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Herausgabe der Unterlagen nach dem Tod

 
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warmelimo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.12.2004
Beiträge: 51
Wohnort: fehmarn

BeitragVerfasst am: 27.12.04, 03:14    Titel: Herausgabe der Unterlagen nach dem Tod Antworten mit Zitat

Hallo,
in welchem Umfang kann man die Betreuungsunterlagen nach dem Tod als Angehöriger anfordern?
Unser Bruder hat die Betreuung für unseren Vater gehabt und ist nun vom Amtsgericht aufgefordert die Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.
Was muss er alles vorlegen und was ist, wenn er die Akten nicht herausgibt.
Uns wurde gesagt, er würde nochmal kostenpflichtig angemahnt werden, ansonsten müßten wir die Unterlagen per Gericht einfordern.
Haben wir ein Recht auf Einsicht in alle Beläge?
Es besteht nämlich der Verdacht, dass er sich über die gesamten Jahre finanziell ausgiebig bedient hat.
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Uber-Pea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 27.12.04, 03:38    Titel: Antworten mit Zitat

Noch jemand, der die AGB und Juriquette nicht gelesen hat^^

Formulieren die den Post um, im Stil von "Person A ist verstorben, dessen Ehegattin war schon zuvor tod. Person B, eines der Kinder von A, betreute den Vater in seinen letzten Lebjahren. B wurde nun..."
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.12.04, 11:24    Titel: Re: Herausgabe der Unterlagen nach dem Tod Antworten mit Zitat

Zitat:
Haben wir ein Recht auf Einsicht in alle Beläge?



handelt es sich um zahnbelag? oder strassenbelag?
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.12.04, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Völlig unnötige BELÄGE zu kritisieren, wenn man Zahnbelag und Straßenbelag nicht richtig schreiben kann.
Bitte nicht lächerlich machen und unterlassen. OK?
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AndreasHL
Gast





BeitragVerfasst am: 28.12.04, 18:06    Titel: Unterlagen übergeben Antworten mit Zitat

Hallo,

also, ich versuch's mal. Keine Garantie für Vollständigkeit, nur aus meienr Erfahrung heraus:

Also als ehrenamtlicher Betreuer habe ich schon mehrmals den gesamten Schriftverkehr den Angehörigen übergeben. Einfach mehrere dicke Ordner gegen Quittung in die Hand gedrückt, fertig. Kein Thema.

Das mit dem Bruder wundert mich etwas, generell ist es so, dass auch der Sohn/die Tochter des Betreuten jedes Jahr eine Aufstellung über die Verwendung des Vermögens für das Gericht machen muss. Falls das nicht geschehen ist, ist etwas schief gelaufen.

Im schlimmsten Falle müsste ein Anwalt eingeschaltet werden, der Akteneinsicht beim Gericht beantragt, um Einsicht in die Vermögensaufstellung bzw. -verwendung zu erhalten.

Wie also jetzt praktisch vorgehen ? Ich würde abwarten, bis dem Gericht die Aufstellung über die Verwendung des Vermögens vorliegt, diese muss dann eingesehen und geprüft werden.

Bei schwerwiegenden Beanstandungen müsste die Zivilklage gegen den Bruder erfolgen, hier sollte genau Nutzen und Kosten abgewägt werden.

Wenn der Bruder meint, er braucht für das Gericht keine Aufstellung machen, dann wird er sich wundern. So ist mir bekannt, dass vor einigen Jahren das Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM festsetzte und auch kassierte, da die Betreuerin das Sparbuch nicht übersandte. Bei weiterer Weigerung wären dann 1000 DM fällig gewesen, und das ist noch nicht das Ende dessen, was ein Gericht so alles veranstalten kann.

Gruss

Andreas
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RalfT.
Gast





BeitragVerfasst am: 28.12.04, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ich stimme Andreas zu.
Der Bruder wird sich wahrscheinlich wundern !!
in einem mir bekannten Fall hat der VR nach zweimaliger Aufforderung zur Abgabe der Unterlagen die Angelegenheit einfach der zuständigen Staatsanwaltschaft übergaben. Verdacht der Untreue und Uunterschlagung.
Gruss Ralf
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Rpfl
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 28
Wohnort: Völklingen, Saarland

BeitragVerfasst am: 08.02.05, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Als kleine Anmerkung zu AndreasHL möchte ich noch erwähnen, dass der Sohn eines Betroffenen von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit ist. Insoweit ist von seiten des Gerichts nichts schief gegangen. Jedoch kann die Rechnungslegung vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden, wenn z.B. der Verdacht auf Untreue, Unterschlagung besteht.

Nach dem Tod des Betroffenen ist aber auf jeden Fall eine Schlussrechnungslegung erforderlich, welche sodann mit den Erben zu besprechen. Auf die Schlussrechnungslegung kann nur verzichtet werden, wenn der Betroffenen kein Konto mehr besitzt und die Rente etc. direkt an ein Pflegeheim gezahlt wird. Also im Prinzip von dem ehemaligen Betreuer keine vermögensrechtlichen Handlungen vorgenommen wurden.
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AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 08.02.05, 20:45    Titel: an Rpfl Antworten mit Zitat

Hallo,

Auch der Sohn/die Tochter der Betreuten müssen jedes Jahr eine Aufstellung über die Verwendung des Vermögens erstellen. Meine ich. Oder eine generelle Vermögensaufstellung ? Sicher bin ich nicht.

Der viel wichtigere Unterschied zu anderen Betreuern ist, dass der Sohn, um bei diesem Beispiel zu bleiben, nicht den sonstigen Beschränkungen unterliegt. Er kann ohne Genehmigung des Gerichtes vom Sparbuch Geld abheben (was sonst nicht geht) und ist auch in anderen finanziellen Angelegenheiten wesentlich freier.

Wenn nun der verehrte Vorschreiber Recht hat und zudem aus irgend einem Grunde keine jährliche Vermögensaufstellung gefordert wird, dann ist die Tür zur Selbstbedienung himmelweit offen.

Die Justiz geht dabei davon aus, dass z. B. ein Sohn seinen Vater nicht betrügt. Dies ist leider eine völlig überholte Auffasung, aber sie gilt noch immer.

Gruss

Andreas
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Rpfl
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 28
Wohnort: Völklingen, Saarland

BeitragVerfasst am: 09.02.05, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Also, § 1908i II 2 BGB verweist auf § 1857a BGB, dieser wiederum auf § 1854 BGB. Somit sind Vater, Mutter, Ehegatte, Lebenspartner (eingetragene), Abkömmlinge (Kinder) des Betreuten von der jährlichen Rechnungslegung befreit. Allerdings kann das Vormundschaftsgericht auch von diesem Personenkreis die jährliche Rechnungslegung verlangen. Dies wird aber nur in Verdachtsfällen gemacht.

Der Hintergrund ist nicht der, dass diese Personen dem Betroffenen nichts "böses" wollen, sondern der, dass dieser Personenkreis auch meistens die Erben sind und somit im Todesfall auch die Berechtigten. Selbstverständlich gibt es immer und überall "schwarze Schafe", die diese Befreiung ausnutzen. Aber wo gibt es die nicht???

Ein Vermögensverzeichnis hingegen wird von jedem Betreuer gemäß § 1802 I BGB verlangt. Darauf kann auch nicht verzichtet werden.

So, ich hoffe meine Ausführungen waren hilfreich.
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AWe
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.12.2004
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 09.02.05, 17:39    Titel: Herausgabe der Unterlagen nach dem Tod Antworten mit Zitat

Hallo,

selbstverständlich muß ein Fam.Angehöriger als Betreuer genauso Rechenschaft ablegen, wie ein Fremdbetreuer.

1. ist zu Anfang ein ausführliches Vermögensverzeichnis zu erstellen.
2. ist jedes Jahr eine Abrechnung bei Gericht einzureichen.
Diese muß zwar der Angehörige nicht ganz so detailliert ausführen und belegen, wie ein Berufsbetreuer, aber die Angaben müssen im Rahmen der Verhältnisse stimmig sein. Der Angehörige darf auch nicht freizügig nach eigenem Ermessen über Eigentum des Betreuten verfügen oder dies gar für sich verwenden. Grundsätzlich hat er durchaus darüber Rechenschaft abzulegen und ggfs. vorher gerichtl. Genehmigung einzuholen.
3. ist bei Beendigung der Betreuung eine Endabrechnung und wiederum ein ausführliches Vermögensverzeichnis vorzulegen.

Aber wie korrekt das im Einzelfall gehandhabt und kontrolliert wird, hängt natürlich auch von dem jeweiligen Rechtspfleger ab.

Werden die Verzeichnisse und Abrechnungen nicht freiwillig abgegeben, kriegt man normalerweise -zumind. hier- eine gerichtl. Aufforderung, dann noch 1 Erinnerung mit Fristsetzung und in der nächsten Mahnung wird schon Zwangsgeld angedroht.
Der Richter kann selbstverständlich auch bei Sohn/Tochter geeignete Zwangsmaßnahmen zur Beibringung der fälligen Unterlagen anordnen.

Grundsätzlich hat man als naher Angehöriger wohl das Recht, sich beim Vormundschaftsgericht über die Betreuung sowie die Vermögensverhältnisse des Betreuten und die Abrechnungen des Betreuers zu informieren. Man kann dort auch intervenieren, wenn einem Unstimmigkeiten in der Betreuung und Vermögensverwaltung auffallen oder sonstiger Grund zur Beschwerde gegen den Betreuer besteht.
Ob und wie weit man damit kommt, ist aber denkbar unterschiedlich.
Sicherlich kann man nicht pauschal „die Betreuungsunterlagen“ anfordern, sondern man kann ggfs. kostenpflichtig Kopien von Vermögensaufstellungen und Jahresabrechnungen anfordern. Man kann dem Gericht auch melden, wenn man begründeten (!) Verdacht auf Untreue o.ä. hat.

Wie es nach dem Tode des Betreuten damit aussieht, weiß ich nicht. Ich könnte mir aber vorstellen, daß man da als Erbe oder Miterbe evtl. über das Nachlaßgericht Auskünfte aus der Betreuungssache einholen lassen kann.

Möglicherweise –wenn es um nennenswerte Beträge geht!- wäre es evtl. ratsam, einen Anwalt einzuschalten.

Ansonsten sollten die Miterben vielleicht versuchen, sich mit dem Betreuer an einen Tisch zu setzen, um dessen Abrechnungen gemeinsam durchzusehen und den Verdacht der Untreue auszuräumen oder die Höhe der veruntreuten Beträge festzustellen und Ersatz zu beanspruchen oder ggfs. von dessen Erbteil abzuziehen.

Gruß,
AWe

(Wie immer: Alle Angaben ohne Gew(a)ehr!) Winken
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Rpfl
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 28
Wohnort: Völklingen, Saarland

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

Unterschied zwischen jährlicher Rechnungslegung, jährlicher Bericht des Betreuers und Schlussrechnungslegung
(auch wenn es nicht zum ursprünglichen Beitrag passt).

Zur Rechnugslegung beziehe ich mich auf meine letzten Aussagen.

Zum Vermögensverzeichnis erwähne ich erneut, dass alle Betreuer zu Beginn der Betreuung verpflichtet sind ein Vermögensverzeichnis einzureichen. Ferner sind alle Betreuer verpflichtet jährlich einen Bericht über den/die Betroffene(n) abzugeben. In diesem Bericht ist selbstverständlich ein Unterpunkt, wo der aktuelle Girokontostand und Sparbuchstand anzugeben ist. Als Nachweis genügt da allerdings eine Kopie des letzten Kontoauszuges oder eine Kopie des Sparbuches (manche Rechtspfleger verzichten sogar auf diese Nachweise). Wie es zu den jeweiligen Geldbeständen gekommen ist, wird bei den befreiten Betreuern in keiner Weise geprüft, wenn nicht etwas anderes vom Gericht selbst angeordnet worden war. Hier kommt aber gerade ein schönes Beispiel für den Verdachtsmoment der Veruntreuung ins Spiel. Hatte der Betroffene nämlich im Vermögensverzeichnis noch 100.000 € auf dem Sparbuch und jetzt sind da nur noch 50.000 € ohne dass das Geld anderweitig angelegt wurde etc. wird das Vormundschaftsgericht auch bei eigentlich befreiten Betreuern die jährliche Rechnungslegung anordnen. (Zu beachten ist noch, dass auch der befreite Betreuer nicht einfach so ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung über das Konto, Sparbuch des Betroffenen verfügen kann.)

Selbstverständlich muss nach Beendigung der Betreuung von jedem Betreuer eine Schlussrechung eingereicht werden. Diese wird dann mit den Erben überprüft. Somit haben diese gemäß § 1892 BGB ein Recht auf Einsicht in alle Belege, bzw. in den Prüfbericht des Rechtspflgers. DIe Einreichung von der Schlussrechnung kann durch Zwangsgeld erreicht werden.

Sollten die Erben mit der Schlussrechnung des Betreuers nicht einverstanden sein, können Sie rechtliche Schritte gegen den ehemaligen Betreuer einleiten (Klage vor Gericht).
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