Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Im GG Artikel 13 Abs. 6 findet sich folgende Aussage:
Zitat:
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
Was wäre nun mit diesem Grundrecht, wenn z.B. das Regierungssystem so geändert würde, das es keinen Bundestag mehr gibt? Das wäre ja unter Beachtung der Grundrechte absolut möglich. Oder impliziert die reine Erwähnung in einem Grundrecht, das es "immer einen Bundestag geben muß"?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 05.12.07, 14:00 Titel:
Da dies nicht in den Art. 1 und 20 GG steht, kann man Art. 13 Abs. 6 auch ändern. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ok, danke für die Aufklärung, wobei nach jetztigem Nachlesen ich eher der Auffassung bin, das Artikel 79, da sich nicht selbst schützend, eher ein zahnloser Tiger ist.
Ok, danke für die Aufklärung, wobei nach jetztigem Nachlesen ich eher der Auffassung bin, das Artikel 79, da sich nicht selbst schützend, eher ein zahnloser Tiger ist.
Man sollte nicht unterstellen, dass Bundesverfassungsgericht, Grundgesetzgeber und Gesetzgeber so geistlos sind, wie man selbst nach ein paar Sekunden (Nicht)-Nachdenken. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ok, danke für die Aufklärung, wobei nach jetztigem Nachlesen ich eher der Auffassung bin, das Artikel 79, da sich nicht selbst schützend, eher ein zahnloser Tiger ist.
Man sollte nicht unterstellen, dass Bundesverfassungsgericht, Grundgesetzgeber und Gesetzgeber so geistlos sind, wie man selbst nach ein paar Sekunden (Nicht)-Nachdenken.
Was würde denn z.B. das Bundesverfassungsgericht sagen können? Wiederspricht Artikel 79 dem GG? Und Grundgesetzgeber und Gesetzgeber sollten im Falle des Grundgesetzes doch wohl mit der Formulierung die sie selber geben einverstanden sein oder?
Was spräche also dagegen, wenn zweitere Artikel 79 (und nur dieses) abschaffen wollten? 2/3 Mehrheit vorhanden, sowohl in Bundestag als auch Bundesrat.
wieso sollte die abschaffung des bundestages verfassungsrechtlich möglich sein?
art. 20 steht in der praxis dagegen, auch wenn jetzt der ein oder andere vielleicht argumentieren mag, dass demokratie auch ohne volksvertretung möglich sei...
im übrigen gebietet die logik, dass die ewigkeitsklausel in 79 natürlich nicht veränderbar ist, sonst würde diese ja keinen sinn machen.
umstritten ist meines wissens nur der fall, in dem sich die deutschen eine neue verfassung geben können _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Anmeldungsdatum: 17.09.2007 Beiträge: 1177 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 05.12.07, 23:27 Titel:
Andreas Hüttig hat folgendes geschrieben::
Was würde denn z.B. das Bundesverfassungsgericht sagen können? Wiederspricht Artikel 79 dem GG?
Wieso? Eher im Gegenteil, er schützt es.
Zitat:
...Was spräche also dagegen, wenn zweitere Artikel 79 (und nur dieses) abschaffen wollten? 2/3 Mehrheit vorhanden, sowohl in Bundestag als auch Bundesrat.
Im Artikel 79 heißt es u.a.:
Zitat:
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht könnte argumentieren, dass mit der Abschaffung des Artikels 79 die Artikel 1-20 schon berührt würden. Die Grundrechte gelten zwar noch, wären aber vor einer Abschaffung nicht mehr geschützt, weil ohne den Artikel 79 die einfache Mehrheit schon ausreichte.
Demnach (also angenommen, ich hätte Recht ) würde die Streichung des Artikels 79 gegen den Artikel 79 verstoßen und wäre damit verfassungswidrig. _________________ Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.