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Kunde A hat bei Einzelhändler B eine Grafikkarte erworben. Diese geht ca. 8 Monate nach Kauf kaputt. Kunde A geht zum Händler B, bekommt Vorabaustausch.
Nach Überprüfung der defekten Karte ( 2 Monate ) durch Hersteller C wird diese unrepariert an den Kunden A zurückgesendet mit Angabe, das Karte unsachgemäß benutzt wurde ( modifizierte Kühlung ), Hersteller C verweigert Austausch.
Nun soll Kunde A den Vorabaustausch nachträglich bezahlen, obwohl diese zum aktuellen Datum veraltet ist und dadurch überteuert ist.
Meine Fragen: Wie sieht es mit der Gewährleistung/Garantie aus. Diese wird durch den Händler B auf die 8 Monate verkürzt, obwohl die Karte eigentlich neu gekauft ist. Händler Bverweist auf Herstellergarantie der neuen Karte, die dann direkt mit dem Hersteller C abzuhandeln ist.
Laut Händler gilt kein Wiederrufsrecht, es sei denn der Kunde A hätte den Vorabaustausch nicht ausgepackt.
Die Gewaehrleistung tritt nie in Kraft, wenn der Kunde seine Ware selber kaputtmacht. Ich kenn auch keinen Hersteller der einen vom Kunden verursachten Defekt in seinen Garantiebedingungen abdeckt.
OK, das ist richtig. Besteht aber die Möglichkeit das der Kunde aus der Bindung mit dem Vorabaustausch raus kommt? Der Vorabaustausch war nicht wirklich gewünscht, da Vorabaustausch nur mit ähnlichem Gerät möglich war wurde die Grafikkarte angenommen.
der händler hat m.e. bestenfalls einen herausgabeanspruch, für einen anspruch auf bezahlung ermangelt es hier an einem kaufvertrag _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Aha,
und unter welchen Umständen hätte der Händler B dann die Möglichkeit vom Kunden A sein Geld für die Karte zu bekommen? Was muss er definiert haben, damit ein Kaufvertrag zustande gekommen ist?
Laut AGB auf der Homepage geht in einem Punkt:
Keine Gewähr übernehmen wir für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeigneten Stromquellen. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programm-Software und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Käufer weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
sowie:
Im Gewährleistungsfalle ist der Verbraucher nach seiner Wahl zur Geltendmachung eines Rechts auf Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware berechtigt (Nacherfüllung). Sofern die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, beschränkt sich der Anspruch auf die jeweils verbliebene Art der Nacherfüllung. Im Rahmen der Lieferung mangelfreier Ware gilt der Tausch in höherwertigere Produkte mit vergleichbaren Eigenschaften bereits jetzt als akzeptiert, sofern dies dem Verbraucher zumutbar ist (z.B.: Austausch in das Nachfolgemodell, gleiche Modellserie, etc.). Weitergehende Rechte, insbesondere die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem zweimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend gemacht werden.
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
Verfasst am: 13.11.07, 17:09 Titel:
Allein in dem Überlassen einer Ersatzkarte kann kein Kaufvertrag entstehen. Der Verkäufer (=Händler) handelte hier wegen § 439 BGB, erbrachte also die Nacherfüllung. Zu diesem Zeitpunkt stand jedoch die Mangelhaftigkeit noch nicht fest - er hätte also keinen Austausch erbringen müssen. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheidet wegen § 814 BGB aus.
Allein aus § 985 BGB steht dem Händler ein Anspruch auf Herausgabe zu. Nur wenn der Kunde die Herausgabe verweigert, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht (Wert der Karte).
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Vielen Dank!
Na das ist doch schon mal sehr aufschlussreich. Und wie würde jetzt Kunde A sich gegenüber dem Händler B vorgehen? Welche Art des Einspruches muss Kunde A geltend machen und wie kommt er am besten aus der Sache raus?
Also telefonisch hat Kunde A schon versucht mit Händler B zu reden, aber leider wurde er abgeblockt mit der Aussage das das aus Erfahrung immer so gemacht wird. Er könne nur die Grafikkarte zurückgeben wenn diese noch Original verpackt wäre.
Auch nach der Frage nach Garantie wurde Kunde an Hersteller C verwiesen. Des weiteren hat Kunde A gefragt warum er denn die Kühler bei Händler B kaufen kann und nirgends steht das diese nicht benutzt werden dürfe ( bei der Reklamation wurde natürlich der Ursprungszustand wieder hergestellt, orig. Kühler usw ), auch darauf gab es nur die Antwort das einige Hersteller das nicht erlauben würden. Lt. AGBs ist das anscheinend ja nicht verboten.
Würde ein vorab-Brief mit den oben genannten Paragraphen eventuell mehr bringen, oder sollte der Kunde A die Grafikkarte zusammen mit einem Brief gleich mit dran packen und direkt zum Händler B schicken?
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