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Anmeldungsdatum: 19.09.2007 Beiträge: 135 Wohnort: N R W
Verfasst am: 11.12.07, 04:49 Titel:
Aber nicht doch.
Ein Schüler wurde des Raumes verwiesen, weil der Lehrer meinte, er behinderte/störte den Unterricht. Dabei hat der Schüler nur den Tafelanschrieb nachlässigerweise nicht abgeschrieben (zu 20 Prozent).
Natürlich hat der Lehrer sich falsch verhalten, er hätte anbieten sollen, die Tafel nach dem Unterricht abzuschreiben, um das Gespräch mit dem Banknachbarn nicht zu stören. Dieses war sicherlich wichtiger, als dem Unterricht zu folgen. Ein Hinauswurf widerspricht der Menschenwürde, ist pädagogisch sinnlos und daher zu verurteilen.
Ein Gespräch mit dem Lehrer, besser noch ein Anruf der Klassenkonferenz oder gar eine Beschwerde beim Schulleiter erscheint angebracht. Auf dass der Lehrer fürderhin die Gespräche mit Banknachbarn nicht störe! _________________ Gruß Rainer!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 11.12.07, 08:06 Titel: Re: BW: Vor die Tür gesetzt weil nicht mitgeschrieben-erlaub
mitternacht hat folgendes geschrieben::
BayEUG ist hier aber nicht anwendbar, da für BW angefragt wurde.
Danke, das hatte ich überlesen.
Aber B-W hat den Vorteil, daß im dortigen Schulgesetz die zulässigen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in § 90 Schulgesetz B-W aufgeführt sind.
Und danach kann dort durch den Klassenlehrer nur die Erziehnugs- und Ordnungsmaßnahme "Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden" getroffen werden.
Ein Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen ist nur durch den Schulleiter möglich.
Darüber hinaus ist ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht sowie seine Androhung nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
das ist lediglich eine Begriffsverwirrung. Was in Bayern "Ordnungsmaßnahmen", sind in BW "Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen". Die darunter liegende Stufe, die zunächst im Ermessen der Lehrer liegt und zu der "Vor-die-Tür-stellen" gehört, nennt sich in Bayern "Erziehungsmaßnahme", in BW "pädagogische Erziehungsmaßnahme", siehe § 90, Abs. (2), Satz 2 Schulgesetz BW.
Überall ist es so, dass Stufe zwei erst gezündet werden soll, wenn Stufe eins wirkungslos verpufft ist.
Die getroffenen Maßnahmen stehen dabei immer unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, sind also rechtlich nicht ungebunden.
Also scheint es mir hier eher so zu sein, daß das Hinausstellen eher nur durch eine Störung, also z.B. das Hinüberbeugen zum Banknachbarn begründet werden kann und nicht durch das - teilweise - Nichtabschreiben.
Bei einem Nichtabschreiben wären dann wohl andere Maßnahmen angebracht.
Aber das habe ich ja schon angedeutet. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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