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Verfasst am: 10.12.07, 12:18 Titel: Die Frage der Kosten was ist billiger Frage wegen der Kosten
A verklagt den B
A und B wohnen fast 800 Km auseinander
Was ist billiger?
A nimmt sich einen Anwalt der in der Nähe von B wohnt ?
a nimmt sich einen Anwalt an seinem Ort und die Terminwahrnehmung erfolgt durch einen 2ten Kollegen der in der Nähe von B wohnt.
Wir nehmen an die Sache geht verloren.
A muss in die Berufung
Was ist billiger
A nimmt sich einen Berufungsanwalt der in der Nähe des Landgerichts wohnt
A behält seinen ortsansässigen Anwalt und die Terminwahrnehmung erfolgt durch einen 2ten Kollegen der in der Nähe von B wohnt.
Hoffmann _________________ Der Dumme sagt was er weiss, und der Kluge weiss was er sagt.
Billiger ist, wenn A sich einen Anwalt am Gerichtsort nimmt. Dann spart er sich die Kosten eines Terminsvertreters bzw. Unterbevollmächtigten. Das gilt auch für die Berufung.
Klugscheiß: der Anwalt muß nicht am Ort des Landgerichts wohnen, sondern dort seine Kanzlei haben. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Rein rechnerisch ist es richtig, was mwjm sagt. Allerdings ist mittlerweile mehrfach vom BGH entschieden, daß die Beauftragung eines Anwaltes, der seine Kanzlei in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der vertretenen Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Verteidigung i.S.d. § 91 II 1 HS 2 ZPO anzusehen ist.
Soll heißen: Gewinnt A den Prozeß, so sind die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß A sich einen Anwalt am Wohnsitz genommen hat und nicht am Ort des Gerichtes, durch den B zu erstatten. Verliert A, wie im Beispiel angenommen, zahlt er natürlich sehr viel mehr, nämlich für einen zusätzlichen Terminsvertreter am Gerichtsort oder aber die Reisekosten seines Anwaltes, der am Wohnort wohnt. _________________ Karma statt Punkte!
Die eigentliche Antwort ergibt sich regelmäßig erst mittels einer wirtschaftlichen Betrachtung der gesamten Situation. Wer hätte das bloß gedacht?
Sollte sich die RA-Mandantenbeziehung nicht ausschließlich telefonisch/schriftlich abwickeln lassen, werden Hin- und Herreisen ggf. nötig. Und dann kann es sehr gut sein, dass die gesamte "Sparmentalität" nach hinten losgeht. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Verfasst am: 11.12.07, 08:16 Titel: bekommt der Anwalt der nur schriftlich tätig Terminsgebühr
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Rein rechnerisch ist es richtig, was mwjm sagt. Allerdings ist mittlerweile mehrfach vom BGH entschieden, daß die Beauftragung eines Anwaltes, der seine Kanzlei in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der vertretenen Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Verteidigung i.S.d. § 91 II 1 HS 2 ZPO anzusehen ist.
Soll heißen: Gewinnt A den Prozeß, so sind die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß A sich einen Anwalt am Wohnsitz genommen hat und nicht am Ort des Gerichtes, durch den B zu erstatten. Verliert A, wie im Beispiel angenommen, zahlt er natürlich sehr viel mehr, nämlich für einen zusätzlichen Terminsvertreter am Gerichtsort oder aber die Reisekosten seines Anwaltes, der am Wohnort wohnt.
Mal angenommen der Anwalt der nur schriftlich tätig wurde bekommt der denn auch die Terminsgebühr ?
Eine Terminsgebühr bekommt der Anwalt, der zum Termin geht, oder andersrum: Der Anwalt am Wohnort des Mandanten, der nicht zum Gerichtstermin fährt, sondern für die Terminswahrnehmung einen anderen Anwalt beauftragt, bekommt auch keine Terminsgebühr (von Ausnahmefällen abgesehen, über die müssen wir uns hier aber nicht unterhalten.). _________________ Karma statt Punkte!
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