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Verfasst am: 15.12.07, 17:02 Titel: Bei Rücklieferung Ware nich angekommen wer haftet?
Hallo, ich habe eine allgemeine Frage zum Retourversand von Waren und deren Haftung. Angenommen man bestellt eine Ware von einem Händler aus dem Internet, diese auch bei einem ankommt. Die Ware entspricht nicht der, die vom H. angeboten wurde. Also wird diese Ware zurückgeschickt und zwar per EINWURFEINSCHREIBEN. Post behauptet Ware wurde zugestellt, Händler behauptet Ware sei nicht angekommen. Wer haftet in diesem Fall?
hat mein bei einem Einwurfeinschreiben nicht eine Nummer auf dem Beleg, mit dem man die Sendung im Internet verfolgen kann? Zumindest sollte doch ein Beleg darüber da sein, dass das Einschreiben an den Adressaten abgesandt wurde. Oder?
Gruß
Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
Der Gefahrenübergang beim Kaufvertrag findet gemäß § 446 BGB grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache statt oder wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.
Abweichend davon geht beim Versendungskauf gemäß § 447 I BGB die Gefahr grundsätzlich bereits auf Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache abgeschickt oder zum Beispiel an den Spediteur übergeben hat.
Diese Regelung wiederum gilt gemäß § 474 II BGB nicht beim Verbrauchsgüterkauf. Hier findet der Gefahrenübergang im Zeitpunkt der Übergabe statt. Bezüglich der Rechtslage beim Verbrauchsgüterkauf kann auch keine wirksame abweichende Absprache getroffen werden.
Praktische Bedeutung erlangt der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vor allem im Bereich der Sachmängelhaftung.
Also bist du fein raus, musst nur den Beweis haben dass du es abgesendet hast.
Es ist das gleiche beim Zurücksenden! _________________ Wer viel spricht hat weniger Zeit zum Denken
Wer viel spricht, hat nicht unbedingt etwas gesagt!!!!
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