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Herr A bezieht wie seine Bekannte Frau B jeweils eine eigene Versorgung sowie eine Witwer/Witwenversorgung. Beiden wird laufend die Witwer/Witwenversorgung gekürzt um den sog. Ruhenbetrag, weil beide Versorgungsbezüge zusammen nicht die Höchstgrenze gemäß §54 überschreiten dürfen. So weit, so gut!
Nun ist aber jeweils im Monat Dezember die Höchstgrenze höher anzusetzen wegen der Zahlung der Sonderzuwendung, dies hat außerdem auch Auswirkung auf den Ruhensbetrag.
Während Frau B diese Summen exakt errechnet in einem besonderem Bescheid für den Monat Dezember mitgeteilt bekommt und so für sie auch nachvollziehbar ist, bekommt Herr B dies nicht gesondert mitgeteilt, sondern bekommt lediglich seine Pensionsabrechnungen mit den ausgewisenen Summen, die er dann so hinnehmen muss, ohne das für ihn eine Transparenz besteht.
Muss der Versorgungsträger des Herrn A ihm die Höchstgrenzen-und Ruhensbetragsberechnung für den Monat der Sonderzuwendung mitteilen?
Natürlich hat A ein Recht auf Offenlegung der Ruhensberechnung in Form einer Änderungsmitteilung. Sicherlich wird die Zahlstelle auf Nachfrage eine entsprechende Information übersenden.
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