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Alkohol am Steuer Eintragung wie lange?

 
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crazybanana
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Anmeldungsdatum: 29.11.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 02.12.07, 00:41    Titel: Alkohol am Steuer Eintragung wie lange? Antworten mit Zitat

Hallo,
folgendes jemand ist mit 18 Jahren mit 1,29 promille angehalten worden. Daraufhin gerichtsverhandlung und ca. 12 mon. führerscheinentzug dann nach aufbauseminar (wurde angeordnet) neu beantragt und auch ohne Probleme wiederbekommen.
Jetzt meine Frage wie lange ist der Eintrag (nicht die Punkte) im Führungszeugnis (Behördlich) also das das man vorlegen muss wenn man Beamter, Pilot usw. werden will nachvollziehbar. Die Dame vom Straßenverkehrsamt meinte 5 Jahre dann wird der Eintrag gelöscht und ist für niemanden mehr nachvollziehbar.

Vielen Dank für die Antworten
Gruß
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Jens L
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 02.12.07, 01:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Tilgungsfrist hängt von der Anzahl der Tagessätze ab, die verhängt wurden. Siehe §46 BZRG.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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crazybanana
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Anmeldungsdatum: 29.11.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 02.12.07, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

ja waren sozialstunden die dann in eine Geldstrafe von einem Monatsgehalt umgewandelt wurde.
Also das heißt die Alkoholfahrt ist irgendwann spätestens nach 10 Jahren für wirklich niemanden mehr nachvollziehbar auch nicht vom LBA wenn man Privatpilotenlizenz oder Berufspilotenlizenz macht? Wegen der ZÜP und der Eintrag verschwindet auch komplett aus der KBA Akte und dem Verkehrszentralregister?
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Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 02.12.07, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

crazybanana hat folgendes geschrieben::
LBA

Was ist das?

crazybanana hat folgendes geschrieben::
ZÜP

Was ist das?

crazybanana hat folgendes geschrieben::
und der Eintrag verschwindet auch komplett aus der KBA Akte und dem Verkehrszentralregister?

Die Trunkenheitsfahrt wird zehn Jahre nach Neuerteilung aus dem Verkehrszentralregister getilgt (vorausgesetzt, daß in der Zeit keine tilgungshemmenden Eintragungen hinzukommen).
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 02.12.07, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

jensl669 hat folgendes geschrieben::
crazybanana hat folgendes geschrieben::
LBA

Was ist das?
Luftfahrtbundesamt
Zitat:
crazybanana hat folgendes geschrieben::
ZÜP

Was ist das?
Zuverlässigkeitsüberprüfung

Ich erlaube mir den Beitrag mal ins Luftrecht zu verschieben, da ist ZÜP regelmäßig auf dem Fragenkatalog...
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crazybanana
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.11.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 02.12.07, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

Also das heisst nach 10 Jahren dürfte man wegen der Trunkenheitsfahrt keine Probleme mehr bei der ZÜP oder Bewerbung zur Pilotenausbildung bekommen ? Hab ich das jetzt richtig verstanden das das nach 10Jahren wenn nichts dazu kommt der Eintrag überall draußen ist im verkehrszentralregister und in allen führungszeugnissen (Belegart 0,P,N) also komplett verschwunden aus meinem Leben Winken ?
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 03.12.07, 08:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mit dem Optimismus, was die Tilgung bzw. die vollständige Löschung bzw. Verwendung der Daten betrifft, wäre ich vorsichtig. KBA ist klar, da fliegt die Eintragung nach der Zeit raus, beim BZR schaut dies etwas anders aus, vor allem im Zusammenhang mit dem LuftSiG.

Es gibt nämlich Ausnahmen dazu gemäß §52 BZRG:
Zitat:
§ 52 Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,

2.in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,

3.die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder

4.der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

(2) 1Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. 2Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.


Im Hinblick auf die Nachberichtspflicht der Behörden gegenüber den Luftsicherheitsbehörden (im Rahmen der ZÜP) sowie der Tatsache, dass gerade Vorschirften, die den Straßenverkehr und damit den Führerschein betreffen, sehr eng mit der Pilotenlizenz zusammenhängen (Zuverlässigkeit des Bewerbers/ Inhabers), würde ich diesbezüglich einmal bei der für Dich zuständigen Luftsicherheitsbehörde bzw. Lizenzstelle nachfragen.
Nur mal so nebenbei: 1,29 Promille sind eigentlich u.U. auch ein Grund, die Zuverlässigkeit nach §29 Abs. 2 LuftVZO (nicht ZÜP!) im Hinblick auf die Eignung zum Führen eines Lfz durch die Behörde zu überprüfen (z.B. mittels FMU) und die zu bestehen ist um einiges schwieriger als eine MPU.

Wie und welche Maßnahmen aufgrund des Einzelfalls durch die zuständige Luftfahrtbehörde ergriffen werden, solltest Du durch ein persömliches Gespräch / Telefonat direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären. Die Handhabung variiert zwischen den Bundesländern.

Fakt ist:
Die Luftsicherheitsbehörden dürfen so ziemlich in alle Datenbanken fast aller Behörden reinschauen, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt. Das LuftSiG ist praktisch der reinste Persilschein dafür!
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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crazybanana
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Anmeldungsdatum: 29.11.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 03.12.07, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Dann noch 4 abschließende Fragen Winken
1.das heisst die bekommen das raus obwohl das ofiziell gelöscht ist?
2.Wie kommt die Frau vom Straßenverkehrsamt darauf das das nur 5Jahre da drin steht (hat sie vielleicht recht und die Zeit hat sich wegen Aufbauseminar oder etwas anderen von 10 auf 5 Jahre verkürzt)?
3. Heisst das im Endeffekt das ich jetzt wegen dem Mist fürs Leben gebrandmarkt bin und es eigentlich vergessen kann Pilot zu werden?
4. und zum schluss was wäre wenn ich warten würde dann die ZÜP beantrage (ohne mich vorher beworben zu haben für eine Pilotenausbildung) dann vielleicht wenn es seien muss diese FMU mache und die bestehe und im Endeffekt eine positive ZÜP habe und mich dann bewerbe bekommt der Arbeitgeber überhaupt was davon mit (von den gelöschten Einträgen) wenn ich dann bei diesem nochmal eine ZÜP beantrage und die dann direkt positiv ausfällt weil ich ja vorher alle Maßßnahmen ergriffen habe?

Sorry für die ganzen Fragen aber ich würde das gerne wissen weil ich jetzt innerhalb der nächsten Wochen entscheiden muss wie mein beruflicher Werdegang weiter aussieht.

Vielen vielen Dank für eure Antworten schonmal im vorraus wäre super lieb wenn ihr mir die Fragen sogar der Reihenfolge nach beantworten könntet dann geb ich auch Ruhe Winken

Gruß
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zu 1.) Ja

Zu 2.) Das kann nur Sie dir sagen > Fragen

Zu 3.) Nein, die Schwere eines Deliktes bzw. die Frage, ob es eine Relevanz für die ZÜP und damit für die Ausbildung zu einer Lizenz hat, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (Luftamt)

Zu 4.) Ich schätze mal, das der AG sich nur dafür interessiert, das die ZÜP positiv ist.
Im Falle einer negativen Bescheinigung wird er dann schon mal nachfragen, was da los ist, schließlich ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung arbeitsnotwendig. Wenn Du keine hast, verletzt das auch den Arbeitsvertrag entsprechend.

Hier noch ein Link zum Fliegermagazinartikel "ZÜP und Führerscheinentzug":
http://www.fliegermagazin.de/recht/index.php?stichwort=Z%DCP+und+F%FChrerscheinentzug
_________________
Grüße,
Thomas

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