB.
Dummerweise sieht das der zuständige Richter anders...
Ja mei, auch Richter machen Fehler. Wäre das nicht so, bräuchten wir keinen Instanzenzug.
Zitat:
Wintermute* hat folgendes geschrieben::
Der Verbot der Symbole war also kein Selbstzweck, es geht vielmehr um die Gesinnung, die durch solche Symbole ausgedrückt werden soll.
In der Tat war dies die Intention des Gesetzgebers. Da aber eine Gesinnung in einem Rechtsstaat nicht unter Strafe gestellt werden kann, hat man versucht, dies über die gezeigten Symbole der Gesinnung zu regeln.
Und damit man ja kein entsprechendes Symbol übersieht wurde die Regelung im Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994 sehr weit gefasst.
Stimmt. Aber auch bei der allerweitesten Fassung sollten keine Darstellungen erfasst werden, die genau das Gegenteil (!) dessen ausdrücken, das bekämpft werden soll.
Zitat:
Wintermute* hat folgendes geschrieben::
Und bei der Verwendung von durchgestrichenen Hakenkreuzen etc. wird ja nu gerade nicht die entsprechende verfassungsfeindliche Gesinnung zur Schau getragen. Und zwar für jedermann erkennbar nicht!
Das wird auch der Richter nicht bestreiten. Allein: Darauf kommt es nicht an. Es kommt darauf, an, dass es "zum verwechseln ähnlich" ist. Zweck dieser Regelung ist nun gerade, Verfremdungen ebenfalls unter Strafe zu stellen.
Unsinn. Wenn das so wäre, müssten z.B. diverse Verkehrsschilder abgeschafft werden, weil es zwei Schilder mit gleicher Symbolik gibt. Nur eben einmal durchgestrichen und einmal nicht. Aber wirklich jeder Depp kapiert, dass damit z.B. ein Überholverbot einmal angeordnet und einmal aufgehoben wird.
Wenn etwas durchgestrichen oder dergleichen ist, handelt es sich eben gerade nicht lediglich um eine Verfremdung, bei der aber der zu transportierende Inhalt gleich oder zumindest vergleichbar bleibt. Es handelt sich vielmehr um ein diametral entgegensetzes Symbol mit genau gegensätzlicher Aussage.
Andernfalls müssten nämlich auch die Darstellungen von christlichen Kreuzen oder dergleichen unter die Norm fallen. Die sind nämlich auch gaaaanz ähnlich und irgendein Volldepp könnte darin die Verfremdung eines Hakenkreuzes erkennen.
Das ist aber nicht so. Und zwar deshalb nicht, weil jedermann vollkommen klar ist, dass jemand, der ein Kreuz um den Hals trägt, damit etwas vollkommen anderes ausdrücken möchte, als die Unterstützung einer verfassungswidrigen Organisation.
Zitat:
Wintermute* hat folgendes geschrieben::
Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass das OLG das Urteil noch kassieren wird. Kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Schwachsinn rechtskräftig wird.
Stimme zu. Mein Tip: Einstellung wegen § 86 (3): Die Handlung dient der "Staatsbürgerlichen Aufklärung".
Ich stimme aber nicht zu, weil diese Begründung zwingend ist, sondern weil das OLG sicher die richtige Gesinnung zeigen will.
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Ich glaube eher, das OLG wird sich nicht auch noch als hirnloser Subsumtionsautomat outen wollen.
Eine Verenkung wie der Rekurs auf § 86 III ist dazu echt nicht nötig.
Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr habe ich folgenden Eindruck:
Wenn selbst für einen Deppen wie mich erkennbar ist, dass ein durchgestrichenes Hakenkreuz oder eins, das in den Papierkorb wandert, eindeutig Anti-Nazi ist, was für ein Depp muss dann erst ein (studierter) Mensch sein, der das als strafbare Verwendung von Nazi-Symbolen einstuft? Sinn und Weck des Verbotes dürfte doch eindeutig das "positive" Darstellen sein bzw. das Darstellen der eigenen Gesinnung bzw. Zustimmung zur Nazi-Ideologie. Das man mittels solcher "Abwandlungen" gerade das Gegenteil zur Schau stellt ist doch so offensichtlich, dass das sogar ein des Lesens unkundiger Mensch jederzeit erkennt.
Ein Richter, der so ein Urteil fällt, ist entweder völlig blind, oder (und das finde ich überhaupt nicht komisch) er ärgert sich über die Art der Nutzung, und man sollte ihn mal nach seiner Gesinnung befragen. Diese Art von Juristerei ist absolut lächerlich und durch aber auch gar nichts zu rechtfertigen.
Gibt es eigentlich für Richter bzw. deren Verhalten keine vergleichbare Überprüfung wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde?
Es tut mir leid, wenn in diesem Fall die Emotion über die Sachlichkeit siegt, aber so ein Hornfink gehört nicht auf so einen Stuhl. Als Nazi würde ich mir einen ins Fäustchen lachen, weil es tatsächlich einen Deppen in Robe gibt, der meine "heiligen" Symbole vor "Entfremdungen" schützt.
Dieser Mensch weiß nicht, was er tut, ist nicht Herr seiner Sinne oder fehlgeleitet, aber definitiv für sein Amt untauglich! Da hänge ich mich jetzt weit aus dem Fenster, aber der Typ regt mich auf; ich fasse das alles nicht.
Um es auf die Spitze zu treiben, ohne diesen (in meinen Augen Vollpfosten) damit vergleichen zu wollen: es gab im III: Reich ja auch "Rechtsprechung", die es vermochte, die Nazi-Verbrechen zu legalisieren. Keinem dieser "Richter" ist nach dem Ende der Nazidiktatur auch nur ein Barthäarchen gekrümmt worden, siehe Herrn Marinerichter Filbinger. Diese (in meinen Augen) Verbrecher waren fein raus. Da wurden ganz arme Schweine noch im April 45 zum Tode verurteilt und diese "Gesellen" hatten nicht mal ein schlechtes Gewissen.
Dieser Knabe wird zwar kein Nazi sein, aber dass, was er da urteilt, ist genau so irre und mit Gesetzesbuchstaben begründbar, wie die Todesurteile Filbingers. Die Härte der Urteile im Vergleich hinkt offensichtlich, aber die Ignoranz gegenüber dem Verhältnis Realität zu Gesetzestext bzw dessen "Interpretation" ist so frappant, kaltschnäuzig und widerlich, mir fehlen die Worte.
Das wäre DER Skandal 2006, der statt Bohlen und Konsorten auf die Titelseiten gehörte. Als Richter ist der Mensch mindestens so ungeeignet wie Schill!
Jetzt fahr ich mich langsam runter, aber das musste raus!
zum Thema gibt es einen lesenswerten Beitrag von Tatjana Hörnle in der FAZ vom 08.11.2006, Seite 40.
Über das aktuelle Thema hinaus halte ich folgende Aussage für wichtig:
Hörnle hat folgendes geschrieben::
Es bleibt die weitergehende Frage, ob die Behauptung, es gehe um Tabuschutz, letztlich eine
überzeugende Rechtfertigung für eine Strafnorm sein kann. Kaum vorstellbar wäre es, daß ein
Gericht wagen würde, eine strafrechtliche Verurteilung offiziell mit „Tabuschutz“ zu begründen. Zu
irrational klänge dies für juristisch geschulte Ohren, deshalb werden allerlei vermeintlich rationalere
Begründungen erdacht. Beliebt ist die Argumentation, es gehe um den „öffentlichen Frieden“ oder
den „politischen Frieden“, womit aber nur eine Fassade der Zweckrationalität errichtet wird, hinter
der unausgesprochen das Anliegen des Tabuschutzes verfolgt wird. Für die Theorie des Strafrechts
ist eine Norm wie § 86a StGB ein Problem. Die heute allgemein anerkannte Begründung für
Strafverbote lautet, daß sie dazu dienen, in der Zukunft liegende, unerwünschte Zustände zu
verhindern. Man nennt dies „Rechtsgüterschutz“. In diesen Rahmen ist § 86a StGB nicht
einzupassen. Das Urteil „Wir wollen keine nationalsozialistischen Symbole mehr sehen“ ist zwar zu
begründen. Warum Abscheu entsteht, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Aber das Verbot schützt
keine Rechtsgüter, es schützt nur vor negativen Gefühlen. Ob dies als Rechtfertigung dafür
ausreichen kann, nicht nur die Meinungsfreiheit einzuschränken, sondern dies auch noch mit dem
scharfen Schwert des Strafrechts zu tun, darüber kann man geteilter Meinung sein.
Öhm erstens, habe ich in das Forum nicht geschaut und zweitens stellt es ein Problem dar, dass ich dies hier in einer damals von mir eröffneten Diskussion, meine Erleichterung darüber zum Ausdruck bringe?
Und nicht erst die ganze Site durchsuche ob es schon irgendwo jemand bemrkt h? _________________ Oldboy
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 19.03.07, 10:44 Titel:
ThomasS hat folgendes geschrieben::
Wenn selbst für einen Deppen wie mich erkennbar ist, dass ein durchgestrichenes Hakenkreuz oder eins, das in den Papierkorb wandert, eindeutig Anti-Nazi ist, was für ein Depp muss dann erst ein (studierter) Mensch sein, der das als strafbare Verwendung von Nazi-Symbolen einstuft? Sinn und Weck des Verbotes dürfte doch eindeutig das "positive" Darstellen sein bzw. das Darstellen der eigenen Gesinnung bzw. Zustimmung zur Nazi-Ideologie. Das man mittels solcher "Abwandlungen" gerade das Gegenteil zur Schau stellt ist doch so offensichtlich, dass das sogar ein des Lesens unkundiger Mensch jederzeit erkennt.
Danach ginge es nur um den Wortlaut des § 86 StGB, der die Verbreitung usw. von Propagandamitteln untersagt, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen.
Es ist also eine Frage der Auslegung, nicht ob jemand lesen kann oder nicht.
ThomasS hat folgendes geschrieben::
Gibt es eigentlich für Richter bzw. deren Verhalten keine vergleichbare Überprüfung wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde?
Weswegen denn. Weil er eine zulässige, in diesem Fall aber nicht sinnvolle Auslgegungsmethode gewählt hat? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ist das Verfahren hier eigentlich mittlerweile abgeschlossen und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Ich kann dazu nichts finden! _________________ Na, Herr Chapuisat, hat denn Berti Vogts schon bei Ihnen angeklopft?
(Christine Reinhart wollte erfahren, wann der Schweizer in der deutschen Nationalelf spielt)
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