Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 21.11.07, 18:13 Titel: Wäre dieses Vorgehen/Anwaltsrechnung richtig?
Sehr geehrte Damen und Herren,
angenommen, Partei B (Beklagte) wird von Partei K (Kläger) vor einem auswärtigen Landgericht im Orte des K verklagt und beide Parteien haben einen Anwalt.
B beauftragt ihren Anwalt mit der Durchführung des Gerichtsverfahrens. Dieser antwortet auf die Klage; das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Verhandlung (am Ort der K).
Der Anwalt von B sagt (sinngemäß), daß er sich einen Vertreter im Ort von K suchen werde, weil er nicht durch halb Deutschland fahren möchte. Gleichzeitig weist er B darauf hin, daß er die Suche nach einem Vertreter von dem Zahlungseingang eines Kostenvorschußes abhängig macht und berechnet hierfür Folgendes:
Zitat:
Gegenstandswert 6035,00 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 = 487,50 €
0,65 Verfahrensgebühr, Terminsvertretung Nr. 3401 = 243,75 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402, 3104 = 450,00 €
Pauschale Nr. 7002 = 20,00 €
Summe (netto) = 1.201,25 € Insgesamt = 1.429,49 €
Jetzt frage ich mich:
1. Darf der Anwalt sagen, daß er wegen der Suche nicht eher tätig wird, bevor das Geld eingeht? Ist das üblich oder müßte man deswegen mißtrauisch werden?
2. Sind die Rechtsanwaltskosten richtig berechnet oder kann da (nur für Gebühren der Partei B) noch mehr hinzukommen?
Ich bedanke mich wie immer im voraus für Ihre Antworten.
Verfasst am: 21.11.07, 20:05 Titel: Re: Wäre dieses Vorgehen/Anwaltsrechnung richtig?
Traudi2007 hat folgendes geschrieben::
1. Darf der Anwalt sagen, daß er wegen der Suche nicht eher tätig wird, bevor das Geld eingeht? Ist das üblich oder müßte man deswegen mißtrauisch werden?
Hm, ist in meinen Augen ein bißchen kompliziert, siehe zweite Antwort. Praktisch gesehen, finde diese Vorgehensweise völlig in Ordnung, es kommt oft vor, daß der Terminsvertreter seinem Honorar hinterherrennen muß, weil der Mandant nach getaner Arbeit von einer Beauftragung plötzlich nichts mehr wissen will. Ein Grund, mißtrauisch zu werden, ist das jedenfalls nicht.
Zitat:
2. Sind die Rechtsanwaltskosten richtig berechnet oder kann da (nur für Gebühren der Partei B) noch mehr hinzukommen?
Im großen und ganzen ja. Es fehlt eine Auslagenpauschale i.H.v. 20,- € zuzüglich Umsatzsteuer. Ob noch mehr Gebühren hinzukommen können, kann man zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen, das hängt vom Prozeßverlauf ab. Möglicherweise entsteht noch eine, u. U. auch zwei Einigungsgebühren in Höhe von jeweils 1,0. Das entspricht bei dem angegebenen Streitwert einem Betrag von 375,- € zuzüglich USt (eine Gebühr). _________________ Karma statt Punkte!
Ich bleibe, aus praktischer Sicht, bei meiner Antwort. Aber nun noch mal für die Theoretiker:
Zitat:
Darf der Anwalt sagen, daß er wegen der Suche nicht eher tätig wird, bevor das Geld eingeht?
Heißt, der Anwalt hat noch keinen Terminsverterter beauftragt.
Gem. § 9 RVG hat der Anwalt das Recht, von seinem Auftraggeber auf die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren einen Vorschuß zu verlangen. Danach kann der Anwalt nur für die Tätigkeit, die er im Auftrage des Mandanten ausführt, den Vorschuß verlangt. Hier will der Anwalt, so löblich das auch ist, jedoch einen Vorschuß geltend machen für einen weiteren Anwalt, der noch nicht beauftragt wurde. Für die Vorschußleistung fehlt es hier am Auftraggeber. Vielmehr müßte der Terminsvertreter, nach Mandatierung, selber von traudi einen Vorschuß verlangen.
KoMa hat zweifellos Recht.
Der Anwalt hätte auch den Terminsvertreter auffordern können, dem A einen Vorschußrechnung über 3401, 3402 + 7002 + MwSt. als Vorschuß abzufordern. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 21.11.07, 23:05 Titel:
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Vielmehr müßte der Terminsvertreter, nach Mandatierung, selber von traudi einen Vorschuß verlangen.
Wer würde denn eigentlich den Terminsvertreter mandatieren? Anders gefragt: wenn der beauftragte Anwalt einen anderen Anwalt beauftragt, kommt dann tatsächlich ein Vertrag zwischen Terminsvertreter und Mandant zustande oder 'nur' ein Vertrag zwischen den beiden Anwälten? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Die Frage ist wohl weniger, ob besagter RA eine solche Rechnug stellen"muss", oder ob er es darf.
Wenn er selbst es - z.B. aus dem ganz unjuristischen Grund dem Kollegen kein "faules Ei" unterzujubeln, das dann später nur Probleme bei der Eintreibung der Kosten aus der weiten Ferne macht - für sachdienlich hält, das Regelhonorar des zu mandatierenden Anwalts vorweg einzufordern um es treuhänderisch auszubewahren oder vorweg zahlen zu können, sehe ich keinen Ansatz, ihm das zu verbieten.
Alltagssituation: "Passens auf, ich suche uns einen Anwalt vor Ort, das wird für Sie billiger, als wenn ich hinfahre. Das mache ich aber nur, wenn Sie dessen Vergütung bereits vorher bei mir hinterlegen, ich möchte nicht, dass es später zwischen mir und dem Kollegen böses Blut gibt, wenn ich mich für Sie einsetze und es dann im Nachhhinein Ärger wegen dem Geld gibt!"
So unmenschlich und lebensfremd ist das nicht. Man kann sicher auch viel viel bessere einen kompetenten Kollegen vor Ort finden, wenn man mit dem Spruch kommt "Bezahlung ist gesichert, wenn Du gute Arbeit leistest, gibts auch keinen Stress bei der Bezahlung!". _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
@qc: Sehe ich ganz genauso, daher auch meine Antwort in #2. Theoretisch jedoch (und so wollte ich es ja sehen)........
@Biber: Problem erkannt.
Auftraggeber kann entweder die Partei oder auch der hauptbevollmächtigte Anwalt sein. Erteilt letzter den Auftrag, so schuldet er auch die Gebühren. Wie man es macht, hängt davon ab, ob die Anwälte untereinander eine Gebührenabsprache treffen wollen. Ist Auftraggeber der Anwalt, so können beide untereinander eine Vergütung frei vereinbaren. Der Mandant als Auftraggeber schuldet die vollen Gebühren des Terminsvertreters (abgesehen von besonderen Honorarvereinbarungen). _________________ Karma statt Punkte!
ich komme urlaubsbedingt leider erst heute dazu, mich bei Ihnen für die vielen Antworten zu bedanken. Ich hätte ja nicht gedacht, daß ich so eine Diskussion auslöse.
Sie haben mir das Recht jedenfalls mal wieder ein Stückchen lebensnaher und verständlicher gemacht, vielen Dank.
Wenn er selbst es - z.B. aus dem ganz unjuristischen Grund dem Kollegen kein "faules Ei" unterzujubeln, das dann später nur Probleme bei der Eintreibung der Kosten aus der weiten Ferne macht - für sachdienlich hält, das Regelhonorar des zu mandatierenden Anwalts vorweg einzufordern um es treuhänderisch auszubewahren oder vorweg zahlen zu können, sehe ich keinen Ansatz, ihm das zu verbieten.
Da liegt vermutlich der Hase begraben. Ich übernehme Unterbevollmächtigungen auch nur gegen Vorkasse, nachdem ich einmal tierisch auf die Nase gefallen bin.
Wenn man zudem in irgendner Kooperationsgemeinschaft ist, kann es sein, dass man dort kraft Satzung rausfliegt, wenn die Gebühren des Vertreters nicht ausgeglichen werden. Mir wäre das die Sache jedenfalls nicht wert. Also: Bevor's auf einen selber zurückfallt: Vorschuss. _________________ Null Komma
***
nix
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.