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Verfasst am: 12.02.05, 11:16 Titel: Unterlassene Hilfepflicht oder ähnliches?
Hallo, ich habe folgende Frage :
Es kommt zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Personen...
Eine Person davon benennt einen dritten und bittet ihn die Polizei zu rufen...
Nachdem dieser nur daneben stehen bleibt, fordert er ihn auf, die Polizei zu rufen.
Dieser dritte unternimmt wieder nichts....
macht er sich strafbar?
Wie ist der Sachverhalt, wenn der dritte mit den beiden Streithähnen verwandt ist?
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Verfasst am: 12.02.05, 19:59 Titel: oder doch nicht?!?
und was ist, wenn dieser aus angst vor der ersten person, die jetzt nicht benannt wurde, nicht die polizei ruft?!?
er könnte ja angst haben, im nachhinein probleme zu kriegen!
das wäre dann doch keine unterlassene hilfeleistung mehr, oder?!?
Verfasst am: 12.02.05, 22:53 Titel: Re: oder doch nicht?!?
komo hat folgendes geschrieben::
und was ist, wenn dieser aus angst vor der ersten person, die jetzt nicht benannt wurde, nicht die polizei ruft?!?
er könnte ja angst haben, im nachhinein probleme zu kriegen!
das wäre dann doch keine unterlassene hilfeleistung mehr, oder?!?
Nein, das ist nicht konkret genug für Nötigungsnotstand (der ohnehin stark umstritten ist). Das Gesetz verlangt nicht, selbst körperlich in eine tätliche Auseinandersetzung einzugreifen, aber das Engagement, einmal zum Handy zu greifen und 110 anzurufen, das muß drin sein.
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