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Verfasst am: 20.12.07, 14:05 Titel: Verjährung der Rechnung
[color=red]Hallo,
eine Rechnung, die am 15. Dezember 2004 erstellt wurde, ist die dann am 15.12.2007 oder am 31.12. 2007 verjährt?
Oder ist die Verjährung durch Mahnungen (kein Vollstreckungsbescheid) aufgehoben?
Könnte da jetzt noch ein Mahnbescheid erlassen werden, wenn ja bis wann spätestens?
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Hallo,
die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre zum Ende des Jahres, also am 31.12.2007. Ab dem 01.01.2008 könnten Sie die Rechnung als verjährt betrachten.
Durch eine Mahnung wird diese meines Wissens nicht aufgehoben, es müßte ein Mahnbescheid vom Gericht kommen, dann wäre die Frist gehemmt, das heisst, unterbrochen. Der Mahnbescheid könnte noch bis zum 31.12.2007 kommen.
Wenn Sie aber zwischenzeitlich `zugegeben`haben, dass Sie die Rechnung noch zu bezahlen haben, beginnt die Verjährungsfrist von neuem, ab dem Datum können Sie wieder 3 Jahre dazurechnen. Dieses Mal nicht zum Ende des Jahres, sondern nach der Bekenntnis. (dazu zählen Ratenzahlungsvereinbarung, Stundung etc.)
Verfasst am: 20.12.07, 14:22 Titel: Re: Verjährung der Rechnung
Selly hat folgendes geschrieben::
[Der Mahnbescheid könnte noch bis zum 31.12.2007 kommen.
Er kann auch noch später kommen:
§ 167 ZPO Rückwirkung der Zustellung
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Verfasst am: 20.12.07, 14:38 Titel: Re: Verjährung der Rechnung
Selly hat folgendes geschrieben::
[
Durch eine Mahnung wird diese meines Wissens nicht aufgehoben, es müßte ein Mahnbescheid vom Gericht kommen, dann wäre die Frist gehemmt, das heisst, unterbrochen. Der Mahnbescheid könnte noch bis zum 31.12.2007 kommen.
Wenn Sie aber zwischenzeitlich `zugegeben`haben, dass Sie die Rechnung noch zu bezahlen haben, beginnt die Verjährungsfrist von neuem, ab dem Datum können Sie wieder 3 Jahre dazurechnen. Dieses Mal nicht zum Ende des Jahres, sondern nach der Bekenntnis. (dazu zählen Ratenzahlungsvereinbarung, Stundung etc.)
Gruß
Durch die Einreichung des Mahnbescheidantrag (und anschließende Zustellung) wird die Verjährung seit der Zivilrechtsreform nur gehemmt, d.h. eben nicht unterbrochen. Man muss sich das so vorstellen, dass die Verjährungszeit quasi stillsteht, solange noch bei Gericht korrespondiert wird (6 Monate nach der letzten "Aktion" bei Gericht läuft die Verjährungsfrist dann wieder weiter).
Gleiches gilt meiner Meinung nach auch für "außergerichtliche Verhandlung" über die Forderung (also Vergleich, Ratenzahlung,...) _________________ nur mal so - ex aermelo
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