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Verfasst am: 07.12.07, 23:14 Titel: ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung
Guten Tag,ich habe eine frage ich habe heute ein brief bekommen vom Zollamt.In dem steht Das ein ermitlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen mich eingeleitet wurde.Ich habe vor c.a 3 Monaten c.a 15 kg Wasserpeiffentabak bei Internetauktionshaus [Name geändert] verkauft.In Wert von c.a 1000 €.5 kg von dem Tabak waren verzollt.UNd das problem ist ich bin Minderjährig.Wie läuft das jetzt ab?Da ich noch keine 18 bin.Was kann mich erwarten?Und ist das schon Steuer hinterziehung einer hohen art?
Das kann und wird sehr ärgerlich werden.
Was sagt denn Dein Vormund/ Eltern dazu? War es das einzige Mal , dass Du geschmuggelt hast?
Deine Eltern sollten einen Anwalt beauftragen, der kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen. _________________ Gruß
Heide
Du solltest ganz schnell Deine Eltern informieren. Diese informieren dann das " Zollamt", dass Du minderjährig bist.
Was Dich erwartet--tja, das kommt darauf an. Evtl. Sozialstunden.
Das Forum ist nicht geeignet für diese Frage, da viele Dinge berücksichtigt werden können/müssen.
Also: reiß Dich zusammen und beichte! _________________ Gruß
Heide
Das heisst, er hat 5 kg bestellt, diese sind über den Zoll gekommen, und beim zweiten und/oder dritten Mal ist die Sendung durch die Post so zugestellt worden?
Wenn das richtig ist, die Waren durch die Post zugestellt worden sind, dann hat die Post die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, weil die Post die Waren dem Zollamt gestellen hätte müssen. Damit wird die Post zum Abgabenschuldner. Da A aber das hätte wissen müssen, er hätte seine Sendung zum Zollamt tragen müssen, ist er auch Abgabenschuldner. Die beiden haften für die Abgaben also Gesamtschuldnerisch, der Zoll kann sich den Schuldner aussuchen. Da der Zoll nun den Empfänger A angeht, muss der Zoll sein Ermessen erklären.
Ich würde raten, zu einem Anwalt zu gehen, der sich mit dieser Materie auskennt.
Warum liegt in diesem Fall eine nichtgestellung vor?
Jetzt gehts aber arg ins Detail. Wollen wir mal loslegen:
Die Post ist dazu verpflichtet, Postsendungen, die aus einem Drittland kommen, beim Zoll zu gestellen, wenn es sich nicht um gestellungsbefreite Sendungen handelt. Dies muss sie bei den Auswechslungsstellen machen.
Die Auswechslungsstellen machen dabei eine Vorsortierung. Die Post darf den Einführer nach § 5 (2) ZollVG vertreten. In einigen Fällen, wenn z.B. eine glaubhafte Rechnung vorliegt, wird die Sendung dort vom Zoll verzollt und der Paketzusteller kassiert bei Zustellung die Einfuhrabgaben.
Kann dort der Zollwert einer Ware nicht geklärt werden, benötigt der Zoll bei der Einfuhr weitere Dokumente (z.B. Einfuhrgenehmigung) oder stehen Verbote und Beschränkungen im Raum, leitet sie das Päckchen dem örtlich zuständigen Zollamt zu und der Empfänger kann sein Paket beim Zoll abholen.
Kommt die Auswechslungsstelle zum Schluss, dass keine EInfuhrabgaben anfallen oder diese nicht erhoben werden, wird die Sendung freigeschrieben, die Sendung bekommt einen grünen Aufkleber "Zollamtlich Abgefertigt" und die Sendung wird zugestellt.
Da der Zoll auch Nachforschungen durch eine andere "Abteilung" durchführt, kann es sein, dass für Sendungen mit grünem Aufkleber oder Steuerbescheid nochmalig Abgaben angefordert werden. Deswegen ist die Aufbewahrung der Verpackung und des Steuerbescheids auch so wichtig.
Wenn das Paket also ohne grünen Aufkleber oder ohne Steuerbescheid zugestellt wird, ist die Post ihrer Pflicht zur Gestellung nicht nachgekommen.
Die Zollschuld entsteht in diesem Fall nach Art. 203 ZK. Zollschuldner ist in diesem Fall die Deutsche Post AG, da sie der Gestellungspflicht nicht nachgekommen ist nach Art. 203 (3) ZK. Der Empfänger ist aber nicht aus dem Boot, da er am Entziehen beteiligt ist. Er hätte wissen müssen, dass bei Bestellungen aus den USA Zoll anfällt. Deswegen hätte er das Paket bei seiner Zollstelle nachträglich gestellen und eine Selbstanzeige stellen müssen. Da nun aber die Post und der Empfänger beide Zollschuldner sind, haften sie Gesamtschuldnerisch.
Der Zoll muss also ausreichend begründen, warum er den Empfänger und nicht die Post in Anspruch nimmt.
An diesem Sachverhalt scheiden sich aber die Geister. Je nach "Growetterlage", also nach Rechtsauslegung, werden vorrangig die Post oder die Empfänger angeschrieben.
@zollkodexritter schrieb:
Der Zoll muss also ausreichend begründen, warum er den Empfänger und nicht die Post in Anspruch nimmt.
Unter der Voraussetzung, dass die zollrechtlichen Erläuterungen von Ihnen rechtlich zutreffend sind:
Zurm Ermessen
Es waren Gesamtschuldner vorhanden: der zuständige Beamte hat sein Ermessen ausgeübt ( Auswahl-und Entschließungsermessen) und den Schuldner, der tatsächlich einen Vorteil gehabt hat, ausgewählt.
Dies ist m.E. nicht ermessengsfehlerhaft--eine Begründung wird in den Akten stehen und braucht nicht und schon gar nicht "ausführlich" erklärt/erläutert zu werden. _________________ Gruß
Heide
@zollkodexritter schrieb:
Der Zoll muss also ausreichend begründen, warum er den Empfänger und nicht die Post in Anspruch nimmt.
Unter der Voraussetzung, dass die zollrechtlichen Erläuterungen von Ihnen rechtlich zutreffend sind:
Zurm Ermessen
Es waren Gesamtschuldner vorhanden: der zuständige Beamte hat sein Ermessen ausgeübt ( Auswahl-und Entschließungsermessen) und den Schuldner, der tatsächlich einen Vorteil gehabt hat, ausgewählt.
Dies ist m.E. nicht ermessengsfehlerhaft--eine Begründung wird in den Akten stehen und braucht nicht und schon gar nicht "ausführlich" erklärt/erläutert zu werden.
Mag zwar stimmig sein, jedoch hat die Post die Gestellungspflicht gehabt. Sie hat dafür gesorgt, dass die Zollschuld zum Zeitpunkt des Entziehens (dem Nichtgestellen bei der Auswechslungsstelle, oder dem örtlich zuständigen Zollamt) entstanden ist. Erst durch das Entgegennehmen des Pakets kommt der Empfänger ins Spiel: Da dies zeitlich nachgelagert ist, so kann man argumentieren, ist die Post in der Pflicht. Da nun aber auch der Empfänger die Verfügungsgewalt über die Ware hat, sitzt er mit im Boot.
Ohne diese Pflichtverletzung (keine Pflichtverletzung im zollschuldrechtlichen Sinne) wäre der Empfänger nie in die Situation gekommen, keine Abgaben zu zahlen.
Der Verwaltung steht es in der Tat frei, auszusuchen, wer die Steuern und Straf- zuschläge als Gesamtschuldner zu zahlen hat. Diese Entscheidung trifft der Zoll aber nach pflichtgemäßen Ermessen, was meiner Meinung hier nicht ausreichend stattgefunden hat. Dabei ist es erheblich, wer wirtschaftlich in der Lage ist, die Abgaben zu bezahlen. Da weder der Empfänger, noch die Post zahlungsunfähig sind, kann man beide nehmen. Nun gehört zu dem Ermessen aber auch die Entscheidung, welchen Anteil die einzelnen Gesatschuldner am entstehen der Zollschuld haben - und da ist die Post vor dem Empfänger im Boot. Natürlich hat der Empfänger dann einen Vorteil, da er die Abgaben nicht bezahlen muss, woran das Handeln der Post aber originär schuld ist.
Ich würde mit dem Wissen mal beim Zoll anrufen und nach dem "warum" fragen. Die sind meist sehr hilfsbereit. Ich würde aber trotzdem einen Anwalt einschalten.
@newkid
Wenn auf den Paketen dies stand, muss man das beweisen. Ich war selbst noch nicht bei einer Auswechslungsstelle tätig, kenne nur die Postabfertigung auf de Zollamt. Dort wird jede "freigeschriebene" Sendung unter einer Nummer registriert. Soweit ich weis, gilt das auch für die Auswechslungsstellen. Auf jeden Fall würde ich den Eltern bescheid sagen (wenn noch nicht geschehen) und zu einem Anwalt gehen. Leider sind wir nicht im Reiseverkehr, wo solche Sachen mit einem 100%igen Abgabenzuschlag vom Tisch sind.
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