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sterbehilfe ja od. nein?
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 27.11.07, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

da wir ja in einem "rechtsforum" sind dachte ich ersteinmal an die rechtliche seite. warum gewährt mir der staat in dem ich geboren bin u. lebe jedes nur erdenkliche recht (glauben,denken,entfaltung ...) aber er verweigert mir das recht selbst über den zeitpunkt des todes wenn ich es ggf. nicht mehr selbst entscheiden kann b.z.w keine patientenverfügung erstellt habe od. diese einfach nicht gefunden wird weil ...... .

auch habe ich geschrieben das ein arzt nicht dazu gezwungen werden kann denn welcher arzt würde jemand "richtig" beraten wenn er dem prinzip abgeneigt gegenüber steht.
nehmen wir doch mal den eid des hippokrates:.
Zitat:
Ärztliche Verordnungen werde ich treffen zum Nutzen der Kranken nach meiner Fähigkeit und meinem Urteil, hüten aber werde ich mich davor, sie zum Schaden und in unrechter Weise anzuwenden.
Auch werde ich niemandem ein tödliches Gift geben, auch nicht wenn ich darum gebeten werde, und ich werde auch niemanden dabei beraten; auch werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel geben.

ich weiß zwar nicht ob ein arzt diesen eid noch "ablegen" muss aber dennoch ist es heutzutage "normal" eine schwangerschaft ab zu brechen. warum sollte man also den eid nicht auch dahingehend brechen dürfen u. einem menschen auch diesen willen erfüllen.
natürlich gibt es menschen die an ihrem leben hängen od. "der familie wegen" bis zum bitteren ende durchhalten, jedoch halte ich es auch für normal wenn jemand sein leben beenden will.

hier muss aber ganz klar unterschieden werden ob es sich um jemand handelt der es "aus einer laune herraus" tun will od. ob dies der wirklich endgültige wille der person ist. in meinem eingangspost hatte ich deshalb die psysche beratung u. untersuchung angesprochen.
auch muss man unterscheiden ob jemand selbst den freitod wählen u. ausführen kann, ihn zwar wählen aber nicht mehr ausführen kann od. ob es sich um jemand handelt der in der vergangenheit sich dahingehend geäußert hat aber weder wählen noch den letzten schritt selbst gehen kann.

wenn ich ehrlich bin würde es mich schon zufriedener machen wenn man (ggf. beim notar) eine patientenverfügung erstellen u. "zentral" hinterlegen könnte so das die besatzung des rettungswagen od. der notarzt informiert wird wenn eine solche verfügung besteht. gehen wir mal davon aus das dies auf einem "server" geschiet, dort sind art u. umfang der verfügung gespeichert. was ist jedoch wenn krankenwagen/notarzt am "einsatzort" eintreffen, sollen diese erst einmal die personalien des hilfebedürftigen herrausfinden um die datenbank abzufragen. was ist wenn der server mal ausfällt od. es um jede sekunde geht.
was ist wenn der patient dennoch soweit wieder überlebensfähig ist das er zwar als schwerstpflegefall weiter existiert aber dem willen nicht mehr entsprochen werden kann.
was wäre hier die alternative? dem patienten noch den "wunsch" erfüllen, sei es mit medikamenten od. indem man ihn verdursten u. verhungern lässt od. warten bis der nächste lebensbedrohliche vorfall eintritt.
was ist wenn der patient keine patientenverfügung hat ( seit mal ehrlich wer von euch hat so etwas, genauso wie ein testament!) ABER immer wieder die aussage gemacht hat wenn xx dann will ich keine abc . soll eine solche person weiter zum leben gezwungen werden nur weil im BGB steht das es unter strafe steht, was ist wenn jemand wirklich aktive/passive sterbehilfe leistet u. man "beweisen" kann das dies immer der wunsch war?!
wenn ich ehrlich bin wäre ich sogar bereit dafür in den knast zu gehen aber ich weiß das ich jemand wenigstens diese würde erhalten habe die ihm der staat aberkannt hat während er ihm anderweitig jedes andere recht einräumt.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 27.11.07, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::

Insbesondere Adromirs letzte Poebelei zeigt mir deutlich, dass auch fuer mich gilt:
Zitat:
Ich versuche mich, da befangen, aus dem Thema herauszuhalten...


Für meine letzte Aussage möchte ich mich ehrlich bei ihnen entschuldigen. Ich war gestern nicht gut drauf und sehr erbost darüber als Sterbehilfebefürworter dargestellt zu werden, nur weil ich nicht ausdrücklich "Nein" gesagt habe..
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 27.11.07, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Adromir.

So was kann jedem mal passieren, von daher: Schwamm drueber! Winken
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 27.11.07, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe zu danken, daß sie meine Entschuldigung angenommen haben.
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darchr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 03.12.07, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ist es nicht derzeit so, dass wenn ein Schwerkranker sich selbst umbringen will, er das darf; wenn er das jedoch nicht kann, sich die andere Person strafbar machen würde?
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 04.12.07, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

darchr hat folgendes geschrieben::
Ist es nicht derzeit so, dass wenn ein Schwerkranker sich selbst umbringen will, er das darf; wenn er das jedoch nicht kann, sich die andere Person strafbar machen würde?


Jein..
Ist ein wenig komplizierter. Wenn die andere Person den anderen Menschen aktiv tötet (und dieser in den Tötungsakt eingewilligt hat) macht er sich gegen §216 StGB strafbar. Hat die getötete Person nicht eingewilligt, so steht natürlich je nach Motivationslage und Tathergang ein Totschlag oder ein Mord im Raum.
Hilft diese Person dem Menschen bei seiner Selbsttötung, so macht sich diese wegen des Tötungsaktes erstmal nicht strafbar, weil die Selbsttötung selber nicht strafbar ist. Da wird dann aber oft eine strafbares Handeln wegen einer unterlassenen Hilfe konstruiert.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 04.12.07, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::


Die einzige Überlegung (abgesehen von Dummerchens aus Ärztesicht), die ich hier akzeptieren kann, ist qc's, wobei auch die nicht zu Ende gedacht ist:
qc hat folgendes geschrieben::
Meine Meinung stützt sich dabei auf die schlichte Frage: Will ich lieber wenn es einmal soweit ist jahrlang dahinsiechen oder ein schnelles Ende? Und ja, ich möchte dann nicht qualvoll "der Form halber" noch ein paar Jahre am Leben gehalten werden, während die Erinnerung meiner Lieben an mich als gesunden Menschen langsam verblasst. Und ich möchte nicht, dass Staat und Kirche meine Sterbeenscheidung als psychischen oder moralischen Fehltritt einstufen und damit sozial herabwürdigen.

Wer, lieber qc, stellt denn sicher, daß es wirklich Deine freie Entscheidung ist? Es gibt ja schließlich kein DLG-Siegel dafür... Böse


Die Antwort hierauf ist leider gerade eben nicht undurchdacht oder kompliziert:

Hierbei handelt es sich - wie in ungezählten anderen Fällen auch - lediglich um eine Frage der (1.) freien Willensbildung und damit (2.) um eine Frage der sachverständigen Begutachtung ob besagter Wille frei gebildet ist.Dafür gibt es in unserer Rechtsordnung bereits vielfältige Ansätze, so dass man ganz trivial antworten kann: Das ist lediglich eine Ausgestaltungsfrage, deren genauer Inhalt dem Gesetzgeber überlassen werden kann.

Wenn z.B. ein sehr alter und erkennbar geistig nachlassender Mensch heute über sein gesamtes Vermögen verfügen möchte, ist der einzige "Schutz", den der Gesetzgeber für nötig hält ein kurzer "Augenschein" eines nicht wirklich dafür ausgebildeten Notars. Grundgedanke: Grundsätzlich ist von seiner freien Selbstbestimmung auszugehen, bis *erwiesen* ist, dass er hierzu nicht fähig ist. Der besagte "Schutz vor sich selbst" ist eine massive Einschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Für die "Entmündigung" - und wir sind uns sicher einig, dass in der Bestellung einer Gesamtbetreuung ein massiver Eingriff in Grundrechte liegt - reicht ein Sachverständigengutachten und eine darauf gestützte richterliche Entscheidung.

Das beweist: Die Frage des "Wann/Wie/unter welchen Voraussetzungen" ist problemlos gesetzlich regelbar und von der Frage des "Ob" völlig unanhängig. Selbst wenn letztendlich eine Verfügung 10 Jahre vor dem Tod getroffen, jährlich bestätigt und von 10 unabhängigen Sachverständigen nach je einer langzeittherapiegestützten Diagnose die Ernsthaftigkeit des Sterbebeegehrens festgestellt werden muss und dann noch eine richterliche Entscheidung nach Anhörung nötig wird: Um die Entscheidung der "Ob"-Frage kommen Sie nicht herum.

Letztendlich ist Ihrer Argumentation - wie oft in solchen Fällen - die latente Unterstellung zu eigen, dass man jemandem, der den Tod wünscht, das Recht auf freie Selbstbestimmung schlicht abspricht. *Eigentlich* ist es aber im übrigen Kontext unserer Verfassung "in dubio pro libertate" eigentlich umgekehrt. M.E. sind wir da in direktem Kurs auf die Objektformel, wenn wir nicht gar das Ziel bereits erreicht haben.

Und letzten Endes bedeutet das: Ja, wenn sich Jemand nur "aus einer Laune heraus" umbringen möchte, diese "Laune" aber ernsthaft und nachhaltig ist - wieso sollte man es ihm dann eigentlich rechtlich verbieten? Und wenn Dritte dabei helfen und die Ernsthaftigkeit und die Freiheit der Willensbildung feststeht, wieso sollte man Dritte daran per se hindern?

Das Beweis- und Mißbrauchsargument zieht in einer Sachdiskussion einfach nicht. Denn diese Fragen setzen letztendlich erst einmal voraus, dass man die Grundfrage der Zulässigkeit - nennen wir es ruhig das negative Grundrecht auf Leben, das für die übrigen Grundrecht ja weitgehend anerkannt ist - des Sterbens und der Sterbehilfe einigt.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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