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Klausurfall Sachenrecht

 
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leonardo21
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.12.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 13:22    Titel: Klausurfall Sachenrecht Antworten mit Zitat

Habe gerade eine Klausur in Sachenrecht geschrieben.
Das ist der Sachverhalt und unten meine Lösung, liege ich da falsch oder habe ich den Fall richtig gelöst?

Sachverhalt:
Der L hat der Firma F unter Eigentumsvorbehalt Schrauben und Motoren geliefert.
Es wird vereinbart, dass der L bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Sachen bleiben soll.
Nachdem F einige Raten nicht gezahlt hat, fordert der L die Sachen von dem F heraus.
Der F weigert sich die inzwischen in Traktoren eingebauten Motoren wieder herauszugeben.
Wie ist die Rechtslage?

Antwort:
L könnte Anspruch gem. § 985 haben, wenn er Eigentümer der Sachen wäre.
Anspruch gem. 929 (-), da keine Einigung, dass Sachen sofort in den Besitz den F übergehen sollen.
Anspruch gem. § 449, es handelt sich um eine bewegliche Sache und Kaufpreis ist noch nicht voll gezahlt, also bleibt der L Eigentümer, und könnte die Sachen gem. Abs. 2 herausverlangen, da er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Aber § 947Verbindung mit beweglichen Sachen, Motor wird mit dem Traktor verbunden, hier habe ich so argumentiert, dass
der Traktorrohbau die Hauptsache ist und man mit dem Motor alleine nichts anfangen kann, daher ist der F EIgentümer geworden und
der L hat sein Eigentum verloren, also kein Anspruch auf Herausgabe gem. § 985.
Er hat nur Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812.
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showbee
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ohh was für eine Klausur war denn das? Jura-Grundstudium? Oder Recht für xxxx?

Imho hat man hier getrennte Prüfungen für Schrauben und Motoren vorzunehmen, da man bei beiden zu verschiedenen Ergebnissen kommen kann.

Bzgl. der Schrauben würdest du richtig liegen: 985, 986 I (-), weil Eigentum verloren (durch Einbau in Hauptsache).

Bzgl. des Motors würde ich aber Trennbarkeit annehmen, glaube mich zu erinnern, das ein Motor nicht zwingend Teil der Hauptsache wird und somit bestünde noch Eigentum.

Bzgl. des Motors müsste dann weiter geprüft werden, ob noch im Besitz (+) und kein Recht zum Besitz bei F. Hier kann Recht zum Besitz nur aus Kaufvertrag herrühren. Da muss man also folgend prüfen, ob der KV noch besteht oder ob L bereits zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB Lesen!).

Dann besteht Herausgabeanspruch bzgl. Motor. Dto. auch aus § 1007.

Bzgl. Schrauben dann Rechtsgrundverweisung von 951 auf 812.

Im übrigen wäre dann noch festzustellen, das nunmehr kein Kaufpreiszahlungsanspruch gem. § 433 II besteht, weil Rückgewährschuldverhältnis eingetreten ist.

Der F hat gegen den L keine Ansprüche.

Mfg vom

showbee
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Neulich in der Hausarbeit:

V verkauft eine Standard-Einbauküche an K, welcher ein Großhändler für Küchen ist.
V und K vereinbaren, dass die Küche bis zur vollst. KP-Zahlung im ET des V bleiben soll.
KP wird nicht gezahlt.
Stattdessen verkauft K die Küche an den gutgläubigen B weiter, wo sie in das ihm gehörige Haus eingebaut wird. Der Kaufvertrag wird später rückabgewickelt und die Küche landet wieder bei K. Frage: Kann V von K Herausgabe verlangen?

Unabhängig von der Frage, ob bei Verträgen unter Kaufleuten mit EV eine konkludente Weiterveräußerungsgenehmigung vorliegt oder gar ein verlängerter EV:
Wodurch könnte B das ET erworben haben? Würde man zuerst § 946 prüfen (und wohl ablehnen) oder sofort auf § 932 kommen?
Chronologisch bilden Übergabe und Einbau ja quasi eine Einheit, m.E. müsste allerdings § 946 zuerst geprüft werden. § 946 bildet erstens ein "stärkeres" Eigentumsrecht, da bei Rückabwicklung ein EV nicht wiederauflebt und zweitens wäre die Vorschrift doch obsolet, da beinahe jeder Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück die Übergabe vorausgeht.
Gibt es andere Meinungen zu dem Problem?
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showbee
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::
Wodurch könnte B das ET erworben haben? Würde man zuerst § 946 prüfen (und wohl ablehnen) oder sofort auf § 932 kommen?
Chronologisch bilden Übergabe und Einbau ja quasi eine Einheit, m.E. müsste allerdings § 946 zuerst geprüft werden. § 946 bildet erstens ein "stärkeres" Eigentumsrecht, da bei Rückabwicklung ein EV nicht wiederauflebt und zweitens wäre die Vorschrift doch obsolet, da beinahe jeder Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück die Übergabe vorausgeht.


Hallo,

tja, Einbauküche und 946 ist ein Klassiker. In Süddeutschland nimmt man (+) an, in Norddeutschland ein (-), weil es nach der Verkehrsauffassung sich beurteilt, ob die EBK ein wesentlicher Bestandteil wird. Das muss man diskutieren.

Insoweit würde ich so aufbauen, je nachdem ob ich 946 +/- entscheide. Entscheidet man sich für 946, würde ich 932 vorher prüfen. Wobei ja hier geprüft werden muss, wieweit ein guter Glaube reichtes (Sachverhalt). IdR wird Möbelhändler immer nur im verlängerten EV verkaufen, weshalb wohl kein guter Glaube an Eigentum vorliegen kann, höchstens an Verfügungsbefugnis (die ja nicht reicht im nicht-Handelsverkehr). Abhandengekommen ist die Sache für den V ja nicht, also müsste je nach Sachverhalt Eigentum auf B übergegangen sein.

Am Ende kann man ja noch diskutieren, ob K von B Eigentum durch Rückabwicklung erhalten hat oder direkt an V zurück ging.

Adhoc fällt mir mehr auch nicht ein.

Ansonsten: 946 setzt nicht zwingend die Übergabe von Sachen voraus! 946 greift ja auch, wenn der Bauherr sich eigenmächtig Baustoffe einverleibt und verbaut ohne dass der Eigentümer davon Kenntnis hatte bzw. sie ihm sogar übergeben hatte.

Mfg vom

showbee
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marb21
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.11.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.11.07, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Am Ende kann man ja noch diskutieren, ob K von B Eigentum durch Rückabwicklung erhalten hat oder direkt an V zurück ging.


ich bin nicht aus deutschland,kenne mich deshalb mit dem deutschen sachenrecht nicht aus und würde aber gerne wissen wie der eigentumsübergang bei der rückabwicklung aussieht. sagen wir, ich kaufe eine sache (versendungskauf über internet)und weil diese aber nicht dem versprochenen entspricht schicke ich sie wieder an den (privaten) verkäufer zurück. wer trägt in diesem fall die gefahr des unterganges der sache? bin ich überhaupt eigentümer daran geworden? und wenn ja, ist es mit der rückabwicklung wieder an den verkäufer übergegangen??
ich hoff man kann mir hier weiterhelfen! vielen herzlichen dank schon im voraus
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.11.07, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

marb21 hat folgendes geschrieben::

ich bin nicht aus deutschland,kenne mich deshalb mit dem deutschen sachenrecht nicht aus und würde aber gerne wissen wie der eigentumsübergang bei der rückabwicklung aussieht. sagen wir, ich kaufe eine sache (versendungskauf über internet)und weil diese aber nicht dem versprochenen entspricht schicke ich sie wieder an den (privaten) verkäufer zurück. wer trägt in diesem fall die gefahr des unterganges der sache? bin ich überhaupt eigentümer daran geworden? und wenn ja, ist es mit der rückabwicklung wieder an den verkäufer übergegangen??
ich hoff man kann mir hier weiterhelfen! vielen herzlichen dank schon im voraus


Hallo,
das Eigentum hat man als Käufer tendenziell erlangt, solange kein Eigentumsvorbehalt mitvereinbart war, dann hat man es auch direkt dem Verkäufer durch Rücksendung übertragen. In den realen Handlungen (Versand) lagen zugleich konkludent die Angebote auf Übereignung, welche idR auch angenommen werden.
Eine andere Frage ist die Frage, ob man den Kaufpreis zurückbekommt. Das geht nur über ein Rückgewährschuldverhältnis (§346 BGB), hierzu ist beim Kauf ein Sachmangel nötig und dieser muss korrekt gerügt worden sein (hier nicht prüfbar). Im übrigen keine Frage für dieses Forum!
der showbee
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marb21
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.11.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 13.11.07, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

hm..vielen dank für diese antwort!! ich hätte nur noch eine frage: gilt hier somit das gleiche prinzip wie beim versendungskauf? oder ist das hier nicht anwendbar weil es ja kein kauf mehr ist sondern schon die rückabwicklung?
vielen dank!
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.11.07, 08:16    Titel: Antworten mit Zitat

marb21 hat folgendes geschrieben::
ich hätte nur noch eine frage: gilt hier somit das gleiche prinzip wie beim versendungskauf? oder ist das hier nicht anwendbar weil es ja kein kauf mehr ist sondern schon die rückabwicklung?
vielen dank!


Hallo,
die Frage lässt darauf schließen, das keinerlei Grundkenntnisse zum Kauf- und Sachenrecht bestehen. Insoweit sollte man sich bei Problemen im echten Leben an einen Profi (Anwalt) wenden. Es gibt auch diverse Internetseiten in denen erste Basics vermittelt werden. Zum Einstieg ist hier auch Wikipedia zu empfehlen "Sachmangel". Oder auch mal google bemühen, da gibts dann bspw. diesen Link http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/themenwahl.htm Jedenfalls ist ein Forum für Jurastudium wohl der falsche Anlaufplatz!!!
Mfg
showbee
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.11.07, 03:57    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::
die Frage lässt darauf schließen, das keinerlei Grundkenntnisse ... bestehen.

Herr Professor Blei? Ich dachte, Sie seien tot? Geschockt
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.11.07, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Herr Professor Blei? Ich dachte, Sie seien tot? :shock:


Hallo,

nein, das muss ein Mythos sein. Bin natürlich immernoch aktiv.

Mfg

Friedrich Gottlob Nagelmann
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